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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0624-W/05

Sonderbetriebsausgaben sind im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu berücksichtigen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-W/05vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. erzielte im Streitjahr 2003 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche gemäß § 188 BAO festgestellt wurden. Im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid beantragte der Bw. erstmals an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistete Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung iHv € 521,24 bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Kontoauszug über die Buchungen des 3. Quartals des Sozialversicherungsträgers (ESt-Akt, Jahr 2003 Blatt 4). Unter Anführung der Bestimmung des § 252 BAO verneinte das Finanzamt die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Einkommensermittlung. Nach Auffassung des Bw. seien die geltend gemachten Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d.h. im gemäß § 295 Absatz 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2.12.2004 zu berücksichtigen. Auf eine Darstellung der Sach- und Rechtslage (Vorhalt vom 30.4.2007) hat der Bw. nicht reagiert. Über die Berufung wurde erwogen: Die geleisteten Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft stellen unstrittig keine Sonderausgaben dar (vgl. VwGH 18.3.1991, Zl 90/14/0265), sondern sind gemäß § 4 Absatz 4 Ziffer 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben zu beurteilen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Tz 277). Im Einkommensteuerbescheid wurden - mit Ausnahme der nach § 188 BAO festgestellten Einkünfte (betreffend der keg) - keine betrieblichen Einkünfte ausgewiesen. In Übereinstimmung mit der vom Finanzamt vertretenen Rechtsmeinung sind derartige Sonderbetriebsausgaben im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 17.9.1997, Zl 93/13/0077, Doralt, a.a.O., § 4 Tz 78 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 188 Tz 11, Seite 524). Mit anderen Worten besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung der Ausgaben im Einkommensteuerverfahren, weil weder Sonderausgaben vorliegen, noch die Betriebsausgaben im vom Feststellungsverfahren abgeleiteten Einkommensteuerverfahren gemäß § 252 Absatz 1 in Verbindung mit § 192 BAO berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine gesetzlich normierte Bindung (§ 192 BAO) an die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (z.B. bezüglich der Höhe der Einkünfte) besteht. Wien, am 19. Mai 2008

Normen und Schlagworte

abgeleiteter Bescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0624-W/05
Stammnummer
34746
Gültig
19.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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