Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0445-G/07
Unter welchen Voraussetzungen kann von der Bescheinigung des Bundessozialamtes abgegangen werden. Beweiswürdigung bei Zöliakie eines Jugendlichen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-G/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 28. November 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. November 2006,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes XY., für die Zeit ab 1. August 2006, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat für ihre im Spruch genannte
Tochter, bei der nach der Aktenlage seit dem Kleinkindalter Zöliakie
diagnostiziert ist, für die Zeit bis einschließlich Juli 2006 den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes bezogen.
Im Zuge der Überprüfung des weiteren
Beihilfenanspruches für das Kind hat das Finanzamt ein Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt)
angefordert. Da mit diesem Gutachten nur einen Gesamtgrad der Behinderung von
30% bescheinigt wurde, wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin auf
weitere Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mit
Bescheid vom 2. November 2006 ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"Meine Tochter ... hat
seit ihrer Geburt Zöliakie.
...
Seither hält sie
strenge Diät, es erfolgen regelmäßige Kontrollen, sowohl
klinisch als auch laborchemisch - die Kontrolle der spezifischen Antikörper
war jedes Mal negativ.
Bei der
letzten Kontrolle im April 2006 waren nun die Antikörper EMA geringgradig
positiv, was laut Befund der Universitätsklinik ... prinzipiell für
ein gutes Einhalten der Diät
spricht.
Meine Tochter ist
inzwischen 11 Jahre alt, was auch bedeutet, dass ich sie und ihre Diät
nicht mehr rund um die Uhr überwachen kann und dass es von ihr ein hohes
Maß an Disziplin verlangt sich in ihrem Alltag an ihre Diät zu
halten. ...
Bei Vorliegen einer
Zöliakie beträgt der Behinderungsgrad mindestens 50%, laut Gesetz
erfolgt nur bei hochpositivem Antikörperbefund eine Neubewertung des
Behinderungsgrades. Anhand des Befundes vom April dieses Jahres ist ersichtlich,
dass die Antikörper nur geringgradig positiv waren. ..."
Auf Grund dieser Ausführungen in der Berufungsschrift
erfolgte eine neuerliche Beurteilung durch das Bundessozialamt. Im Gutachten vom
23. Februar 2007, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am
26. Februar 2007 seine Zustimmung erteilt hat, ist im Wesentlichen
ausgeführt, dass Zöliakie "per se
bei Einhaltung der Diät keine relevante Behinderung" darstelle,
wegen der aufwändigen Diät sei jedoch
"in einer ministeriellen Richtlinie
vorgegeben, dass bei Nachweis der Einhaltung der Diät trotzdem ein GdB von
50% oder mehr anzusetzen ist." Die Untersuchung der Tochter habe aber
"klar Diätfehler" gezeigt.
Unter Hinweis auf diese neuerliche Stellungnahme des
Bundessozialamtes hat das Finanzamt darauf hin die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2007 abgewiesen. Die Berufung gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 wurde das Finanzamt
unter ausdrücklichem Hinweis auf die in Ergänzung zur
"Richtsatzverordnung" ergangenen "Einschätzungsrichtlinien (Fassung April
2007)" gebeten, vom Bundessozialamt ein neuerliches Gutachten einzuholen.
Dieses teilte mit elektronischer Nachricht am
21. August 2007 mit, dass keine weitere Untersuchung veranlasst werde, "da
keine relevanten medizinischen Unterlagen von Seiten der Mutter vorgelegt werden
können."
Diese Nachricht wurde der Berufungswerberin mit Schriftsatz
vom 28. September 2007 mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.
Darauf hin legte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. Februar 2008
einen "Befundbericht - Gastroenterologie" vom 15. Jänner 2008 vor, der
von ihr auch dem Bundessozialamt übermittelt wurde.
Dieses hat darauf hin ein weiteres ärztliches
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Im Gutachten vom 22. Februar 2008 stellte die
ärztliche Sachverständige bei der Tochter der Berufungswerberin
nunmehr einen Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Richtsatzposition 357
der so genannten Richtsatzverordnung fest. Die rückwirkende Anerkennung sei
unter Berücksichtigung der vorgelegten relevanten Befunde ab
1. November 2006 möglich. Diesem Gutachten hat der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 3. März 2008 seine Zustimmung erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG) 1967 gilt als erheblich behindert ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung (so genannte "Richtsatzverordnung"), anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Im Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07,
hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender Begründung festgehalten,
dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen haben und von
ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen
können.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob oder inwieweit
die vorliegenden Gutachten den angeführten Rechtsgrundlagen
entsprechen.
§§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 lauten:
"§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf
Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge
der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch
Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den
wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des
Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze
aufzustellen.
§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die
Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.
(2) Beschädigte mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber heißen
Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v H und 100 v H".
Die "Richtsatzverordnung" lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen
einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen
Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht
festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme
auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer
Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die
Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der
Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der
Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt
ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im
Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere
abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung
der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatz festgestellt werden, der
zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist
bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst
von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung
der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und
inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende
Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.
Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der
Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft,
ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren."
In der Anlage zur "Richtsatzverordnung" ist zu
"Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose" vorgegeben:
|
Richtsatzposition
|
Text
|
Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten
|
355.
|
Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare
Schleimhautveränderungen
|
0 - 20
|
356.
|
Chronische Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie),
schlechte Ausnützung der Kost
|
30 - 40
|
357.
|
Darmerkrankungen mit schweren anatomischen
Veränderungen
|
50 - 70
|
358.
|
Darmerkrankungen mit schweren anatomischen
Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes
|
80 - 100
Letztlich entscheidungswesentlich ist somit, in welche der
genannten Richtsatzpositionen die Gesundheitsschädigung des Kindes konkret
einzureihen ist.
In Ergänzung zur Richtsatzverordnung hat der
ärztliche Dienst des Bundessozialamtes bei Erstellung von
fachärztlichen Gutachten die in Ergänzung zur Richtsatzverordnung
ergangenen "Einschätzungsrichtlinien" zu beachten. Dabei handelt es sich um
eine Sammlung von Richtlinien, die den ärztlichen Sachverständigen
beim Bundessozialamt als Hilfestellung zur Einschätzung einzelner
Krankheitsbilder, Funktionseinschränkungen und Behinderungen, die in der
gültigen Richtsatzverordnung wegen des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft nicht ausreichend deutlich geregelt sind, dient (vgl.
BMSK-41130/0030-IV/8/2007)
Zur Zöliakie wird in diesen
"Einschätzungsrichtlinien" folgendes angeführt:
"Im Rahmen der
Einschätzung des Grades der Behinderung (Behinderteneinstellungsgesetz,
Familienlastenausgleichsgesetz und Bundesbehindertengesetz) wird zur
Einschätzung des Schweregrades einer Behinderung die Richtsatzverordnung
(§ 7 KOVG) herangezogen. Der Fortschritt in der Medizin, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden und
Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der
Einschätzungspraxis notwendig. Im Falle der Zöliakie haben sich die
diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung
(Antikörperbestimmung) der Erkrankung entscheidend geändert.
Früher konnte die Diagnose nur durch eine Zottenbiopsie und damit erst bei
fortgeschrittener Erkrankung mit entsprechend schwerer Symptomatik -
Verwertungsstörung, Mangelzustände und oftmals
Entwicklungsverzögerung - gestellt werden. Heute gewährleistet die
Früherkennung eine zeitgerechte Diäteinhaltung, normale kindliche
Entwicklung und Verhindern des Entstehens einer manifesten Erkrankung.
Für die
Einschätzung relevant bleibt, dass während der Kindheit und Jugend das
Einhalten einer glutenfreien Kost überwacht werden muss. Unter
Berücksichtigung der oftmals instabilen Entwicklungszeit während der
Adoleszenz, der unzureichenden Krankheitseinsicht, der niedrigen Compliance und
unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde
vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur
Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus
zweckmäßig erscheint.
Zöliakie
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70
%
Wahl des Rahmensatzes
abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem
Ausmaß der jedenfalls beträchtlichen Ernährungsstörung und
dem allgemeinen Kräfteverlust.
Zumindest jedoch 50 % bei
eindeutig objektivierter Diagnostik durch AK-Bestimmung und dem Erfordernis
einer strikten Diäteinhaltung.
Zöliakie
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/355 bis
359....%
Wahl des Rahmensatzes
abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem
Ausmaß der jeweiligen beträchtlichen Ernährungsstörung und
dem allgemeinen Kräfteverlust.
Mit Erreichen des
Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr) ist eine ausreichende
Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz anzunehmen.
Eine selbständige
Lebensführung, eine universitäre Ausbildung, sonstige Weiterbildung,
Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung sind weitgehend
uneingeschränkt möglich. In diesem Sinn ist daher bei
komplikationsfreiem Krankheitsverlauf ab Vollendung des 18. Lebensjahres
von einem Grad der Behinderung weit unter 50 % auszugehen (Richtsatzposition 355
oder 356)."
Vorweg ist fest zu halten, dass diese
"Einschätzungsrichtlinien in Ergänzung zur Richtsatzverordnung
§ 7 KOVG" nicht als Rechtsverordnung kundgemacht sind, und daher einen
bloße Verwaltungsanweisung an weisungsgebundene Organe darstellen. Der
Unabhängige Finanzsenat ist, da es sich um keine gehörig kundgemachte
generelle Norm handelt, an diese "Einschätzungsrichtlinien"
grundsätzlich nicht gebunden.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats sind die
zitierten, medizinisch untermauerten, Ausführungen in diesen
"Einschätzungsrichtlinien" zur Einschätzung der Zöliakie aber
schlüssig und daher geeignet, die Einschätzung im konkreten Fall zu
überprüfen. Sie entsprechen, was die Aussagen zur
"oftmals instabilen Entwicklungszeit
während der Adoleszenz, der unzureichenden Krankheitseinsicht, der
niedrigen Compliance" betrifft, auch den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Bei der Tochter der Berufungswerberin wurde durch
Antikörper - Bestimmung eindeutig die Diagnose "Zöliakie" gestellt,
wobei eine sich möglicherweise zurück bildende transiente
Zöliakie - Form auszuschließen ist. Auch das Erfordernis einer
strikten Diäteinhaltung ist in allen vorliegenden Gutachten eindeutig
festgehalten.
Nach der (zuletzt erstellten) Bescheinigung des
Bundessozialamtes vom 3. März 2008, basierend auf dem ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 22. Februar 2008, besteht wohl kein
Zweifel, dass für die im Gutachten bescheinigte Zeit ab dem
1. November 2006 alle im § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 genannten
Voraussetzungen vorliegen. Wie wohl auch für die vor dem August 2006
liegende Zeit, für die der Erhöhungsbetrag gewährt worden
war.
Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch die
Anspruchsvoraussetzungen für die Monate August 2006 bis
einschließlich Oktober 2006 zu prüfen, für welche das
Bundessozialamt das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50 v.H. nicht bescheinigt hat.
In diesem Zusammenhang fällt auf:
Im fachärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2006,
dem am 27. Oktober 2006 zugestimmt wurde, ist angemerkt, dass die endo -
mykialen Antikörper (EMA) schwach positiv und Transglutaminas geringgradig
erhöht festgestellt worden sei. Dazu wörtlich: "
Gutes Einhalten der Diät, auf Grund der
AK - Befunde offensichtlich immer wieder Ausreißer",
und: " Die Einschätzung der
Zöliakie mit 50 v.H. bis zum 18. Lebensjahr ist nach ministeriellen
Richtlinien nur bei Nachweis (negative EMA) der Einhaltung einer strikten
Diät möglich."
In dem bereits zitierten Gutachten vom 23. Februar
2007, dem am 26. Februar 2007 zugestimmt wurde, ist im Wesentlichen
ausgeführt, dass Zöliakie "per se
bei Einhaltung der Diät keine relevante Behinderung" darstelle,
wegen der aufwändigen Diät sei jedoch
"in einer ministeriellen Richtlinie
vorgegeben, dass bei Nachweis der Einhaltung der Diät trotzdem ein GdB von
50% oder mehr anzusetzen ist." Die Untersuchung der Tochter der
Berufungswerberin habe aber "klar
Diätfehler" gezeigt. Zur Rahmensatzbegründung ist auszugsweise
ausgeführt: "Da die strikte
Diäteinhaltung nicht nachgewiesen werden konnte ist ein GdB von 50% nicht
zu bestätigen".
Diese Ausführungen vermögen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats die Einschätzung der
Gesundheitsschädigung nicht zu begründen:
Die Feststellung des Grades der Behinderung als
"körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben" auf Grund einer
Gesundheitsschädigung hat nach dem KOVG hat nach objektiven Kriterien zu
erfolgen. Die Therapierbarkeit einer Gesundheitsschädigung und die dadurch
bewirkte Minderung der "körperlichen
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben" wird
naturgemäß großen Einfluss auf das Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit haben. Es leuchtet ein, dass die Nichteinhaltung einer
angeordneten Therapie zwar subjektiv die
"körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben" erhöhen wird, jedoch liegt
objektiv eine solche Erhöhung nicht vor.
Umgekehrt leuchtet es jedoch nicht ein, weshalb bei einem
objektiv festgestellten Ausmaß der Gesundheitsschädigung durch
Nichteinhaltung einer Therapiemaßnahme (im vorliegenden Falle einer
Diät) eine Minderung des bei lückenloser Einhaltung der Maßnahme
bestehenden Ausmaßes der Behinderung eintreten soll.
Diese Auslegung widerspricht nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats den Anordnungen des KOVG und damit des FLAG 1967.
Sie ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats aber auch mit den
zitierten "Einschätzungsrichtlinien" nicht in Einklang zu bringen, sprechen
doch auch diese davon , dass das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit "zumindest jedoch 50 %
bei ... dem Erfordernis einer strikten Diäteinhaltung" betrage. Nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats zu Recht ist daher vom
"Erfordernis einer strikten Diäteinhaltung" die Rede und nicht von einer
"strikten Diäteinhaltung".Die
"Berücksichtigung der oftmals instabilen
Entwicklungszeit während der Adoleszenz, der unzureichenden
Krankheitseinsicht, der niedrigen Compliance" durch Einschätzung des
Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem höheren
Hundertsatz als bei Erwachsenen beinhaltet exakt die dadurch verständlicher
Weise passierenden Diätfehler und deren Auswirkungen auf die
"körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben".
In freier Würdigung des dargestellten Sachverhalts
vertritt der Unabhängige Finanzsenat daher die Auffassung, dass alle
Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter der Berufungswerberin
auch in den Monaten August 2006 bis einschließlich Oktober 2006
erfüllt waren, weil auch in dieser Zeit das Ausmaß ihres Grades der
Behinderung 50 v.H. betragen haben muss.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes erweist sich
daher im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb er, wie im Spruch geschehen,
aufzuheben war.
Graz, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Zöliakiefreie BeweiswürdigungEinschätzungGdBMdEGesamtgrad der BehinderungMinderung der ErwerbsfähigkeitDiätDiätfehler
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-G/07
- Stammnummer
- 34697
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF