Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0120-S/08
Asylwerber aus Russland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-S/08vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.C., vom 10. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 10. August 2007
betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2003
bis 28. Februar 2006 entschieden:
Der Berufung
wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 18. 12. 2007 teilweise Folge
gegeben: Soweit die Berufung Familienbeihilfe für die Kinder A.,
L., I., für den Zeitraum Mai 2002 bzw für das Kind J., für den
Zeitraum Februar 2003 bis April 2004 betrifft, wird ihr stattgegeben und
Familienbeihilfe für diese Zeiträume gewährt, für den
Zeitraum ab Mai 2004 bis Februar 2006 wird die Berufung
abgewiesen. Für das Kind P. besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, da sie erst am 16. 8. 2004 geboren wurde.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist russische Staatsbürgerin. Sie ist seit 26.
5. 2002 in Österreich aufhältig. Am 24. 3. 2006 stellte sie den
Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die nachstehenden Kinder ab
den Zeitraum der
Asylantragstellung: I.A. I.L. I.I. I.J. I.P.,
geb. am 16. 8. 2004 Dem Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe wurden die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates
beigelegt, mit denen der Bw, ihrem Ehemann sowie den 5 Kindern mit 1. 3. bzw 21.
2. bzw 28. 2. 2006 gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und gem. § 12 leg
cit Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Nach Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde der Bw ab März 2006 (Monat der Asylgewährung)
bis Dezember 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre 5 Kinder
gewährt (Mitteilung des Finanzamtes vom 4. 1. 2007).
Mit Schreiben vom 26. 7. 2007 ersuchte die Bw um eine
anfechtbare und daher bescheidmäßige Erledigung betreffend den
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder für den Zeitraum ab
Asylantragstellung März 2003 (gemeint ist Mai 2002) bis zur
Asylgewährung März 2005 (gemeint ist Februar bzw März
2006).
Mit 10. 8. 2007 wies die Behörde den Antrag der Bw vom
27. 7. 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die 5 bzw 4 Kinder
(das Kind P. ist erst am 16. 8. 2004 geboren) für den Zeitraum März
2003 bis Februar 2006 ab.
Die Bw stellte mit Schreiben vom 20. 8. 2007 fest, dass die
Änderung lt. BGBl 2004 Nr 1/142 vom 15. 12. 2004 rückwirkend mit 1. 5.
2004 in Kraft getreten wäre, sodass bis 30. 4. 2004 die alte Rechtslage, ab
1. 5. 2004 die neue Rechtslage gälte. Damit bekämen Flüchtlinge
unabhängig vom Zeitpunkt der Asylgewährung Familienbeihilfe bis 30. 5.
2004 (gemeint ist 30. 4 .2004), danach erst wieder ab Asylgewährung.
In der Berufung vom 10. 9. 2007 gegen den
Abweisungsbescheid vom 10. 8. 2007 führte die Bw aus, dass die
Behörde, soweit es den Zeitraum März (gemeint ist Mai) 2003 bis
Februar (gemeint ist April) 2004 beträfe, der Rechtsprechung des VwGH
widerspräche und verwies auf dessen Erkenntnis vom 8. 2. 2007, Zl.
2006/15/0098. Auch für den Zeitraum März 2004 (gemeint ist Mai
2004) bis Februar 2006 hätte sie Anspruch auf Familienbeihilfe. Die derzeit
gültigen Bestimmungen des FLAG wären menschenrechtswidrig. In
Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28. 9. 2007 nahm die Bw Stellung
und führte aus, dass sie seit 26. 5. 2002 in Österreich aufhältig
wäre. Der Asylantrag wäre gleich nach der Einreise nach
Österreich gestellt worden, da sie bereits mit 27. 5. 2002 die Ladung zur
Asyleinvernahme erhalten hätte. Gleichzeitig stellte sie fest, dass
der strittige und gegenständliche Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe, über den abzusprechen wäre, den Zeitraum 26. 5. 2002
bis 28. 2. 2006 umfassen würde, sodass die bisher unrichtigen Datumsangaben
zu korrigieren wären.
Das Finanzamt gab der Berufung teilweise
statt: Für die Kinder A.L.undI.I. wurde die Familienbeihilfe
für den Zeitraum Mai 2002 bis April 2004 und für das Kind J.I.
für den Zeitraum Februar 2003 bis April 2004 gewährt. Die Berufung
betreffend P.I. wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass kein Anspruch
bestände, weil das Kind erst am 16. 8. 2004 geboren worden
wäre. Für den Zeitraum Mai 2004 bis Februar 2006 wurde die
Berufung abgewiesen, mit der Begründung, dass der Beihilfenanspruch erst
mit dem Datum der Asylgewährung, damit mit März 2006,
bestände.
Daraufhin stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Zur
Begründung führte sie aus, dass dem Bescheid über die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft lediglich deklarative Wirkung zukäme und
sie (wie alle Familienangehörige) bereits ab Einreise nach Österreich
Flüchtling im Sinne der GFK wäre. Aus diesem Grunde bestünde
keine sachliche Rechtfertigung, ihr die Familienbeihilfe für die Kinder
für den Zwischenzeitraum Mai 2004 bis Februar 2006 zu versagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (in der bis 2005
gültigen Fassung) haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gem. § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(in der bis 2005 gültigen Fassung) haben Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 BGBl. Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs. 2 des FLAG 1967
geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Gem. § 50
y Abs. 2 FLAG 1967 tritt die neue Regelung rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ab 1. Mai 2004 ist somit bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurden
aber jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es war dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, ausgenommen und der Entscheidung
über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte Rechtslage" zugrunde
gelegt: Danach konnten Personen, denen Asyl bis 15. 12. 2004 gewährt wurde,
die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem
der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Gegenständlich ist
unstrittig, dass im vorliegenden Fall der Bw bis zum 15. Dezember 2004 kein Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Auf den Berufungsfall findet daher
die Regelung des zweiten Satzes des § 50 y Abs. 2 FLAG 1967 keine
Anwendung. Anwendung findet vielmehr die Rechtslage ab 1. Mai 2004 bzw. jene ab
1. Jänner 2006 (BGBl I Nr.3/2006) Die ab Jänner 2006
festgelegte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher
Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Durch das
Fremdenrechtspaket 2005, BGBL I Nr. 100/2005 hat der Gesetzgeber eine
Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts
vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG 1967 neu
gefasst: In der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, gemäß
§ 3 Abs. 1
FLAG 1967 nur mehr dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg cit besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Danach besteht der
Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die auch zur
Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach
den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl I
2005/100) erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In
deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und
Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt. Nach
der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 sind gem. § 75 Abs.1
AsylG 2005 alle am 31. 12. 2005 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen
des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 55 FLAG
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005. § 55 ist sohin dahingehend zu verstehen, dass §
3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gem. § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. 1. 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG-
unbeschadet der durch BGBL I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. 7. 2006
vorgenommenen Änderungen- zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBL I Nr. 142/2004, zur Anwendung (VwGH vom
15.1.2008, 2007/15/0170). Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 FLAG,
BGBl. I Nr. 142/2004, ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das
Datum des Asylbescheides maßgeblich: Der Bw und den fünf
anspruchsvermittelnden Kindern, P.J.I.L.undA., wurde unstrittig ab März
2006 Asyl gewährt (für den Anspruch auf Familienbeihilfe müssen
sowohl der Asylbescheid der Anspruchberechtigten als auch die Bescheide der
anspruchsvermittelnden Kinder vorliegen. Zusammenfassend wird
festgestellt, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab 1. Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, wie sich dies aus § 50 y Abs. 2 erster Satz FLAG
1967 ergibt, § 3 leg cit in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
geänderten Fassung maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der
Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (März
2006) besteht.
Für vor dem 1. Mai 2004 liegende Zeiträume
richtet sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor
den durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderungen. Es
darf in diesem Zusammenhang auf die Berufungsvorentscheidung der Behörde I.
Instanz vom 18. 12. 2007 verwiesen werden. Der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität
zur Anwendung zu bringen.
Die Überprüfung von Gesetzen auf ihre
Verfassungskonformität steht Verwaltungsbehörden und somit auch dem
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG) nicht zu, sondern obliegt
unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.
Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken können
von der Bw beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Salzburg, am
19. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-S/08
- Stammnummer
- 34766
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF