Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0337-S/06
Keine außergewöhnliche Belastung der Ehegattin, wenn die Begräbniskosten vom Ehegatten bezahlt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-S/06vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 13. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Erstmals in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Veranlagungsjahr 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die
steuerliche Berücksichtigung von Begräbniskosten für den
verstorbenen Sohn F in Höhe von € 4.000,- als
außergewöhnliche Belastung und führte dazu aus:
"Da dem Ehegatten FO die im Posten
außergewöhnliche Belastung beantragten Begräbniskosten für
den verstorbenen Sohn F auf Grund des zu hohen Selbstbehaltes nicht
gutgeschrieben werden konnten, mache nunmehr sie jene € 4.000,- als
außergewöhnliche Belastung geltend, nämlich € 3.000,-
für Begräbniskosten und € 1.000,- für die Anzahlung des
Grabsteines".
Die Berufung der Bw wurde mit
Schriftsatz vom 10.4.2006 eingereicht,
der neben den Berufungsausführungen der
Bw zudem eine Zurückziehung der
Berufung des Ehegatten FO gegen seinen Einkommensteuerbescheid für
2005 enthält. Der Ehegatte der Bw führt darin aus, dass ihm die im
Posten "außergewöhnliche Belastung" eingereichten Begräbnis- und
Grabsteinkosten (insgesamt € 4.000,--) für den verstorbenen Sohn F auf
Grund des zu hohen Selbstbehalts nicht gutgeschrieben werden konnten. "Er ziehe
darum und hiermit diesen Posten, der vom gemeinsamen ehelichen Konto bezahlt
worden sei zurück, und reiche ihn an seine Frau weiter".
Vorgelegt über Vorhalt der Abgabenbehörde erster
Instanz wurden ua. eine Rechnung des Bestattungsinstitutes über €
3.172,- vom 28.2.2005, adressiert an FO und ein Kontoauszug vom 29.8.2008,
ebenfalls lautend auf FO, auf dem die Überweisung der Anzahlung für
ein Grabdenkmal in Höhe von € 1.000,- zu ersehen ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2006 wurde über
die Berufung der Bw entschieden und ausgeführt, dass die geltend gemachten
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung nicht
berücksichtigt werden konnten, da sie unter dem Selbstbehalt von €
2.326,-- lägen. Die vorgelegten Rechnungen seien auf FO ausgestellt und der
Nachweis der Zahlung erfolgte ebenso über das Girokonto von FO . Die Bw
selbst verfüge über ein eigenes Girokonto. Sei kein ausreichender
Nachlass zur Bedeckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften die zum
Unterhalt Verpflichteten -somit die Eltern - entsprechend der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Da der Anteil der Bw am Gesamteinkommen 32 % und jener
des Ehegatten FO 68 % betrage, seien auch die maximal anzuerkennenden Kosten von
€ 4.000,- in diesem Verhältnis aufzuteilen, sodass auf die Bw
anteilige Kosten von € 1.280,- (und den Ehegatten € 2.720,-)
entfielen, welche somit unter dem Selbstbehalt von € 2.326,-
lägen.
Dagegen wurde Berufung erhoben und Folgendes
ausgeführt: Die Belege habe der Ehegatte der Bw, FO persönlich der
Abgabenbehörde erster Instanz zur Einsicht vorgelegt. Diese
"sind auf
OF ausgestellt, und der Nachweis der
Zahlungen erfolgte ebenso über das Girokonto von FO ". Dies sei der
Fall, weil gemeinsame Bankzahlungen ausschließlich nur von diesem Konto
per Internet durchgeführt würden, ebenso wie alle Bankomat-Behebungen
ausschließlich vom Konto der Bw, lautend auf Bw., vorgenommen würden.
Die Kosten des Begräbnisses des verstorbenen Sohnes hätten den Betrag
von € 3.000,- bei Weitem überschritten, und seien von den Ehegatten
gemeinsam getragen worden. € 3.000,- könne die Bw, als Mutter zum
Unterhalt des Verstorbenen und daher zu Deckung der Begräbniskosten
verpflichtet, als außergewöhnliche Belastung absetzen. Des Weiteren
mache sie die Anzahlung für den Grabstein in Höhe von € 1.000,--,
dessen Gesamtkosten im Jahr 2006 dann das Siebenfache betragen würden,
bereits im Jahr 2005 als außergewöhnliche Belastung geltend. Es werde
daher ausdrücklich beantragt, insgesamt € 4.000,- als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 wird dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens
eingeräumt, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllt sind:
Die Belastungen müssen außergewöhnlich sein
(Abs.2).
Sie müssen zwangsläufig sein (Abs.3).
Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (2002/13/0077).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs.2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs.3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie den vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs.4 EStG 1988).
Alle drei Tatbestandsvoraussetzungen müssen
erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, liegt eine außergewöhnliche
Belastung nicht vor.
Begräbniskosten sind vorrangig aus vorhandenen und
verwertbaren Nachlassaktiven zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass
vorhanden, haften hiefür grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten
des Verstorbenen. Der Höhe nach ist die außergewöhnliche
Belastung mit den Kosten eines - dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung,
gegebenenfalls auch dem mangelnden Vermögen des Verstorbenen Rechnung
tragenden - würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt.
Aus dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit der Belastung ergibt sich, dass
nur die Kosten für ein einfaches (durchschnittliches) Begräbnis
abzugsfähig sind. Kosten für Blumenschmuck und Aufwendungen für
die Bewirtung von Trauergästen stellen mangels Zwangsläufigkeit keine
außergewöhnliche Belastung dar (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 34 Tz 78).
Die außergewöhnliche Belastung muss nicht nur
dem Grunde sondern auch der Höhe nach zwangsläufig sein. Nach den
Erfahrungssätzen der Finanzverwaltung (vgl.Tz 890 der Lohnsteuerrichtlinien
2002) belaufen sich die Kosten für ein
würdiges Begräbnis und einen
durchschnittlichen Grabstein im Berufungsjahr 2002
erfahrungsgemäß auf jeweils höchstens € 3.000,-.
Höhere Kosten kämen nur bei Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit , wie
zB. bei besonderer Überführung oder spezieller Grabvorschriften in
Betracht.
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Geldbeträge
auch tatsächlich von jenem Steuerpflichtigen bezahlt wurden, der die
außergewöhnliche Belastung geltend macht.
Innerhalb eines Kreises mehrerer Unterhaltsverpflichteter
kann eine außergewöhnliche Belastung nur derjenige Steuerpflichtige
geltend machen, der die Ausgabe tatsächlich getätigt hat (Sailer 2008,
die Lohnsteuer, § 34 Tz.12.6.2). Dies gilt auch unter Ehepartnern sowie im
Verhältnis zu Kindern im Sinne des § 106 EStG (eine Regelung
vergleichbar zu § 18 Abs.3 Zi 1 EStG besteht nicht). Laut Ausführungen
der Bw im Vorlageantrag vom 17.5.2005 wurden die streitgegenständlichen
Kosten zur Gänze über das Girokonto des Ehegatten beglichen. Da bei
der Bw somit keine Kosten anfielen, konnte der Berufung bereits aus diesem Grund
kein Erfolg beschieden sein (vgl. auch UFS 15.4.2008, RV/2979-W/07). Doch auch
bei einer Aliquotierung der geltend gemachten Gesamtkosten von € 4.000,- im
Verhältnis der zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der beiden Ehegatten
könnte eine steuerliche Berücksichtigung zu Gunsten der Bw nicht Platz
greifen, da diesfalls der Selbstbehalt von € 2.326,60 nicht
überschritten würde.
Der Unabhängige Finanzsenat sah sich daher außer
Stande, dem Berufungsbegehren Folge zu leisten, auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2006 darf verwiesen werden.
Salzburg, am
15. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-S/06
- Stammnummer
- 34720
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF