Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0038-L/07
Ausgaben zur Anschaffung steuerlicher Fachliteratur zählen nicht zu den Sonderausgaben (Steuerberatungskosten).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-L/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben zur Beschaffung von steuerlicher Fachliteratur (hier SWK und Kodex) stellen keine Sonderausgaben dar, da das Lesen von Fachliteratur keine Beratungsleistung, sondern lediglich die Nutzung einer Informationsquelle darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
13. September 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 19. April 2006 langte die
Einkommensteuererklärung für
2005 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin beantragte der
Berufungswerber neben anderen, hier nicht streitgegenständlichen,
Aufwendungen, die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben (318,60 €).
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 4. Juli 2006 wurde der Berufungswerber
seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, die beantragten
Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabe vom
4. August 2006 (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am
8. August 2006) wurde diesem Ersuchen entsprochen und die
Steuerberatungskosten wie folgt aufgelistet: Steuer- und
Wirtschaftskartei: 257,95 €
Steuer- und Wirtschaftsk.
Sammelmappe 2005: 16,65 €
Kodex Steuergesetze 1.10.2005:
18,00 €
Kodex Steuergesetze 1.2.2005:
26,00 €
SUMME: 318,60 €
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
13. September 2006 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen
geleistet werden, Sonderausgaben darstellen würden. Die Anschaffungskosten
betreffend SWK und Kodex hätten daher nicht berücksichtigt werden
können.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 6. Oktober 2006) wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Steuerberater die Beiträge und Ausführungen
in der Steuer- und Wirtschaftskartei, die von beruflich befugten Personen
verfasst werden, sei. Durch die Zahlungen an die SWK würden diese
Ausführungen in Form von Honoraren an beruflich befugte Personen bezahlt
werden. In welcher Form der Berufungswerber steuerliche Hilfe, ob mündlich
oder schriftlich, in Anspruch nehme, sei irrelevant. Wegen des komplizierten
Steuerrechts sei es dem Steuerpflichtigen kaum möglich, ohne professionelle
Hilfe eine fehlerfreie Steuererklärung abzugeben. Darüber
hinaus würden nicht nur Zahlungen an beruflich befugte Personen alleine
absetzbar sein, sondern auch an juristische Personen, weil ansonsten diese
Kosten beispielsweise an Treuhand-GmbH nicht abzugsfähig sein würden.
Es werde daher die Absetzbarkeit der eingereichten Steuerberatungskosten
beantragt, weil diese Kosten an beruflich befugte Personen bezahlt worden seien.
Die Abweisung der beantragten Kosten würde die Nichtgleichbehandlung von
Steuerpflichtigen nach sich ziehen, weil bei Steuerberatungshonoraren nicht nur
Personalkosten etc., sondern auch andere Aufwendungen, insbesondere auch
für Literatur (z.B. SWK) sicherlich im Honorar enthalten seien, die
abgesetzt werden würden.
Mit
Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO wurde die Berufung gegen den Bescheid
vom 13. September 2006 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Steuerberatungskosten
Sonderausgaben seien, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet
werden würden (VwGH 24.10.2002, 98/15/0094). Nach der geltenden
Rechtsprechung finde die Begünstigung für Beiträge und
Ausführungen in der Steuer- und Wirtschaftskartei keine Deckung.
Mit Eingabe vom 10. November 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass 1. das in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2006 zitierte VwGH-Erkenntnis
(24.10.2002, 98/15/0094) hier in keinster Weise anzuwenden sei. In dem
erwähnten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer ein Landwirt gewesen und
hätte darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als
Beteiligter an einer Hausgemeinschaft bezogen. Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft seien gemäß
§ 17 EStG 1988
pauschaliert ermittelt worden. Darüber hinaus hätte sich aus der
Aktenlage ergeben, dass der Steuerberater "umfangreiche Ermittlungen" zur
Feststellung der Grundlagen für die Pauschalierung der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gepflogen hätte. Die geltend gemachten
Aufwendungen hätten eindeutig die Gewinnermittlung, also den betrieblichen
Bereich, betroffen. 2. die ablehnenden Ausführungen im Bescheid vom
13. September 2006 als Anschaffungskosten betreffend SWK bezeichnet
worden seien. Es würde sich dabei um keine Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsgutes, sondern um die Beschaffung von steuerlicher Beratung in
schriftlicher Form handeln. Das Einkommensteuergesetz würde nicht
unterscheiden, ob die Steuerberatung mündlich oder schriftlich gegeben
werde. 3. unbestritten auch die indirekte Zahlung an berufsrechtliche
befugte Personen vorliege, weil die steuerliche Beratung von hochqualifizierten
Personen vorgenommen würde. Auch dieser Punkt sei erfüllt und
würde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 3. nach
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen seien, die an
berufsrechtlich befugte Personen geleistet würden, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Die beantragten
Steuerberatungskosten seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern
Sonderausgaben für die Ermittlung des Einkommens. Mit Hilfe dieser
Sonderausgaben hätte der Berufungswerber die SWK, insbesondere durch die
jährlichen Schriften Nr. 4/5 (Doppelnummer) seine Steuerklärung -
durch die sehr ausführlichen Details zu den einzelnen Punkten der
Steuererklärung - ausfüllen und damit sein Einkommen ermitteln
können. Es werde daher die Absetzbarkeit der eingereichten
Steuerberatungskosten beantragt, weil diese an berufsrechtlich befugte Personen
bezahlt worden seien und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern
Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
seien.
Mit
Schriftstück seitens des
zuständigen Finanzamtes vom 23. November 2006 wurden dem
Berufungswerber nochmals die steuerlichen Grundlagen der Bescheidbegründung
dargelegt. Weiters wurde er aufgefordert, zu diesen Ausführungen
schriftlich Stellung zu nehmen.
Im Antwortschreiben
vom 30. November 2006 legte der Berufungswerber nochmals seine
Berufungsgründe und Ansichten dar. Seiner Ansicht nach sei die
Beschaffung von steuerlicher Beratung in schriftlicher Form nicht ausgeschlossen
und entspreche daher der gesetzlichen Regelung. Die Steuerberatung der
SWK seien notwendige Hilfen für das komplizierte Einkommensteuergesetz, um
die richtige Erklärung der Steuerpflichten zu ermöglichen. Die
Steuerberatungskosten (Honorare einschließlich Umsatzsteuer) würden
an hochqualifizierte Experten des Steuerrechts zufließen, dies entspreche
daher ebenfalls der gesetzlich geforderten Bestimmung. Es sei daher
für einen Steuerpflichtigen unverständlich, wenn ausgezeichnete,
hochqualifizierte in schriftlicher Form abgegebene Steuerberatung nicht
absetzbar sein solle, die zu einer wesentlich verbesserten Steuererklärung
und Steuerabwicklung beitragen. Die Interpretation gemäß
Schreiben vom 23. November 2006 betreffend § 18 Abs. 1
Z 6 EStG 1988, dass es sich rein um Kosten für steuerliche
Fachliteratur handle, die eine Absetzbarkeit ausschließe, sei eine
einseitige, die aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervorgehe. Die
beantragten Steuerberatungskosten seien weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten, sondern Sonderausgaben für die Ermittlung des Einkommens.
Mit Hilfe dieser Sonderausgaben hätte der Berufungswerber durch die SWK,
insbesondere durch die jährlichen Schriften Nr. 4/5 (Doppelnummer)
seine Steuererklärung - durch die sehr ausführlichen Details zu den
einzelnen Punkten der Steuererklärung - ausfüllen und damit sein
Einkommen ermitteln können.
Mit Datum 10. Jänner 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18. (1) Folgende
Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind:
6. Steuerberatungskosten,
die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Wie aus diesem Original-Gesetzestext hervorgeht, ist eine
Zahlung unter diesem Titel nur dann anzuerkennen, wenn
Beratungsleistungen an
berufsrechtlich befugte Personen
abgegolten werden. Der Berufungswerber hat sich steuerliche Literatur
angeschafft, in der unter anderem auch Artikel von berufsrechtlich befugten
Personen geschrieben wurden. Es kann aber bei dieser Anschaffung von keiner
Zahlung im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung gesprochen werden.
Wenn der Berufungswerber in der Berufung vom
5. Oktober 2006 anführt, dass dann beispielsweise auch Zahlungen
an Treuhand-GmbH nicht abzugsfähig wären, so ist zu entgegnen, dass
das Gesetz keine Unterscheidung in natürliche bzw. juristische Personen
trifft. Angesprochen sind hier Ausgaben, die in direktem Zusammenhang
mit einer Steuerberatung stehen und
nicht für das Verfassen einzelner Artikel. Zu den
Steuerberatungskosten zählen Ausgaben an berufsrechtlich befugte Personen,
wenn diese direkt auf die steuerlichen Angelegenheiten eines bestimmten
Steuerpflichtigen eingehen und nicht eine größere Zahl an steuerlich
interessierten Abgabepflichtigen ansprechen. Die Artikel in den diversen
Fachzeitschriften versuchen einen möglichst großen Interessentenkreis
anzusprechen und nicht konkrete Einzelpersonen. Von einer
Beratungsleistung ist dann auszugehen, wenn konkrete Probleme und Sachverhalte
des Berufungswerbers abgehandelt werden und nicht wenn allfällige Artikel
mehr oder weniger zufällig auch auf die Anliegen des Berufungswerbers
zutreffen. Eine derart allgemeine, auf eine große Zielgruppe
gerichtete Beratung, ist nicht von der gesetzlichen Bestimmung
"Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich
befugte Personen geleistet werden" umfasst.
Wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat, ist eine
wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung eine
Beratungsleistung. Wenn der
Berufungswerber die Artikel in der SWK bzw. die Gesetze zum Ausfüllen
seiner Steuererklärungen verwendet, so kann hierin keinesfalls eine
Beratungsleistung erblickt werden. Der
Berufungswerber muss sich die maßgeblichen Stellen und Artikel selbst
heraussuchen und selbst auf die Anwendbarkeit für seine persönliche
Steuererklärung prüfen. Eine Beratungsleistung im Sinne der oben
genannten Gesetzesstelle liegt erst dann vor, wenn konkrete, auf den
Berufungswerber abgestellte Bedürfnisse unmittelbar angesprochen werden.
Steuerliche Literatur die eine Fülle von Themen abdeckt, stellt keine
derartige Beratungsleistung dar; allenfalls eine Informationsquelle. Die
Ausgaben zur Beschaffung von Informationsquellen zählen allerdings nicht zu
den Sonderausgaben. Da die beantragten Kodizes lediglich die
verschiedenen Gesetzestexte wiedergeben, kann auch hierin keinesfalls eine
Beratungsleistung erkannt werden.
Da diese eindeutig aus dem Gesetz ableitbaren Bestimmungen
bei der Anschaffung der hier streitgegenständlichen Aufwendungen nicht
vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-L/07
- Stammnummer
- 34800
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF