Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0754-I/06
Verjährung nach Erlassung vorläufiger Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0754-I/06vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
A und die weiteren Mitglieder B, C und D über die Berufung der E, gegen die
Bescheide des Finanzamtes F vom 25. April bzw. 6. Juli 2006 betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 1999 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2004 entschieden:
1. Die
Bescheide vom 25.4.2006 sowie die Berufungsvorentscheidungen vom 6.7.2006
betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1999 werden gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben.
2. Der Berufung
gegen die Bescheide vom 6.7.2006 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 bis 2004 wird Folge gegeben. Die Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber erklärten seit dem Jahr 1994
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer
sowie die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1994 bis 2004 erfolgte zunächst vorläufig
(Anerkennung einer Einkunftsquelle). Am 25.4.2006 erließ das Finanzamt
für die Jahre 1994 bis 2004 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültige Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide, in welchen in
Abweichung von der bisherigen Vorgangsweise vom Vorliegen eines
Liebhabereibetriebes ausgegangen wurde.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 mit
Ausfertigungsdatum 25.4.2006 wurde in der am 24.5.2006 eingebrachten Berufung
eingewendet, dass das Recht auf (endgültige) Festsetzung der Umsatzsteuer
1994 bis 1999 bereits verjährt sei.
In seinen Berufungsvorentscheidungen vom 6.7.2006 gab das
Finanzamt der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995
statt. Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend die Jahre 1996 bis
1999 wurden damit begründet, dass gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d
BAO die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO erst mit Ablauf
des Jahres ende, in welchem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Die
Einreichung einer Prognoserechnung und damit die Beseitigung der Ungewissheit
sei für den Berufungswerber jederzeit möglich gewesen. Dass die
Aufforderung durch die Steuerverwaltung abgewartet worden sei, verändere
nicht den Fristenlauf. Die Prognose sei erst am 12.4.2006 beim Finanzamt
eingelangt, weshalb die Bescheide vom 25.4.2006 innerhalb der festgelegten
Fristen erfolgt seien. Das Finanzamt vertrat weiters die Meinung, dass eine
Änderung der Verhältnisse gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
eingetreten sei, weshalb für die Jahre 1996 bis 1999 eine Berichtigung der
Vorsteuer im Ausmaß von jährlich 989,06 € erfolgte. In der Folge
nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 bis 2004
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und nahm ebenfalls eine
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG in
Höhe von jährlich 989, 06 € vor.
Mit Schreiben vom 2.8.2006 beantragten die Berufungswerber
die Vorlage der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1999 zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erhoben weiters Berufung gegen
die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2000 bis 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Umsatzsteuer 1996 bis 1999
Die Abgabe kann vorläufig festgesetzt werden, wenn die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 BAO).
Unbestritten ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl Nr.
33/1993 (kurz: LVO), handelt, bei der gemäß
§ 6 derselben
Verordnung Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen kann. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der LVO liegt Liebhaberei (nur)
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4
LVO). Hiefür ist die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre von Bedeutung, weshalb - in ertragsteuerlicher Hinsicht -
Bescheide vorläufig erlassen werden dürfen (VwGH 18.12.1996,
94/15/0152).
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat
nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 4 und § 6
LVO), beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie zur Einkommensteuer
dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes
in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftsungsart geeignet ist,
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften.
Auch in der Umsatzsteuer - in welcher die Entscheidung, ob
eine unternehmerische oder nichtunternehmerische Tätigkeit vorliegt,
grundsätzlich sofort zu treffen ist - ist eine vorläufige Veranlagung
nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist eine vorläufige Veranlagung dann
zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht bei der
Erbringung der objektiven Nachweise für seine Unternehmereigenschaft
verletzt und aufgrund dieser Pflichtverletzung eine Sofortbeurteilung nicht
möglich ist. Auch in einem Fall, in dem es dem Steuerpflichtigen
zunächst nicht möglich ist, sämtliche objektiven Nachweise
aufzubringen, kann eine vorläufige Veranlagung geboten sein, wenn die
Unternehmereigenschaft trotz mangelnder Nachweise nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. Prechtl, Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht, S 178).
Die Berufungswerber wurden anlässlich der Neuaufnahme
der Steuernummer vom Finanzamt ua um die Vorlage einer Prognoserechnung für
die Jahre 1994 bis 2004 ersucht. Dazu wurde mit Schreiben vom 28.1.1997
mitgeteilt, "dass aufgrund der Fertigstellung mit Ende der heurigen Wintersaison
keinerlei Umsätze zu erzielen gewesen wären. Da keine Dauervermietung
von Wohnungen vorliege, sei momentan keine seriöse Voraussage von Einnahmen
möglich. Eine vorläufige Hochrechnung werde mit Jahresende 1997
aufgrund der anlaufenden Vermietung ermöglicht werden ". Auf der Grundlage
dieser Angaben der Berufungswerber wurde über die Abgabenerklärungen
der Berufungsjahre 1996 bis 1999 mit Bescheiden abgesprochen, in denen die
Umsatzsteuer gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt wurde. Eine solche Vorgangsweise war in Anbetracht des Umstandes,
dass die Berufungswerber objektive Nachweise für eine Sofortbeurteilung der
Vermietungstätigkeit schuldig blieben, gerechtfertigt.
Die Verjährung des Rechts, nach einer vorläufigen
Abgabenfestsetzung eine endgültige Abgabenfestsetzung vorzunehmen, beginnt
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die
Ungewissheit beseitigt wurde. Das Finanzamt geht dabei offenbar davon aus, dass
der Wegfall der Ungewissheit über die objektive Ertragsfähigkeit aus
der subjektiven Sicht der Behörde zu beurteilen sei und beruft sich dabei
auf die erst am 10.4.2006 erstellte Prognoserechnung des steuerlichen
Vertreters. Die Berufungswerber wenden hingegen ein, dass das Finanzamt
Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von Liebhaberei nicht angestellt habe
und daher den Bescheiden eine die Vorläufigkeit rechtfertigende
Ungewissheit nicht zugrunde lag. Tatsächlich ist aber die objektive
Beseitigung der Ungewissheit maßgebend, unabhängig davon, ob die
Partei oder die Abgabenbehörde hievon Kenntnis erlangte ( vgl. Ritz, BAO,
§ 208, Tz 4).
Für die Beantwortung der Frage, ob das Recht zur
endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer 1996 bis 1999 im Jahr 2006 bereits
verjährt war, ist daher ausschlaggebend, ob die Ungewissheit hinsichtlich
des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit der Berufungswerber
bereits vor Beginn des Jahres 2001 weggefallen ist.
Die für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen
Feststellungen sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. Weder ist bekannt,
um welche Art von Wohnraum es sich beim vermieteten Objekt handelt noch wurden
Ermittlungen dahingehend durchgeführt, wie dieses konkret bewirtschaftet
wurde. Es fehlen Feststellungen in Bezug auf die Anzahl der Mieter sowie die
Dauer der Überlassung des Mietobjektes. Auch ob bzw. wie das vermietete
Objekt beworben wurde, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Schließlich
fehlt auch jeder Hinweis darauf, ob die Vermietung zu fremdüblichen
Konditionen erfolgte und wie viel Miete verlangt wurde. Falls es sich beim
Mietobjekt um eine Ferienwohnung handelt, die in der Urlaubszeit zeitlich
abwechselnd sowohl von den Eigentümern benutzt als auch vermietet wurde,
wäre im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle auch zu
prüfen, wie die Zuordnung der auf die "Leerzeiten" (des restlichen Jahres)
entfallenden anteiligen Ausgaben in den Überschussrechnungen erfolgte
(Unternehmens- oder Privatbereich).
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabebehörde
zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende
Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden sind,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
Hinblick auf den Umfang der noch notwendigen Erhebungen und der Tatsache, dass
nicht absehbar ist, welche (allenfalls umfangreichen) Ermittlungsschritte zu
setzen sein werden, erscheint es zweckmäßig, die Ermittlungsarbeit
bei der Abgabenbehörde erster Instanz zu konzentrieren, bis eine neuerliche
rechtliche Beurteilung möglich ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der Berufungssenat ungeachtet eines rechtzeitigen
Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine
Berufungserledigung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im Hinblick darauf konnte die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß 284 Abs. 3 BAO
unterbleiben.
2. Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
2000 bis 2004
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Es ist - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH
18.10.2007, 2002/14/0104) - die Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch unmissverständliche
Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche
Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zulässig sein, muss
aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor
Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung
über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine
amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es, (nur) zu prüfen, ob
dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund
nicht vor oder hat das Finanzamt einen Wiederaufnahmsgrund nicht benannt, muss
die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Wiederaufnahmsbescheid des
Finanzamts ersatzlos beheben (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108). Verstößt
die Berufungsbehörde gegen diese Beschränkung auf die Sache des
Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; uva).
Die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 bis 2004 verfügt wurden, enthalten
lediglich die Begründung, dass die Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. c
BAO erfolgte. Wurde in den angefochtenen Verfahrensbescheiden nicht - auch nicht
im Wege des Verweises auf andere Schriftstücke - aufgezeigt, welche
Tatsachen neu hervorgekommen sind und wann dies der Fall gewesen ist, kann die
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur darin bestehen, die
bekämpften Bescheide aufzuheben.
Im Übrigen teilt der Senat auch nicht die Meinung des
Finanzamtes, dass eine Änderung der Verhältnisse gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG eingetreten und daher eine Berichtigung der Vorsteuer (im
Ausmaß von jährlich 989,06 €) vorzunehmen sei. Wird eine typisch
der Lebensführung zuzurechnende Betätigung als nichtunternehmerisch
(Liebhaberei) beurteilt, so hat dies keinen Übergang von einer
unternehmerischen zu einer nichtunternehmerischen Tätigkeit zur Folge. Denn
eine als Liebhaberei beurteilte typisch der Lebensführung zuzurechnende
Betätigung ist auch umsatzsteuerlich stets insgesamt, also vom Beginn bis
zu ihrer Beendigung bzw. bis zur Änderung der Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit Liebhaberei. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen
die Abgabenbehörde auf Grund verfahrensrechtlicher Hindernisse für
einzelne Veranlagungszeiträume die materiellen Rechtsfolgen der Beurteilung
als Liebhaberei nicht mehr durchsetzen kann (vgl.Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei², Rz 247 und 543 mit weiteren Hinweisen).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0754-I/06
- Stammnummer
- 34688
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF