Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0110-W/07
Schmuggel und vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0110-W/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 7 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Elisabeth Vondrasek und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen ZM, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf
Heinrich Höfler, Türkenstraße 25/11, 1090 Wien, wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 44
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 24. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Wien vom 12. Juni 2007, GZ
100000/90435/2007-AFA/Hd, nach der am 18. April 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Horst
Hackenschmied sowie der Schriftführerin Angelika Kary durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
abgeändert:
ZM ist schuldig, er hat im
Zeitraum Jänner 2003 bis 25. September 2006 im Bereich des Zollamtes Wien
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 32.400
Stück (162 Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro 3 mg, Memphis Classic,
Memphis Sky Blue, Memphis White, Memphis und Lucky Strike, von Serbien nach
Österreich verbracht und dort diese Waren, die zugleich Gegenstände
des Tabakmonopols sind, großteils veräußert (Zoll: €
1.306,67, Einfuhrumsatzsteuer: € 1.299,78, Tabaksteuer:
€ 2.923,69, insgesamt: € 5.530,14; Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG: € 5.136,89).
Er hat dadurch die
Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 19 Abs.
1, 3, 5 und 6 FinStrG wird der Wertersatz für 29.000 Stück (145
Stangen) Zigaretten mit € 1.400,00 festgesetzt; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe tritt gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
12. Juni 2007, SN 2006/00000-001, erkannte der Spruchsenat beim Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) der
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit.
a FinStrG schuldig. Er habe im Zeitraum Jänner 2003 bis 25. September 2006
im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, nämlich insgesamt
162 Stangen Zigaretten der Marken Memphis, Marlboro und Lucky Strike in das
Zollgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge die Waren, die
zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, unter Verletzung der in den
Vorschriften über das Tabakmonopolgesetz hinsichtlich des Handels mit
Mopolgegenständen enthaltenen Gebote oder Verbote in das Steuergebiet der
Republik Österreich verbracht und großteils verhandelt.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 17 FinStrG wurden die 17
beschlagnahmten Stangen Zigaretten für verfallen erklärt.
Gemäß
§ 19 FinStrG wurde dem Bw.
hinsichtlich der weiteren 145 Stangen Zigaretten, die bereits weiterverhandelt
worden seien, eine Wertersatzstrafe in Höhe von € 4.500,00 auferlegt;
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. Juli 2007, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Erstvernehmung des Bw. sei ohne jegliche dolmetschende
Unterstützung erfolgt. Abgesehen von der nicht zulässigen Verwertung
der Erstverantwortung mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Bw. sei dessen
Erstverantwortung missverständlich gehalten. Die Behörde habe es
nämlich unterlassen, den Bw. zu fragen, "ab wann und welche Menge
Zigaretten" er unerlaubt nach Österreich verbracht habe. Es sei lediglich
festgehalten worden, dass der Bw. den PKW der Marke Mercedes Ende 2002 erworben
habe. Hieraus den Schluss zu ziehen, der Bw. verwende dieses Fahrzeug bereits
seit dessen Anschaffung als Schmuggelobjekt, sei nicht zulässsig. Dies
gelte umso mehr, als der erstreckten Verhandlung vom 26. April 2007 infolge
mangelnder Deutschkenntnisse ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Aus der
Verantwortung vom 25. September 2006 könne jedenfalls nicht auf einen
derart langen Tatzeitraum geschlossen werden. Die Erstbehörde habe es
unterlassen, die geständige Verantwortung des Bw. entsprechend
schuldmindernd zu berücksichtigen. Es werde daher die Abänderung
beantragt, der Bw. sei schuldig, im ZeitraumFrühjahr 2005 bis 25. September 2006 insgesamt 60 Stangen Zigaretten
in das Zollgebiet der Europäischen Union geschmuggelt zu haben, in eventu
und jedenfalls, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen
herabzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des
Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil
vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen
Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung,
Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Es ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Im Zeitraum Jänner 2003
bis 25. September 2006 verbrachte der Bw. insgesamt 32.400 Stück (162
Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro 3 mg, Memphis Classic, Memphis Sky Blue,
Memphis White, Memphis und Lucky Strike vorschriftswidrig von Serbien nach
Österreich und veräußerte dort diese Waren
großteils.
Am 20. April 2004 langten beim
Hauptzollamt Wien zwei von Organen der Bundespolizeidirektion Wien
weitergeleitete anonyme Anzeigen betreffend den illegalen Verkauf von Zigaretten
und Schnaps durch den Bw. ein.
Am 25. September
2006entdeckten Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich einer freiwillig
gestatteten Nachschau in der Wohnung des Bw. 200 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro 3 mg und in der Dach- und Motorraumverkleidung des PKWs der Marke
Mercedes, Kennzeichen XYZ, des Bw. insgesamt 3.200 Stück Zigaretten der
Marken Memphis Classic, Memphis Sky Blue, Memphis White und Lucky Strike.
Der Bw. sagte am 25. September
2006 anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er lebe seit 1990 in Österreich, arbeite hier und sei
der deutschen Sprache mächtig.
Am Wochenende vor der Einvernahme sei er in Serbien gewesen
und habe die vorgenannten Zigaretten in einer Trafik um € 5,00 pro Stange
gekauft. Dass es verboten sei, Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln,
sei ihm bekannt, aber das Leben sei sehr teuer. Die Zigaretten habe er hinter
der Fahrzeugverkleidung versteckt. Der Beschuldigte fahre zweimal "im Monat"
nach Serbien. Er nehme nicht immer Schmuggelzigaretten mit, da er nicht jedesmal
Geld hierfür habe. Dies sei nur fünf- bis sechsmal "im Jahr" der Fall.
Dann nehme er meist 10 bis 20 Stangen Zigaretten mit. Mehr als 60 bis 80 Stangen
"im Jahr" seien es auf keinen Fall. Den vorgenannten PKW habe der Bw. im
Dezember 2002 gekauft. Er fahre seit "Anfang 2003" unregelmäßig nach
Serbien. Den Großteil der Zigaretten habe er und seine Freundin
konsumiert, einige Stangen habe er weiterverkauft.
Der Bw. war somit am 25. September 2006 anlässlich der
Einvernahme durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz geständig.
Im Einspruch vom 19. Dezember 2006 gegen die
Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. November 2006 brachte der Bw. im
Wesentlichen wie folgt vor:
Der Bw. habe am 25. September
2006 unwiderlegbar ausgesagt, eine viel geringere Anzahl von Zigaretten
geschmuggelt zu haben. Die Annahme der Behörde, die auf der Ansicht
fuße, dass der Bw. bei jeder Fahrt in das Ausland jeweils ca. 50 bis 70
Stangen Zigaretten geschmuggelt habe, sei durch das durchgeführte Verfahren
nicht gedeckt
Am 26. April 2007 gab der Bw.
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Zollamt Wien an, er
bekenne sich teilweise schuldig und arbeite seit 1990 in Österreich. Die
Verhandlung wurde zur Beiziehung eines Dolmetschers vertagt. Es sei versucht
worden, dem Beschuldigten konkrete Fragen zu stellen, die dieser jedoch aufgrund
offenbarer Verständigungsschwierigkeiten nicht konkret beantworten
könne.
Am12. Juni 2007 gab der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat beim Zollamt Wien an, er bekenne sich teilweise schuldig. Er habe
ca. 80 Stangen Zigaretten geschmuggelt. Der Tatzeitraum habe ca. ein Jahr
betragen.
Der Bw. sagte am 18. April 2008
in der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen wie folgt
aus:
Er spreche schon Deutsch, aber
nicht perfekt. Im beruflichen Bereich könne er sich verständigen, in
gewissen Bereichen weniger. Das Protokoll über die og. Einvernahme vom 25.
September 2006 habe er unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dazu
verpflichtet zu sein. Er habe nicht "seit Jahren" geschmuggelt. Zumindest
könne er sich nicht daran erinnern, ebenso wenig an die og. Einvernahme vom
25. September 2006. Vorbestraft sei er wegen Zigarettenschmuggel "vielleicht
einmal".
Der Verteidiger führte am
18. April 2008 in der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen wie
folgt aus:
Es sei ja gar nicht so, dass
der Bw. "überhaupt nicht Deutsch kann". Das wäre nicht lebensnah. Es
sei jedoch nicht gut genug für eine "Einvernahme vor einem Senat". Daher
könne es auch nicht gut genug für die Einvernahme seitens des
Referenten des Zollamtes sein. Es sei daher die gerügte sinnwidrige
Formulierung entstanden. Im Zweifel sei mit teilweisem Freispruch vorzugehen.
Wenn der Bw. die Aussage verweigert oder "halbwegs gut" formuliert hätte,
hätte man ihm überhaupt nichts nachweisen können, außer die
bei der freiwilligen Nachschau vorgefundenen Zigaretten. Der Bw. hätte auch
niemandem gestatten müssen, nachzuschauen. Er habe ein
überschießendes Geständnis abgelegt.
Der Bw. hat am 25. September
2006 ausgesagt, er sei der deutschen Sprache mächtig und er hat das
Einvernahmeprotokoll unterschrieben. Die og. Behauptung des Bw., er sei der
Meinung gewesen, zur Unterschrift verpflichtet zu sein, ist lebensfremd. Der Bw.
hat am 25. September 2006 gestanden, fünf- bis sechsmal "im Jahr"
Zigaretten von Serbien nach Österreich zu schmuggeln und dabei meist 10 bis
20 Stangen Zigaretten mitzunehmen. Mehr als 60 bis 80 Stangen "im Jahr" seien es
auf keinen Fall. Den vorgenannten PKW habe der Beschuldigte im Dezember 2002
gekauft. Er fahre seit "Anfang 2003" unregelmäßig nach Serbien. Die
nunmehrige Verantwortung des Bw. ist nicht glaubwürdig, da der Bw. auch
außerhalb des in der Berufungsschrift angegebenen Zeitraumes beim
Schmuggel von Zigaretten betreten wurde. Der Senat verweist diesbezüglich
auf das og. Erkenntnis des Spruchsenates. Bei der Würdigung der
geänderten Verantwortung des Bw. ist auch seine Aussage in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. April 2008, wonach er sich bereits
30 Jahre in Österreich aufhalte, von Bedeutung.
Zur og. Aussage des Bw. vom 25.
September 2006 ist abschließend zu bemerken, dass Angaben bei der ersten
Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl.
VwGH 9.10.1991, 90/13/0279).
Der Senat erachtet es daher als
erwiesen, dass der Bw. im Zeitraum Jänner 2003 bis 25. September 2006
die im Spruch der Berufungsentscheidung genannten 162 Stangen Zigaretten
vorschriftswidrig von Serbien nach Österreich verbracht, dort
großteils veräußert und somit den objektiven Tatbestand des
Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass der Bw. wusste, dass die og. Zigaretten beim Zollamt zu
gestellen gewesen wären und die vorschriftswidrige Verbringung auch einen
Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols bedeuten würde. Dies geht
insbesondere aus seinem Geständnis vom 25. September 2006 hervor. Weiters
ist auf die am 25. September 2006 hervorgekommenen Umstände der Tatbegehung
und auf die im og. Erkenntnis des Spruchsenates angeführten Vorstrafen
hinzuweisen.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass der Bw. im Zeitraum Jänner 2003 bis 25. September
2006 die og. 162 Stangen Zigaretten vorsätzlich vorschriftswidrig von
Serbien nach Österreich verbracht, dort großteils
veräußert und somit das Finanzvergehen des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen hat.
Zum Verfall wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 17 Abs.
1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II. Hauptstück
dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Gemäß
§ 17 Abs.
2 lit. a FinStrG unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen, dem Verfall.
Dies trifft auf die og. 3.400
Stück (17 Stangen) Zigaretten, die am 25. September 2006 beschlagnahmt
wurden, zu.
Zur Strafbemessung wird
ausgeführt:
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 23 Abs. 1
FinStrG).
Gemäß
§ 23 Abs.
2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs.
3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 35 Abs.
4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die
Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 44 Abs.
2 FinStrG wird der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte mit einer
Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.
Die Bemessungsgrundlage ist bei
vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für
Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgelegt ist, mit
diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der
nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden
Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist,
nach dem gemeinen Wert zu errechnen (§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG).
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von
Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend.
Der Strafrahmen, der sich aus
der Anwendung der §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 4 und 44 Abs. 2 FinStrG
ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
1.306,67
|
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
€
|
1.299,78
|
|
Tabaksteuer
|
€
|
2.923,69
|
|
Summe
|
€
|
5.530,14
|
mal 2
|
|
€
|
11.060,28
|
|
Bemessungsgrundlage
nach § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG
|
€
|
5.136,89
|
|
Gesamtbetrag
|
€
|
16.197,17
|
Der Strafrahmen lässt
sich daher mit € 16.197,17 begrenzen.
Als Schuldform kann direkter
Vorsatz festgestellt werden. Der Bw. hat die Finanzvergehen (mehrmals) begangen,
um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
Als mildernd nahm der
Spruchsenat zu Recht das teilweise Geständnis, als erschwerend zu Recht den
langen Deliktszeitraum, die acht einschlägigen Vorstrafen und die
Tatbegehung, obwohl der Bw. in diesem Zeitraum mehrfach bestraft worden und er
somit seine Schmuggeltätigkeit völlig unbeeindruckt von der Bestrafung
fortgesetzt habe, an.
Bei Beurteilung der derzeitigen
persönlichen Verhältnisse des Bw. und seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit war von einem monatlichen Nettoeinkommen von €
1.200,00 bis € 1.300,00 und dem Fehlen von Sorgepflichten auszugehen.
Es haben sich somit im Vergleich zu den Feststellungen des Spruchsenates keine
Änderungen ergeben.
Eine Herabsetzung der Höhe
der Geldstrafe, die ohnehin nur bei etwa 31 % des Strafrahmens liegt, kann hier
nach Ansicht des Senates vor allem bei Beachtung der erschwerenden Umstände
und auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht ins
Auge gefasst werden.
Zur Bemessung des Wertersatzes
wird ausgeführt:
Gemäß
§ 19 Abs.
1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu
erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall
unvollziehbar wäre.
Die Höhe des Wertersatzes
entspricht gemäß
§ 19 Abs. 3 erster Satz FinStrG dem gemeinen
Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der
Begehung des Finanzvergehens hatten.
Stünde der Wertersatz
(Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem
den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist
gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG von seiner Auferlegung ganz oder
teilweise abzusehen.
Ist der Wertersatz aufzuteilen
(Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind
hierfür gemäß
§ 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der
Strafbemessung (§ 23) maßgebend.
Der Spruchsenat hat
festgestellt, dass bei einem Strafrahmen von bis zu € 16.822,00 die
verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 schuld- und tatangemessen ist.
Wenn im Rahmen der Strafzumessung ein Strafmaß im unteren Bereich des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen war, so hätte
konsequenterweise dieser Umstand auch im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Wertersatzbetrag und dem den Bw. treffenden Vorwurf berücksichtigt werden
müssen (vgl. VwGH 9.8.2001, 98/16/0291). Der Senat setzt die
Wertersatzstrafe daher gemäß
§ 19 Abs. 5 und 6 FinStrG mit ca.
31 % des gemeinen Wertes (€ 4.557,00) der og. 145 Stangen Zigaretten, das
heißt mit € 1.400,00, fest.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-W/07
- Stammnummer
- 34777
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF