Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3581-W/07
Kein Vertreterpauschale für einen im Außendienst tätigen, nur für einen Großkunden zuständigen Account Manager
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3581-W/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 13. August 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 24. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr Bw. (idF Berufungswerber bzw. Bw.) ist als
Dienstnehmer bei der "S Austria GmbH" (einer Tochtergesellschaft eines weltweit
agierenden Mobiltelefonherstellers) beschäftigt und machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 zum einen Werbungskosten
(Arbeitsmittel, Fachliteratur und Aus- bzw. Fortbildungskosten) in Höhe von
€ 1.093,28 sowie zum anderen das Vertreterpauschale in der maximalen
Höhe von € 2.190,00 geltend.
Mit Schreiben vom 10. April 2007 forderte ihn das Finanzamt
hinsichtlich des Vertreterpauschales auf, eine Bestätigung des Dienstgebers
(Bekanntgabe des genauen Tätigkeitsbildes) nachzureichen. Weiters wurde der
Bw. gefragt, ob er auch andere Tätigkeiten wie Verkaufsleiter,
Personalmanagement, Schulungsaufgaben etc. ausübe. Zusätzlich seien
eine Kopie des Dienstvertrages sowie aktuelle Ergänzungen dazu vorzulegen
bzw. die erhaltenen Ersätze gemäß
§ 26 EStG 1988
aufzugliedern sowie das Fixum und die erhaltenen Provisionen
bekanntzugeben.
Der Bw. legte in der Folge eine mit 26. April 2007 datierte
"Dienstgeberbestätigung" der "S Austria GmbH", wonach der Bw. seit 1. Juni
2000 in einem ungekündigten Dienstverhältnis beschäftigt und zum
Zwecke der Geschäftsabwicklung überwiegend im Außendienst
tätig sei, sowie zum anderen eine Aufstellung der Ersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 vor. In Bezug auf das Ersuchen des
Finanzamtes, eine Kopie des Dienstvertrages vorzulegen, brachte der Bw. vor, dem
nicht Folge leisten zu können, da es sich dabei um ein vertrauliches
Dokument zwischen ihm und seinem Dienstgeber handle.
Das Finanzamt gewährte daraufhin im
Einkommensteuerbescheid vom 24. Juli 2007 zwar die beantragten Werbungskosten in
Höhe von € 1.093,28, nicht aber das Vertreterpauschale, wobei es
darauf hinwies, dass der Fragenvorhalt nicht vollinhaltlich beantwortet worden
sei (Dienstvertrag incl. etwaiger Ergänzungen sowie Auskünfte
über andere Tätigkeiten würden fehlen).
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 13. August 2007 Berufung
"gegen die Ablehnung der Anerkennung des Vertreterpauschales" und legte den
Dienstvertrag sowie eine Vereinbarung betreffend "Dienstnehmerentgelt und
-vergütung" vor, wonach er als "Account Manager" mit einem entsprechenden
Fixum sowie einem "Incentive gemäß individueller Zielerreichung"
(15 % des Bruttogrundgehaltes im Beobachtungszeitraum bei 100 %-iger
Zielerreichung, maximal 30 % des Bruttogrundgehaltes im
Beobachtungszeitraum) beschäftigt sei. Weiters schloss er eine in
englischer Sprache abgefasste "Job Descritption Account Manager" an.
Das Finanzamt ersuchte in der Folge (mit den Schreiben vom
29. August bzw. 22. Oktober 2007) die "S Austria GmbH" als Dienstgeber, in Bezug
auf den Bw. das genaue Tätigkeitsbild bekanntzugeben, insbesondere ob auch
andere Tätigkeiten (wie zB Personalmanagement, Schulungsaufgaben)
ausgeübt werden. Überdies sei darzulegen, wie der Jahresbonus
(Incentive) bemessen werde (nach dem Gesamtumsatz der Firma, nach den vom
Dienstnehmer abgeschlossenen Verträgen etc.). Zuletzt wurde um die
Übermittlung des Lohnkontos sowie um Aufgliederung der am Lohnzettel 2006
ausgewiesenen Ersätze gemäß
§ 26 EStG 1988
ersucht.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 wurde eine Aufgliederung
der Ersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 vorgelegt. In Bezug
auf die angefragten Angaben zum Tätigkeitsgebiet ihres Dienstnehmers wurde
um eine letztmalige Fristverlängerung ersucht.
Da die "S Austria GmbH" diese Frist ungenutzt verstreichen
ließ, legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor.
Vom UFS wurde der Bw. mit Schreiben vom 1. Februar 2008
darauf hingewiesen, dass der allgemeinen "Job Description" für Account
Manager zu entnehmen sei, dass eine Reihe von Tätigkeiten darunter fallen
würden, die nicht als Vertretertätigkeit zu qualifizieren seien. Im
Hinblick darauf, dass der Bw. eine steuerliche Begünstigungsbestimmung
geltend gemacht habe, obliege es ihm, an seinen Dienstgeber zwecks Beantwortung
des Schreiben des Finanzamtes heranzutreten.
Daraufhin langte beim UFS folgendes Schreiben der "S
Austria GmbH" ein: Der Bw. sei für die "S Austria GmbH" als Account Manager
(Großkundenbetreuer) des Kunden BK (Mobilfunknetzbetreiber) tätig. Im
Zuge seiner Tätigkeit betreue er sowohl das BK - Hauptquartier in Wien als
auch die Außenstellen in ganz Österreich mit der Zielsetzung, ihm
gesteckte Vertriebsziele zu erreichen. Dazu gehören im Detail
Tätigkeiten wie Relationship Management, Präsentation und
Positionierung von S-Produkten, Planung und Durchführung von Marketing
Kampagnen sowie Vertriebsaktivitäten mit Handelspartnern,
Komplettverantwortung für alle kommerziellen und prozesstechnischen
Kundenprojekte. Durch diese Tätigkeiten sei es für den Bw. notwendig,
den überwiegenden Teil seiner Zeit vor Ort beim Kunden BK zu
verbringen.
Weiters legte der Bw. dem UFS einen "Bonusplan" bzw. "Sales
Incentive Plan Tool" für das Jahr 2007 vor und erläuterte in der Folge
telefonisch den maßgeblichen Sachverhalt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. 32/1993 idF BGBl. II
382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des
§ 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird
verordnet:
§ 1. Für
nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Z 9.
Vertreter
5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 10.
März 1981, 2885, 2994/80, mit dem Begriff "Vertreter" in der zu
§ 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend
Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979,
befasst. Dabei hat er ausgeführt, dass die Verordnung den Begriff nicht
definiere. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der
Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen
werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je
nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den
branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des
Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit
einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis
des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren seien
beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den
Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden
pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im
Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere.
Der Verwaltungsgerichtshof teile aber die Ansicht, dass es zum Beruf eines
Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu
sein.
Auch die im gegenständlichen Fall anzuwendende
Verordnung enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt
lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im
Außendienst verbracht werden muss, sohin der Außendienst den
Innendienst zeitlich überwiegen muss, und der Innendienst die für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des
Unabhängigen Finanzsenates (ua Entscheidung vom 22.10.2004, RV/0080-F/03)
Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit).
Was den konkreten Sachverhalt anbelangt, hat der
Dienstgeber des Bw., die "S Austria GmbH", dessen Tätigkeit, wie oben
ausgeführt, damit beschrieben, dass er einen einzigen Kunden, die BK,
selbständig, allein und umfangreich betreut. Nach der
Dienstgeberbestätigung sowie der telefonischen Auskunft des Bw. gehört
dazu neben der Präsentation und Positionierung der S-Geräte
insbesondere auch die Planung und Durchführung von Marketing Kampagnen,
wobei der Bw. diesbezüglich ein eigenes Werbebudget zur Verfügung hat,
und der Vertriebsaktivitäten mit den Handelspartnern (Media-Markt,
Hartlauer etc.) sowie letztendlich die Komplettverantwortung für alle
kommerziellen und prozesstechnischen Kundenprojekte.
Unstrittig ist, dass der Bw. damit überwiegend im
Außendienst tätig ist. Die allein strittige Frage, ob eine
"ausschließliche Vertretertätigkeit" im Sinne der obigen Verordnung
vorliegt, ist aber eindeutig zu verneinen.
Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist
nämlich die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, dh die
Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Ein Vertreter hat
typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis, wobei er versucht,
zahlreiche Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Dies bedingt
zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche und Telefonate etc. Als Nebenprodukt
ist auch die Kundenbetreuung zu nennen, denn die Zufriedenheit der Kunden
führt möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren
Abschlüssen. Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich. Diese
Art der Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche kleinere
Aufwendungen wie Einladungen der potentiellen Kunden, Geschenke,
Telefongespräche von unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale
abgegolten werden sollen (vgl. UFS vom 29.11.2006, RV/1915-W/05).
Eine gänzlich andere Art der
Außendiensttätigkeit wie die soeben beschriebene führt der Bw.
aus. Maßgebend ist dabei der Umstand, dass der Bw. ausschließlich
für einen einzigen Kunden seines Dienstgebers tätig ist und es zudem
nach der telefonischen Auskunft des Bw. eine Rahmenvereinbarung zwischen seinem
Dienstgeber und der BK gibt. Es besteht demnach eine "ständige
Geschäftsbeziehung" zwischen der "S Austria GmbH" und der BK. Im konkreten
Fall steht damit nicht mehr der Geschäftsabschluss als solcher im
Vordergrund, sondern vielmehr, dass der Bw. als "Account Manager" bei der BK die
S-Produkte (in erster Linie Mobiltelefone) präsentiert sowie die
Werbekampagnen der BK, in geringem Umfang (nach seiner Aussage etwa zu 10 %)
auch der Händler (Mediamarkt, Hartlauer etc.), initiiert und damit
dafür sorgt, dass im Rahmen dieser "ständigen Geschäftsbeziehung"
zwischen seinem Dienstgeber und seinem einzigen Kunden (einem
Mobilfunknetzbetreiber) möglichst viele S-Produkte von den
Letztverbrauchern gekauft werden.
In Bezug auf die Reisekostenersätze ist bemerkenswert,
dass der Bw. in ganz Europa unterwegs ist (Paris, London, Barcelona, Mailand,
Nizza, Zürich usw.), wobei es nach der Aussage des Bw. im Regelfall darum
geht, dass die neuesten S-Produkte europaweit an einem einzigen Ort vorgestellt
werden.
Die telefonisch geäußerte Ansicht des Bw., sein
einziges Ziel sei es, "Umsätze zu machen", weshalb er als Vertreter
anzusehen sei, bringt nichts für das Berufungsbegehren, da nicht jede im
Bereich des Absatzes/Verkauf ausgeübte Tätigkeit als
"Vertretertätigkeit" bezeichnet werden kann und dieses Ziel sicherlich auch
Verwaltungsangestellte, Logistiker etc. haben, um so in einem wirtschaftlich
präsenten Betrieb sichere Arbeitsplätze zu behalten.
Zu beachten ist weiters der Umstand des
überdurchschnittlich hohen Fixgehaltes (laut der vorgelegten Vereinbarung
betreffend "Dienstnehmerentgelt und -vergütung" ab 1. Jänner 2002
monatlich brutto € 5.087,10 14-mal), was ebenfalls dafür spricht,
dass keine Vertretertätigkeit, sondern eine höherwertigere
Managementtätigkeit vorliegt.
Zusammenfassend ist damit zum einen die für einen
Vertreter typische Tätigkeit der Akquisition von Kunden sowie von
Geschäftsabschlüssen nicht vorhanden. Zum anderen sind die mit der
Verordnung pauschal abzudeckenden typischen Werbungskosten nicht gegeben,
weshalb auch nach dem Sinn der Verordnung das Werbungskostenpauschale nicht
zusteht.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen. Das
Finanzamt hat demnach zu Recht nur die vom Bw. geltend gemachten und mit seiner
Außendiensttätigkeit im Zusammenhang stehenden besonderen
Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur und Aus- bzw. Fortbildungskosten)
in Höhe von € 1.093,28 anerkannt.
Wien, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3581-W/07
- Stammnummer
- 34739
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF