Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2839-W/07
Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2839-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.O., geb. 1963, 1160, vom
14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch ADir Mold, vom 9. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005
beschlossen:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. übermittelte Ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 am 9.1.2007 dem Finanzamt. In
diesem machte sie u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
1.230,60 € für Krankheitskosten und 1.787,72 € für
Kinderbetreuungskosten geltend.
In dem am 9.2.2007 erlassenen Einkommensteuerbescheid
wurden jedoch nur 1.230,60 € als außergewöhnliche Belastung
anerkannt, die aufgrund des Selbstbehaltes aber keine steuerlichen Auswirkungen
zeitigten. Begründend wurde ausgeführt, dass Beaufsichtigungskosten
(Kindergarten, Tagesheime) nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten, wenn eine alleinstehende Person mit
Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich
keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe. Diese Voraussetzungen würden im
gegenständlichen Fall nicht zutreffen.
In der am 19.3.2007 eingebrachten Berufung brachte die Bw.
vor, dass die Beaufsichtigungskosten für ihren Sohn sehr wohl als
außergewöhnliche Belastung zu werten seien, da sie für sich
keinerlei Unterhaltsleistungen erhalte. Sie müsse daher einer
Berufstätigkeit nachgehen um einerseits die finanziellen Aufwendungen
tätigen zu können und um andererseits später eine Pension zu
erhalten.
In der Folge stelle das Finanzamt anhand eine
Meldeamtsanfrage fest, wie auch von der Bw. in ihrem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung selbst angegeben, dass diese seit 28.8.1998 mit Hr. H.H.
in Lebensgemeinschaft wohnt.
Am 16.8.2007 erließ das Finanzamt eine abweisende
BVE, gegen die die Bw. am 19.9.2007 einen Vorlageantrag einbrachte.
In diesem führte sie begründend aus, dass sie,
bedingt durch die Geburt ihres Kindes eine größere Wohnung und ein
Auto anschaffen haben müssen, um ein Kinderzimmer zur Verfügung zu
haben und um ihr Kind mit dem Kraftfahrzeug im Falle einer Kinderkrankheit zum
Arzt bzw. auch in den Kindergarten und in die Schule bringen zu können.
Dadurch seien ihre Kosten entstanden.
Als Versicherungsangestellte unterliege sie einem
schwammigen Kollektivvertrag und habe außer der kollektivvertraglichen
Erhöhung, die unter der Inflationsrate gelegen sei, keine Lohnerhöhung
erhalten. Zudem habe es im Jahr 2007 in der Versicherungsbranche eine
Nulllohnrunde gegeben.
Außerdem habe sie keinen Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag und habe ihr Lebensgefährte, der nicht der
Kindesvater sei, keine Rechte dem Kind gegenüber, wie Pflegeurlaub, was dem
finanziellen Wohl des Kindes abträglich sei.
Zudem seien ab dem 6. Lebensjahr ihres Sohnes die
Alimente nur der Inflation angepasst, aber nicht erhöht worden, da der
Kindesvater geheiratet habe und dessen Gattin die Karenz voll ausschöpfe.
Aus diesem Grund habe ihr Sohn 1% seiner Alimente an seinen Halbbruder abtreten
und "auch für seine Stiefmutter von seinen Alimenten 1% quasi Unterhalt
leisten" müssen.
Dies habe zur Folge, dass "nach Abzug aller Fixkosten nicht
nur nach, sondern v.a. für den Unterhaltsberechtigten wesentlich weniger
Kosten als früher zur Verfügung" stünden.
Vom einem Kind könne niemand verlangen, für die
Kosten seiner, durch ihre Berufstätigkeit erforderliche
außerhäusliche Beaufsichtigung (die wohl jedem Kind zustehe!!!), aus
den - seit Jahren nicht erhöhten! - Alimenten selbst aufkommen zu
müssen".
Am 1. Oktober 2007 lege das Finanzamt das Rechtsmittel dem
UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 279 BAO haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gem. § 273 Abs. 1 lit b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 26 Zustellgesetz normiert, dass, wenn die Zustellung
ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt wird, indem es in
den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen
wird.
Gem. Abs. 2 leg.cit. gilt die Zustellung als am dritten
Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Bescheid wurde am 9.2.2007 erlassen. Gem. § 26
Zustellgesetz gilt als Tag der Zustellung somit Dienstag der 12.2.2007. Die
Berufungsfrist von einem Monat endete somit am Mittwoch 12.3.. Die am 19.3.2007
beim Finanzamt eingelangte Berufung wurde lt. Poststempel am 14.3.2007, somit um
2 Tage verspätet zur Post gebracht.
Die Berufung war daher als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2839-W/07
- Stammnummer
- 34793
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF