Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0068-L/07
Erhöhte Familienbeihilfe - Grad der Behinderung unter 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-L/07vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
8. September 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind x, für den Zeitraum
September 2003 bis Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.9.2006 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für den Zeitraum September
2003 bis Dezember 2005 unter Hinweis auf § 8 Abs. 4-6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Der Grad der Behinderung
müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall wurde in einem ersten
Gutachten des Bundessozialamtes vom 24.8.2006 auf Grund der Leiden des Kindes
"Augenmuskelstörung bei Lidptose und Hebereinschränkung"
Richtsatzposition: 616, Gdb: 40 %, Rahmensatzbegründung:
bds. mit negativem Stereosehen: Fixsatz "Enuresis nocturna"
Richtsatzposition: 427 Gdb: 30 % Rahmensatzbegründung:
mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Schwerebild der nächtlichen
Inkontinenz ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %
bescheinigt. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung sei ab 1.1.2006 auf Grund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich.
Die gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachte
Berufung vom 25.9.2006 wird im Wesentlichen damit begründet, dass die
starke Beeinträchtigung bereits seit Geburt bestehe. Untersuchungen seien
seit Geburt laufend durchgeführt und diesbezügliche Befunde vorgelegt
worden.
Auf Grund der Anforderung des Finanzamtes erstellte das
zuständige Bundessozialamt erneut ein Gutachten am 24.10.2006. Der
Gesamtgrad der Behinderung des Kindes wurde nun mit 30 %
eingestuft. Diagnose: Nystagmus, Lidptosis Richtsatzposition: 614
Gdb: 30 % Rahmensatzbegründung: Richtsatz gerechtfertigt: laut
Sehschule altersgemäßes visuelles Verhalten, FÄ Observation nur
alle 6 Monate erforderlich, keine übermäßig belastende Therapie
notwendig (kein Überkleben, keine OP, Brille) Enuresis
nocturna Richtsatzposition: 248 Gdb:
0 % Rahmensatzbegründung: Altersgemäßer Befund,
fallweise bereits nachts sauber. Es liegt kein FÄ Befund vor, der eine
andere Einschätzung rechtfertigen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.11.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt auf Grund dieses Gutachtens als unbegründet
abgewiesen.
Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 7.12.2006 wurde
im Wesentlichen damit begründet, dass es im Berufungsverfahren lediglich um
den Zeitraum 9/2003 bis 12/2005 gehe und für den Zeitraum 1/2006 bis
laufend ein entsprechendes Sachverständigengutachten vom 20.8.2006 mit
einem Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Es sei der Berufungswerberin
unverständlich, wenn schon eine rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe auf Grund des Zeugnisses nicht möglich sei,
dass diese in einem Zug auch für die Zukunft aberkannt werde.
Mit Schreiben vom 2.3.2007 ersuchte der Unabhängige
Finanzsenat das zuständige Bundessozialamt mitzuteilen, ob bzw. wenn ja,
seit wann genau beim Kind ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege und
welcher Grad der Behinderung ab September 2003 vorliege. Zur Klärung
schlug das Bundessozialamt am 15.3.2007 vor, eine fachärztliche
Begutachtung zu veranlassen (Augen- und Kinderfacharzt).
Die am 29.5.2007 durchgeführte Untersuchung des Kindes
durch den Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ergibt als Diagnose
"Enuresis nocturna et diurna", Richtsatzposition: 248 Gdb:
0% Gesamtgrad der Behinderung: 0% Aus der Anamnese geht Folgendes
hervor: "Medizinisch spricht man erst ab dem 5. Lebensjahr von einer
primären oder sekundären Enuresis nocturna, richtig eigentlich
primäre Schlafenuresis, d.h. Einnässen nur im Schlaf, die dann auch
einer Beratung und evtl. Behandlung frühestens ab dem 5. Lebensjahr bedarf.
Laut Mutter besteht bei dem Kind auch noch tagsüber eine Unsicherheit
bezüglich des Harnverhaltens, weswegen von einer Harninkontinenz am Tag -
früher Enuresis diurna - zu sprechen ist. Nun ist aber auch diese
Problematik im Alter bis 4 Jahre als physiologisch zu betrachten und bedarf
deswegen vorerst keiner Therapie. Es ist also korrekt, dass bezüglich des
Einnässens am Tag und in der Nacht kein Grad der Behinderung
vorliegt."
Aus dem Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde
und Optometrie vom 3.5.2007 ergibt sich als Diagnose "Störungen der
Blickbewegung n.n.bez., Richtsatzposition: 616 Gdb:
40% Rahmensatzbegründung: Visusentwicklung beidseits fast
altersentsprechend, keine Binokularfunktion (Strabismus), beidseits massive
Motilitätsstörung Gesamtgrad der Behinderung:
40 %".
Die Zusammenfassung der beiden Gutachten durch das
Bundessozialamt am 31.5.2007 ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von
40 %. Bemerkt wurde "keine Steigerung durch das zweite
Leiden". Auf Anfrage wurde am 23.7.2007 mitgeteilt, dass die Behinderung
seit Geburt bestehe.
Der Berufungswerberin wurde mit Vorhalt vom 21.2.2008
dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und weiters wurde ihr die
Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme und gegebenenfalls zur
Beibringung eines "Gegengutachtens" geboten.
Neben der schriftlichen Stellungnahme dazu vom 10.3.2008
langte auch ein Schreiben eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde
ein, aus dem hervorgeht, dass eindeutig eine Behinderung von 50 %
bestehe. In der Folge wurde das zuständige Bundessozialamt nochmals
ersucht mitzuteilen, ob beim Kind seit September 2003 ein Grad der Behinderung
im Ausmaß von mindestens 50 % bestehe.
Von diesem Amt erging am 18.4.2008 folgende Stellungnahme
und Beurteilung.
"Zutreffend für die Beurteilung des Augenleidens ist
die Pos.Nr. 616 mit einem Fixsatz von 40 v.H. und wird vom
augenfachärztlichen Gutachten übernommen. Die nun
zusätzlich befundmäßig dokumentierte Hüftdysplasie rechts
ist sgm. nach Pos. Nr. 96 mit 20 % zu beurteilen und steigert um eine
Stufe auf einen GesGdB von 50 %. Nach den vorliegenden Befunden ist
der Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 3/2006 anzunehmen. Die
Leiden bestehen zwar seit Geburt; aber für den Zeitraum von der Geburt bis
zur Auswirkung der Beeinträchtigung im Alltagsleben war die
Hilfsbedürftigkeit im Umfang zu einem gesunden gleichaltrigen Kind nicht in
einem wesentlichen Ausmaß erhöht. Eine weiter
rückwirkende Anerkennung ist nicht gerechtfertigt."
Diese ärztliche Beurteilung wurde mit der
Berufungswerberin am 16.5.2008 telefonisch besprochen. Diese gab bekannt, dass
keine schriftliche Übermittlung dieses Gutachtens zur Kenntnisnahme
notwendig ist. Eine Stellungnahme erfolgt nicht mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Auf Grund der Stellungnahme und Beurteilung des
zuständigen Bundessozialamtes vom 18.4.2008 kann eindeutig davon
ausgegangen werden, dass bei der minderjährigen Tochter der
Berufungswerberin im Berufungszeitraum kein Grad der Behinderung von 50 %
vorlag. Ein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe war daher
nicht gegeben.
Das Gutachten enthält auch den Hinweis auf den Satz
der Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllt aber das Gutachten
die vom VwGH angeführten Kriterien.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-L/07
- Stammnummer
- 34770
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF