Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0058-Z1W/05
Nachsicht von Abgaben, Tabaksteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0058-Z1W/05vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 31. Juli 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. Juli 2005,
Zl. 100/31214/2004, betreffend Nachsicht der Tabaksteuerschuld
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben, die Tabaksteuer in der Höhe von € 500,00 wird
unter der aufschiebenden Bedingung der Entrichtung von € 150,00
teilweise nachgesehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollmates Wien vom 5. Dezember 2003 wies
das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.)auf Nachsicht der
mit Bescheid vom 18. Juli 2003 vorgeschriebenen Tabaksteuerschuld in
der Höhe von € 1.113,49 ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
der Bw. die Entrichtung im Zusammenhang stehender Abgaben und Geldstrafen sowie
die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein.
Weiters wird vom Bw. vorgebracht bis 2006 eine Haftstrafe
zu verbüßen und auch nach der Entlassung aus der Haft nicht in der
Lage zu sein, die Tabaksteuerschuld zu entrichten.
Nochmals wurde der Antrag gestellt, die Tabaksteuer
entweder zur Gänze nachzusehen oder diese um die Hälfte zu
verringern.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt die Berufung als unbegründet
ab.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wies
der Bf. erneut auf seine finanzielle Situation nach der Entlassung aus der Haft
in und ersuchte um Herabsetzung der Schuld entsprechend seinen finanziellen
Verhältnissen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach den vom Zollamt Wien übermittelten Angaben des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 23 August 2007 arbeitet dieser bei der V.
und verdient ca. € 890,00. Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden von
ihm wie folgt angegeben: Miete € 100,00 und Strom € 22,00.
Auf Grund einer mit dem Zollamt Wien eingegangenen
Zahlungsvereinbarung werden vom Bf. seit September 2007 monatliche Raten in der
Höhe von € 50,00 bezahlt. Mit Stand Mai 2008 besteht eine offene
Abgabenschuld in der Höhe von € 650,00.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 wurde der Bf. von der
gefertigten Behörde neuerlich aufgefordert, binnen einer Frist von vier
Wochen seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen.
Innerhalb offener Frist teilte der Bf. mit, seit 27.
Dezember 2007 ohne Beschäftigung zu sein und legte unter einem eine
Mitteilung über den Leistungsansppruch des Arbeitsmarktservice Wien vor.
Nach dieser besteht ab 1. Jänner 2008 bis voraussichtliches Ende 23.
Dezember 2008 ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich
€ 23,59.
Der Bf. führt weiter aus in seiner Lebensführung
dadurch sehr eingeschränkt zu sein, da er neben den laufenden Kosten
für Miete und Strom sowie Heizöl weiters erhöhte Kosten für
Ernährung (Diabetikerkost) zu tragen habe. Es sei bereits schwierig die
laufenden Kosten für die Wohnung abdecken zu können.
Gemäß einer beim Zollamt Wien eingeholten
Einkunft wurden vom Bf. die monatlichen Ratenvereinbarungen in der Höhe von
€ 50,00 bis dato pünktlich eingehalten, sodass derzeit ein
Abgabenrückstand in der Höhe von € 650,00 unberichtigt
aushaftet.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (VwGH 24.12.1998,
97/13/0237).
Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit wurde nicht
eingewandt, noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0118).
Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die
Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
(VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; 30.4.1999, 99/16/0086; 22.9.2000,
95/15/0090).
Es besteht kein Zweifel, dass durch die, wenn auch auf
Grund einer privaten Ratenvereinbarung erfolgten Entrichtung, wenn auch nur
eines Betrages in der Höhe von € 50,00 monatlich die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährdet ist. Das Einkommen des Bf. liegt unter dem
Existenzminimum.
Hingegen ist zu bemerken, dass durch die Nichteinhebung von
€ 50,00 pro Monat ein bei Betrachtung des Gesamteinkommens nicht zu
vernachlässigender Mehrbetrag für die Lebensführung zur
Verfügung steht.
Die Gewährung der Nachsicht der Abgaben stellt eine
Ermessensentscheidung nach der Bestimmung des § 20 BAO dar, die innerhalb
der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht nach Zweckmäßigkeit
und Billigkeit zu treffen sind.
Wenn auch steuerunredliches Verhalten zur Entstehung der
vorliegenden Abgabenschuld geführt hat und dies für die Einhebung der
Abgaben im Rahmen der Erwägungen der Zweckmäßigkeit spricht, so
ist für die Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, dass ein
Teil der Abgaben bereits entrichtet wurde und dass der Bf. trotz seiner
zweifellos angespannten finanziellen Situation die vereinbarten Raten entrichtet
hat.
Unter Abwägung der Zweckmäßigkeitsargumente
und der Billigkeitsargumente ist eine teilweise Nachsicht von der Einhebung der
Abgaben in der Höhe von € 500,00 gerechtfertigt.
Die gewährte teilweise Nachsicht in der Höhe von
€ 500,00 ist jedoch wie im Spruch des Bescheides angeführt davon
abhängig, dass die verbleibenden € 150,00
vereinbarungsgemäß in Raten bezahlt werden.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0058-Z1W/05
- Stammnummer
- 34673
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF