Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3532-W/07
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei einem Sehvermögen von 60%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3532-W/07vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom
9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
19. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab März 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter CS,
geb. 2001, bis einschließlich Februar 2007 erhöhte
Familienbeihilfe.
Mit Gutachten vom 2.2.2007 wurde vom Bundessozialamt auf
Grund einer am 19.1.2007 vorgenommenen Untersuchung und der dabei vorgelegten
Befunde von Dr. M. hochgradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus auf beiden
Augen diagnostiziert, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt und
ausgeführt, gegenüber dem letzten Gutachten aus dem Jahr 2004 sei es
zu einer Verbesserung der Sehleistung auf beiden Augen gekommen, weshalb sich
der Gesamtgrad der Behinderung von 50% auf 30% reduziere.
Die Bw. stellte in weiterer Folge neuerlich einen Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter
für den Zeitraum ab 1.3.2007.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 19.
April 2007 abgewiesen und ausgeführt, laut Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen sei lediglich ein Behinderung von 30%
bescheinigt worden und es liege daher nach der gesetzlichen Grundlage des §
8 Abs. 5 FLAG 1967 keine erhebliche Behinderung vor.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, am
Gesundheitszustand ihrer Tochter habe sich nichts geändert. Laut
behandelndem Arzt liege sehr wohl eine erhebliche Beeinträchtigung der
Sehleistung vor. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legt die Bw. Befunde von
Dr. M. bei.
Die von der Bw. vorgelegten Befunde wurden an das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen weitergeleitet.
Das in weiterer Folge ergangene
Sachverständigengutachten vom 2.7.2007 bestätigte eine Behinderung im
Ausmaß von 30% und führte aus, der nachgereichte Befund von Dr. M.
sei bereits bei Erstellung des vorhergehenden Gutachtens vorhanden gewesen und
es trete daher keine Änderung zum Vorgutachten vom 19.1.2007 ein.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte die Bw., dass das zweite
Gutachten von derselben Behörde erstellt worden sei wie jenes, das zur
Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe geführt habe. In beiden
Fällen sei vom leitenden Arzt, Herrn Dr. F., zugestimmt worden. Diese
Vorgangsweise stelle keine Grundlage für ein objektives
Rechtsmittelverfahren dar.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Hinblick
auf die Tatsache, dass im Gutachten aus dem Jahr 2004 als Diagnose Myopie
(Kurzsichtigkeit) angeführt war, während in den aus dem Jahr 2007
stammenden Gutachten jeweils Weitsichtigkeit diagnostiziert worden war, um eine
Stellungnahme und eine nachvollziehbare Begründung ersucht, woraus sich der
Widerspruch der Gutachten erkläre und ob ein Wechsel von Myopie auf
Hyperopie eine Verbesserung der Sehleistung darstelle.
Mit Schreiben vom 22.2.2008 führte das Bundessozialamt
aus, die Untersuchung im Jahr 2004 sei von einem Kinderarzt durchgeführt
worden, dem das Bestimmen einer mitgebrachten Brille auf Grund fehlender
Geräte nicht möglich gewesen sei. Dass Weitsichtigkeit mit
Kurzsichtigkeit vertauscht worden sei, könne an einem Schreibfehler
liegen.
Im Jahr 2007 sei die Refraktionsbestimmung und die
Brillenprüfung von Augenärzten durchgeführt und eindeutig
Weitsichtigkeit festgestellt worden.
Für die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung
auf Grund eines Augenleidens sei die Tatsache, ob es sich um eine
höhergradige Weit- oder Kurzsichtigkeit handle, von sekundärer
Bedeutung. Maßgeblich für die Einschätzung sei die Verminderung
der Sehleistung.
Bei der Erstuntersuchung am 19.2.2004 sei das Kind erst
dreieinhalb Jahre alt gewesen. In diesem Alter würden oft noch keine
Visusangaben gemacht und es sei, da bei einer höhergradigen Fehlsichtigkeit
ein reduziertes Sehvermögen möglich sei, vorerst ein Gesamtgrad der
Behinderung von 50% festgesetzt und eine Nachuntersuchung in drei Jahren
verlangt worden.
Im Zuge dieser Nachuntersuchung im Jahr 2007 habe sich
gezeigt, dass das Sehvermögen auf beiden Augen 60% betrage, was nach den
geltenden Richtsätzen inklusive Brillenzuschlag einen Gesamtgrad der
Behinderung von 30% bedinge. Da im Jahr 2004 das Sehvermögen noch nicht
bestimmt habe werden können, liege keine "Verbesserung" der Sehleistung
gegenüber 2004 vor.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw. das
Schreiben des Bundessozialamtes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
übermittelt und darauf hingewiesen, dass für die Behörde keine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich der gutachtenverfassenden Stelle besteht. In
Ihrer Stellungnahme wandte die Bw. ein, es sei die Entscheidung durch ein- und
denselben Arzt getroffen worden und diese Vorgangsweise könne keine
Grundlage für ein objektives Rechtsmittelverfahren darstellen. Im
Übrigen sei im Gutachten vom 2.2.2007 eine Verbesserung der Sehleistung
festgestellt worden, während von derselben Ärztin im Schreiben vom
22.2.2008 ausgeführt worden sei, dass keine Verbesserung der Sehleistung
gegenüber 2004 vorliege, was aber bedeuten müsse, dass weiterhin ein
Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die mj. CS geb. 2001, leidet seit ihrer Geburt an
Weitsichtigkeit. Der Schweregrad der Erkrankung entspricht laut zweier Gutachten
des Bundessozialamtes vom 14.2.2007 und vom 5.7.2007 einer Behinderung von 30
Prozent.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten und das
Schreiben des Bundessozialamtes vom 22.2.2008.
Beweiswürdigung:
In Entsprechung der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(vgl Ritz, BAO³, § 167 Rz 8 und die dort zitierte Judikatur).
Im zu beurteilenden Fall liegen drei
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen und eine ergänzende Stellungnahme des Bundessozialamtes
vor.
Bei der im Jahr 2004 - das anspruchsbegründende Kind
war damals dreieinhalb Jahre alt - durchgeführten Untersuchung konnten auf
Grund des Alters des Kindes noch keine Visusangaben gemacht werden. Da aber bei
einer höhergradigen Fehlsichtigkeit ein reduziertes Sehvermögen
möglich ist, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgesetzt. Erst
bei der im Jahr 2007 anberaumten Nachuntersuchung wurde die tatsächliche
Sehleistung mit 60% festgestellt. Nach den geltenden Richtsätzen bedingt
eine Sehleistung von 60% inklusive Brillenzuschlag einen Gesamtgrad der
Behinderung von 30%.
Zu dem von der Bw. in ihrer Stellungnahme angesprochenen
Widerspruch zwischen dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom
2.2.2007, in dem eine Verbesserung der Sehleistung gegenüber dem Gutachten
aus dem Jahr 2004 festgestellt wurde, und der von derselben Ärztin
getroffenen Feststellung im Schreiben vom 22.2.2008, es liege keine Verbesserung
der Sehleistung gegenüber 2004 vor, ist Folgendes anzumerken:
Die Ärztin verneint im Schreiben vom 22.2.2008 eine
Verbesserung der Sehleistung lediglich deshalb, weil im Jahr 2004 eine
Sehleistung an sich auf Grund des Alters des Kindes nicht habe festgestellt
werden können und daher konsequenterweise weder von einer Verbesserung noch
von einer Verschlechterung gesprochen werden kann. Sie selbst bringt dies
dadurch zum Ausdruck, dass das Wort "Verbesserung" unter Anführungszeichen
gesetzt wurde.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der
Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass die Einstufung des
Gesamtgrades der Behinderung von 30% mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Beeinträchtigung der Tochter der
Bw. entspricht.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundessozialamt auf
Grund eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt, dass bei der Tochter
der Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung - verursacht durch Weitsichtigkeit - im
Ausmaß von 30% besteht. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung für
die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
erfüllt, weil nur ein Kind, dessen Behinderung 50 Prozent beträgt, als
erheblich behindert gilt.
Dem Vorwurf der Bw., die Entscheidungen seien durch ein und
denselben Arzt getroffen worden und es liege daher kein objektives
Rechtsmittelverfahren vor, ist entgegenzuhalten, dass der Behörde
einerseits von Gesetzes wegen keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der
gutachtenverfassenden Stelle eingeräumt ist und sie andererseits keinen
Einfluss darauf nehmen kann, wer im Bundessozialamt mit der Erstellung des
Gutachtens betraut wird. Sollten für die Bw. Zweifel an der
Objektivität der gutachtenerstellenden Personen bestehen, so hätten
diese Bedenken direkt bei der gutachtenverfassenden Stelle in einem dort
abzuführenden Verfahren moniert werden müssen.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3532-W/07
- Stammnummer
- 34748
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF