Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0970-W/08
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002: Internatsregelung auf den Teilnehmer an einem Kolleg anwendbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-W/08vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch eines zweijährigen Kolleg an einer Höheren Graphischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt (nach der Matura) bedingt, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 der zu § 34 Abs. 8 EStG ergangenen Verordnung des BM für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, die sich nur auf Schüler und Lehrlinge, nicht aber auf Studenten bezieht, nicht angewendet werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 die Gewährung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 betreffend auswärtige
Berufsausbildung für 12 Monate seines Sohnes in W..
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 datiert vom 7. Jänner 2008 wurden die Aufwendungen für die
auswärtige Berufsausbildung mit der Begründung nicht anerkannt, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden,
wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit
sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2008 (eingelangt beim
Finanzamt am 16. Jänner 2008) erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Sohn im Jahr
2000 die AHS Matura in A. gemacht und im September 2001 ein zweijähriges
Kolleg (für Design Ausbildungsmodul Grafik- und Kommunikationsdesign) an
der B. in W. begonnen, welches er im September 2003 abgeschlossen habe. Infolge
der unregelmäßigen Ausbildungszeiten ab September 2001 hätte der
Sohn des Bw eine Zweitunterkunft in W. bezogen, welche er während der
gesamten Ausbildungszeit bewohnt hätte. Für diesen Zeitraum sei auch
Familienbeihilfe gewährt worden.
Die genannte Ausbildungsstätte sei eine berufsbildende
Schule mit Reifeprüfung. Nach seinem Kenntnisstand sei außerhalb von
W. die nächstgelegene gleichartige Schule in Graz, also noch weiter
entfernt. Im Kolleg werde praktisch Maturanten anderer Mittelschulen die
Möglichkeit gegeben, den grafischen Teil der HTL-Ausbildung nachzuholen.
Der Teilnehmer am Kolleg falle daher seiner Ansicht nach unter den Begriff
"Schüler" und nicht unter den Begriff "Student".
Damit komme § 2 Abs 3 der Verordnung des
Bundesminsters für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes idF BGBl II 445/2001 zur Anwendung, wonach bei
Schülern (und Lehrlingen) Ausbildungsstätten zwischen 25 und
80 km Entfernung als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen
anzusehen seien, wenn für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnt werde.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung nach
§ 34 Abs 8 EStG liege somit vor.
Abschließend stellte der Bw noch den Antrag die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes für das gesamte Jahr 2002 im
geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen und einen entsprechenden neuen
Bescheid zu erlassen.
Der Berufung legte der Bw nachstehende Unterlagen
bei:
-
Bestätigung der Direktion der B. aus 2001;
- Diplomprüfungszeugnis vom 17.9.2003
und
- Mietvertrag vom 11.9.2001
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 wurde die
Berufung gegen den Bescheid vom 7. Jänner 2008 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes - im Umkreis von 80 km - keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Da ihrem Kind eine
tägliche Rückkehr vom Studienort zumutbar sei, entstehe kein Aufwand,
der zu einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger
Berufsausbildung führen würde.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 stellte der Bw
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der auswärtige Ausbildungsort seines Sohnes die B. in
W. gewesen sei. Dieser Ausbildungsort sei also innerhalb von 80 km, aber
außerhalb von 25 km gelegen.
Die Berufungsvorentscheidung würde nun den Umkreis von
80 km für maßgebend und die tägliche Rückkehr vom
Studienort als zumutbar erklären (offenbar in Anwendung von § 2 Abs 2
der zitierten Verordnung, der auf die nach § 26 Abs 3
Studienförderungsgesetz ergangenen Verordnungen weiter verweisen
würde). Dabei werde übersehen, dass der Sohn des Bw kein Studierender
im Sinne des § 2 Studienförderungsgesetz 1992 gewesen sei, sodass
dieses Gesetz und auch die nach § 26 Abs 3 ergangenen Verordnungen nicht
angewendet werden könnten.
Er hätte in seiner Berufung dargelegt, dass sein Sohn
ein HTL-Kolleg an der B. besucht habe und demnach kein Studierender sondern
Schüler im Sinne des § 2 Abs 3 der eingangs zitierten Verordnung
gewesen sei. Seines Erachtens komme nicht § 2 Abs 1 und 2 sondern Abs 3 zur
Anwendung. Maßgeblich sei danach das Einzugsgebiet von 25 km,
zuzüglich gesonderter Wohnungsnahme. Da sein Sohn die im § 2 Abs 3
vorausgesetzte Zweitunterkunft am Ausbildungsort genommen hätte, seien
demnach die Voraussetzungen des § 34 Abs 8 EStG 1988 erfüllt. Die
Berufungsvorentscheidung würde darauf gar nicht eingehen.
Er beantrage daher seine vorstehenden Argumente zu
berücksichtigen und einen neuen Bescheid im Sinne der Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen im beantragten Umfang zu
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des Aktes des Finanzamtes steht folgender
Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie ist A.. Im Jahr 2000 legte der
Sohn des Bw (geb. XX.YY.ZZZZ) die AHS-Matura ab. Während des gesamten
Jahres 2002 absolvierte der Sohn des Bw eine Berufsausbildung an der B. in W..
Für Zwecke der Berufsausbildung verfügt der Sohn
über eine Zweitunterkunft (Wohnung) in W..
A. ist von W. weniger als 80 Km, aber mehr als 25 Km,
entfernt.
Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
trägt der Bw.
Rechtlich folgt daraus:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als
Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für den
Streitzeitraum 2002 gültigen Fassung:
" § 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsgebietes des
Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden,
dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3 Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung
im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag
für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die
Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den
Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
Im gegenständlichen Fall wird seitens des Bw
außer Streit gestellt, dass der Ausbildungsort seines Sohnes innerhalb von
80 km, aber außerhalb von 25 km liegt. Die nächstgelegene
gleichartige Ausbildungsstätte liegt in Graz.
Strittig ist daher allein die Frage, ob der Sohn des Bw
für die Zeit des Besuches des zweijährigen Kolleg (nach Abschluss der
Matura) in W. als Schüler oder als Student einzustufen ist.
Die vom Bw in der Berufung angeführte Bestimmung des
§ 2 Abs 3 der Verordnung spricht ausdrücklich von "Schülern und
Lehrlingen", sodass diese Regelung auf Studenten nicht anwendbar ist.
Es ist dem Verordnungsgeber nicht zuzusinnen, die
ausdrückliche Anführung von "Schülern und Lehrlingen" in § 2
Abs 3 der Verordnung grundlos vorgenommen zu haben und an anderer Stelle (etwa
in § 2 Abs 1) diese nicht zu erwähnen.
Der Abgabengesetzgeber differenziert durchwegs zwischen
"Schülern" und "Studenten" bzw "Hochschülern": Die Differenzierung
zwischen Schülern einerseits und Studenten andererseits ist nicht
unsachlich (VwGH 22.9.2000, 98/15/0098), zumal bei der auswärtigen
Berufsausbildung auch auf das Alter des Auszubildenden Bedacht zu nehmen ist.
Der Begriff Student meint:
"einen Studenten an einer Hochschule oder
Fachhochschule bzw
an einem
Kolleg" (de.wikipedia.org/wiki/Student
(Begrifferklärung).
Definition Kolleg:
"österr. Lehrgang, Kurzstudium nach dem
Abitur". (s. Duden, Die deutsche
Rechtsschreibung, 24. Auflage).
Der Sohn des Bw hat im Jahr 2000 die Reifeprüfung an
einer AHS abgelegt und damit die Berechtigung erlangt an einer Universität
oder Fachhochschule bzw Kolleg zu studieren. Nach Meinung des UFS ist er aber
damit nicht mehr Schüler sondern Student. Durch das Abstellen des UFS auf
vor und nach der Reifeprüfung wird damit auch das Alter des Auszubildenden
- wie im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt -
berücksichtigt
Die Bestimmung des § 2 Abs 3 der oa Verordnung kommt
daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Da der Ausbildungsort W. - wie vom Bw auch nicht bestritten
- innerhalb der 80 km Grenze liegt, ist dem Sohn des Bw im Jahr 2002 eine
tägliche Rückkehr vom Studienort an den Wohnort zumutbar. Es entsteht
dadurch kein Aufwand, der zu einer außergewöhnlichen Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung führt.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 16.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-W/08
- Stammnummer
- 34733
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF