Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0624-W/05
Sonderbetriebsausgaben sind im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-W/05vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr 2003 ausschließlich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche gemäß
§ 188 BAO
festgestellt wurden.
Im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
beantragte der Bw. erstmals an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft geleistete Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
iHv € 521,24 bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Dem
Schriftsatz angeschlossen war ein Kontoauszug über die Buchungen des 3.
Quartals des Sozialversicherungsträgers (ESt-Akt, Jahr 2003 Blatt
4).
Unter Anführung der Bestimmung des § 252 BAO
verneinte das Finanzamt die Zulässigkeit der Berücksichtigung der
Aufwendungen bei der Einkommensermittlung.
Nach Auffassung des Bw. seien die geltend gemachten
Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d.h. im gemäß
§ 295 Absatz 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2.12.2004 zu
berücksichtigen.
Auf eine Darstellung der Sach- und Rechtslage (Vorhalt vom
30.4.2007) hat der Bw. nicht reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die geleisteten Pflichtbeiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft stellen unstrittig keine
Sonderausgaben dar (vgl. VwGH 18.3.1991, Zl 90/14/0265), sondern sind
gemäß
§ 4 Absatz 4 Ziffer 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben zu
beurteilen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Tz
277).
Im Einkommensteuerbescheid wurden - mit Ausnahme der nach
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte (betreffend der keg) - keine
betrieblichen Einkünfte ausgewiesen. In Übereinstimmung mit der vom
Finanzamt vertretenen Rechtsmeinung sind derartige Sonderbetriebsausgaben im
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO bei der
Einkunftsermittlung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 17.9.1997, Zl
93/13/0077, Doralt, a.a.O., § 4 Tz 78 und Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, § 188 Tz 11, Seite 524).
Mit anderen Worten besteht keine gesetzliche Grundlage
für eine Berücksichtigung der Ausgaben im Einkommensteuerverfahren,
weil weder Sonderausgaben vorliegen, noch die Betriebsausgaben im vom
Feststellungsverfahren abgeleiteten Einkommensteuerverfahren gemäß
§ 252 Absatz 1 in Verbindung mit § 192 BAO berücksichtigt werden
dürfen.
Das bedeutet, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
eine gesetzlich normierte Bindung (§ 192 BAO) an die im
Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (z.B. bezüglich der
Höhe der Einkünfte) besteht.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-W/05
- Stammnummer
- 34746
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF