Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2844-W/06
Haftung, Gleichbehandlung nicht nachgewiesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2844-W/06vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.S., (Bw.) vertreten durch Dr.
Helmut Krenn, 1010 Wien, Stephansplatz 10, vom 10. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Juli 2006 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Am 7. Juli 2006 wurde gemäß
§ 9 und 80 BAO
ein Haftungsbescheid erlassen und der Bw. wegen offener Abgabenschuldigkeiten
der Firma P.GesmbH zur Haftung herangezogen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag in Euro
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U
|
8/99
|
15.10.1999
|
3.850,86
|
L
|
9/99
|
15.10.1999
|
1.690,44
|
U
|
9/99
|
15.11.1999
|
8.914,49
|
L
|
10/99
|
15.11.1999
|
1.690,44
|
L
|
11/99
|
15.12.1999
|
2.170,52
|
L
|
12/99
|
17.1.00
|
1.690,44
|
U
|
11/99
|
17.1.00
|
17.516,48
|
L
|
2/00
|
15.3.00
|
1.626,20
|
U
|
2/00
|
15.3.00
|
14.821,55
|
L
|
3/00
|
17.4.00
|
1.626,20
|
U
|
3/00
|
17.4.00
|
9.350,30
|
L
|
4/00
|
15.5.00
|
1.626,20
|
U
|
4/00
|
15.5.00
|
11.368,79
|
U
|
5/99
|
15.7.99
|
2.217,54
|
U
|
6/99
|
16.8.99
|
6.592,14
|
L
|
8/99
|
15.9.99
|
1.720,67
|
L
|
5/00
|
15.6.00
|
1.800,76
|
L
|
6/00
|
17.7.00
|
1.066,55
|
U
|
6/00
|
17.7.00
|
12.084,98
|
U
|
7/00
|
16.8.00
|
7.384,07
|
U
|
8/00
|
15.9.00
|
7.293,59
|
U
|
9/00
|
16.10.00
|
3.983,20
|
U
|
4/01
|
15.5.01
|
36,33
|
L
|
1999
|
17.1.00
|
2.919,70
|
L
|
1-7/00
|
16.8.00
|
1.451,57
|
U
|
2000
|
15.1.01
|
7.146,50
Summe: 118.688,22
Dagegen richtet sich die Berufung vom 10. August 2006, in
der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend
gemacht wurden. Es seien im Rahmen der haftungsgegenständlichen
Gesellschaft diverse Glücksspielapparate angekauft und an Gastwirte und
Spielhallen verpachtet worden. Eine Änderung des Landesgesetzes mit Ende
des Jahres 1999 habe quasi den Tod des kleinen Glücksspiels zur Folge
gehabt und am 29. September 2001 zur Auflösung der P.GesmbH geführt.
Die Firma sei am 22. Jänner 2003 im Firmenbuch gelöscht worden. Der
Bw. habe im Haftungszeitraum 8/99 bis 7/2000 über keinerlei Mittel mehr
verfügt um die Verbindlichkeiten abzudecken. Der Antrag auf
Konkurseröffnung sei zu Recht mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Der
Bw. verfüge über keinerlei verwertbares Vermögen und beziehe
lediglich eine Pension im Ausmaß von € 1.152,46, welche nahezu auf
das Existenzminimum gepfändet worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20.
Oktober 2006 abgewiesen.
Am 14.11.2006 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Mit Vorhalt vom 18. März 2008 wurde der Bw.
aufgefordert zu belegen, dass eine Gleichbehandlung aller Gläubiger erfolgt
sei:
"Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Eine Haftung nach § 9 BAO
setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH
16.9.2003, 2003/14/0040).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005, 2004/13/0156).
Es wird daher um Vorlage eines
Liquiditätsstatus im Sinne einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben ersucht, wobei es auf die gesamten
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten
andererseits ankommt. Es sind demnach rechnerisch jene Beträge darzulegen,
deren Entrichtung zu den im Haftungszeitraum gelegenen
Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenschuldigkeiten in
Gegenüberstellung mit den im zeitlichen Nahebereich fällig werdenden
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Geschäfte der
Gesellschaft der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen
hätte (die Fälligkeiten der einzelnen Abgabenschuldigkeiten ist Spalte
3 des Haftungsbescheides zu entnehmen).
Nach § 78 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber zudem, wenn
die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Es wird daher
nochmals ersucht, sollte es zu Kürzungen des Arbeitslohnes gekommen sein,
detaillierte Berechnungen vorzulegen, widrigenfalls von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen ist."
Nach Fristverlängerung wurde am 13. Mai 2008 folgende
Stellungnahme eingebracht. Die Buchhaltungsunterlagen seien ursprünglich
bei dem Steuerberater H. aufbewahrt gewesen. Mit Mail vom 22. April 2008 sei
nunmehr mitgeteilt worden, dass die Buchhaltungsunterlagen nach Ablauf der
kaufmännischen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien. Es sei daher
nicht mehr möglich entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Der Bw. sei 73 Jahre alt, nach Herzoperationen und
Krebstherapie, sowie dem Tod seiner Gattin vor zwei Jahren nicht mehr in der
Lage die Causa weiterzuführen und auch nicht vernehmungsfähig. Seine
Pension werde von der WGKK mit monatlich € 394,82 gepfändet,
zusätzlich habe er auf Grund eines Vergleiches an die MA 6 monatlich €
50,00 zu begleichen. Das einzige Beweismittel zu seinem Vorbringen sei seine
bisherige Aussage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass betreffend der P.GesmbH am 13.
Juni 2002 das Konkursverfahren mangels Vermögens abgewiesen und die Firma
am 22. Jänner 2003 amtswegig gelöscht wurde.
Die Außenstände können beim
Primärschuldner daher nicht mehr eingebracht werden.
Unbestritten fungierte der Bw. ab 20. Mai 1999 bis 5.
März 2002 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag ihm
generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der P.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell
auszuführen:
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Haftungsgegenstand sind ausschließlich selbst
gemeldete aber zum Fälligkeitstag nicht entrichtete
Selbstberechnungsabgaben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und
eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten.
Nach
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Der Bw. hat es demgemäß unterlassen seinen
monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und hat somit pflichtwidrig
gehandelt.
Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten
fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Der Nachweis zur Gleichbehandlung aller Gläubiger
wurde nicht erbracht, der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80
ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
gemäß
§ 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein
schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Ein Nachweis, dass Lohnzahlungen nur gekürzt erfolgt
sind und in diesem Ausmaß Lohnsteuer abgeführt wurde, konnte
ebenfalls nicht erbracht werden.
Der Bw. wurde erstmals mit Vorhalt vom 2. Mai 2006
über eine geplante Haftungsinanspruchnahme informiert, der Haftungsbescheid
wurde ihm am 12. Juli 2006 zugestellt. Die ältesten
haftungsgegenständlichen Abgaben, die Umsatzsteuervorauszahlung für
den Monat 8/99 und die Lohnsteuer für 9/99 waren am 15.10.1999 fällig.
Die siebenjährige Belegaufbewahrungsverpflichtung hat daher in dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Haftungsinanspruchnahme noch bestanden, der Bw.
wäre somit verpflichtet gewesen seiner allfälligen Entlastung dienende
Unterlagen bis zur Beendigung des Haftungsverfahrens aufzubewahren. Das
diesbezügliche Vorbringen, er sei nicht mehr in der Lage entsprechende
Unterlagen vorzulegen, kann ihn somit nicht exculpieren.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage des
Bw. ist daher ein im zweitinstanzlichen Haftungsverfahren nicht
berücksichtigbarer Umstand. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat bei
nachfolgenden Einbringungsmaßnahmen auf die Existenzsicherung Bedacht zu
nehmen, der Haftungsausspruch konnte aus dem Titel der persönlichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bw. und seiner Erkrankungen nicht
abgeändert werden.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2844-W/06
- Stammnummer
- 34707
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF