Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1002-W/02
Gemischte Holdinggesellschaft, unternehmerischer Bereich, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1002-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer gemischten Holdinggesellschaft sind alle Aktivitäten in beteiligungsstrategischen Belangen, insbesondere also der Erwerb, die Veräußerung und die Umstrukturierung von Beteiligungen - als Dispositionen am Vermögen an sich - nichtunternehmerisch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften Wien betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998, Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Kalendermonate März 1999, April 1999, Mai 1999 und Juli 1999
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde am 28. September 1998
gegründet.
Unternehmensgegenstand ist lt.
Punkt II. der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft die
Aufnahme von Tätigkeiten in den Ländern
Südost-Europas.
Neben der Gründung von Gesellschaften und dem Erwerb,
Halten und Verwalten von Anteilen an Gesellschaften in beliebiger Rechtsform
(Holding) sind auch Geschäftsführung für andere Unternehmungen,
Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies aller Art, Erzeugung von Baustoffen
(Splitt, Edelsplitt, Mörtel, Fertigbeton, Mischgut), der Handel mit diesen
Materialien, die Ausübung sämtlicher dienlicher Nebengewerbe, die
Übernahme und Vergabe von Vertretungen, die Ausübung des
Transportgewerbes, der Erwerb und die Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten
und Know-how jeder Art, die Durchführung von Leasing jeder Art,
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
sowie der Abschluss von Handelsgeschäften jeder Art mit Ausnahme von
Bankgeschäften aufgelistet.
Mit der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 und mit den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate März 1999, April
1999, Mai 1999 und Juli 1999 wurden keine Umsätze
erklärt.
Für diese Zeiträume
wurde der Abzug von Vorsteuer geltend gemacht, und zwar für das Jahr 1998
i.H. von S 2.689,00 (€ 195,42), für März 1999 S 10.181,00 (€
739,88), für April 1999 S 440,00 (€ 31,98), für Mai 1999 S
21.100,00 (€ 1.533,40) und für Juli 1999 S 3.400,00
(€ 247,09).
Mit den angefochtenen Bescheiden - Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 19. Mai 1999, Bescheid betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Kalendermonat März 1999 vom 19. Mai 1999,
Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat
April 1999 vom 1. Juli 1999, Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Kalendermonat Mai vom 7. Juli 1999 und Bescheid betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juli vom 10. September
1999 - wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt und die Umsatzsteuer
für diese Zeiträume mit Null festgesetzt.
Als Begründung dafür wurde das Fehlen der
Unternehmereigenschaft der Bw. angeführt.
Dagegen richten sich die
Berufungen vom 12. Juli 1999, 14. Juli 1999, 19. Juli 1999 und
16. September 1999.
Darin wird vorgebracht, dass die Bw. keine reine
Holdinggesellschaft sei. Sie werde in Zukunft Beratungsleistungen in den
Bereichen Technik, Marktforschung, Werbung und Verkaufsförderung,
Personalwesen, EDV und Administration, vor allem für Konzerngesellschaften
des X-Konzerns in Südosteuropa (insbesondere Ungarn, Tschechien, Slowenien
und Kroatien) durchführen und diese auch fakturieren. Derzeit würden
in einem vorbereitenden Schritt die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse
unter der Bw. hergestellt. Im Laufe des Jahres 1999 werde dann die
Beratungstätigkeit für diese neustrukturierten Tochterunternehmen
aufgenommen. Der Abschluss der entsprechenden Beratungsverträge sei derzeit
in Vorbereitung.
Es werde darauf hingewiesen,
dass die Unternehmereigenschaft nicht erst mit der Aufnahme der Tätigkeit,
sondern bereits mit der Durchführung von Vorbereitungshandlungen zur
Erzielung künftiger Umsätze beginne. Entscheidend sei, wann der
Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur
Einnahmenerzielung treffe.
Die derzeitige Tätigkeit
der Bw. bestehe in der Vorbereitung der Erzielung von Umsätzen aus den
genannten Beratungsleistungen. Die Schaffung der Strukturen sowie die
Verhandlung der Verträge mit südosteuropäischen
Konzerngesellschaften bedürfe naturgemäß eines etwas
längeren Zeitraumes, dies ändere jedoch nichts am Charakter von
typischen Vorbereitungshandlungen.
Die Berufungen gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 und gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer für die Kalendermonate März 1999, April 1999 und Mai 1999
wurden mit den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 10. August 1999,
vom 17. September 1999 und vom 19. Oktober 1999 als unbegründet
abgewiesen.
Diese Entscheidungen sind damit
begründet, dass eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die
sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränke und
hierbei lediglich die Rechte wahrnehme, die sich aus ihrer Stellung als
Gesellschafterin ergäben (Holdinggesellschaft), nicht Unternehmer sei, weil
sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung trete.
Soweit sich eine gemischte
Holdinggesellschaft (eine solche werde zum Teil unternehmerisch) tätig auf
den Erwerb und die Erhaltung von Beteiligungen beschränke, sei sie nicht
Unternehmer, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge
nicht abgezogen werden könnten.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens sei
für den in Rede stehenden Problembereich nicht anzuerkennen (vgl. VwGH
4.11.1998, 96/13/0162).
Die von der Bw. angeführten Tätigkeiten
(Beratungsleistungen) hätten nicht die geltend gemachten Vorsteuern
verursacht.
Bei den von der Bw. geltend
gemachten Vorsteuern handle es sich um solche, die mit der Holdingtätigkeit
der Bw. in unmittelbarem Zusammenhang seien.
Selbst wenn man davon ausgehe,
dass es sich bei der Bw. um eine gemischte Holdinggesellschaft handle, so
wären die Kosten der Errichtung einer Holdinggesellschaft sich aus dem
Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen ergebende Kosten.
Die Bw. bringt in den
Anträgen auf Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor, dass die gegenständlichen
Vorsteuern nicht ihrer Holdingtätigkeit zuzurechnen seien.
Bei einer gemischten Holding seien die Vorsteuern auf die
unternehmerische und auf die nicht unternehmerische Sphäre
aufzuteilen.
Als vermögensverwaltende
Tätigkeit seien das Abhalten von Haupt- und Generalversammlungen sowie von
Aufsichtsratssitzungen durch Personen der Holdinggesellschaft und
Tätigkeiten in beteiligungsstrategischen Belangen anzusehen (Rinnhofer,
Steuerzeitung 1996, S 495).
Alle anderen Aktivitäten seien dem unternehmerischen
Bereich zuzuordnen.
Vorsteuern, die dem unternehmerischen Bereich zu mindestens
10 % zuordenbar seien, wären zur Gänze abzugsfähig.
Die 1998 geltend gemachte Vorsteuer stamme aus der
Gebührennote des Notars anlässlich der Gründung der
Bw.
Die für die Kalendermonaten März 1999 und April
1999 geltend gemachte Vorsteuer stamme aus Rechnungen für Stempel und
Visitenkarten sowie einer Honorarnote des Wirtschaftsprüfers für die
Sacheinlageprüfung anlässlich der Kapitalerhöhung der
Gesellschaft durch die Einbringung (bzw. Sacheinlage) der ungarischen
Konzerngesellschaften.
Die für den Kalendermonat Mai geltend gemachte
Vorsteuer stamme aus einer Honorarnote des Wirtschaftsprüfers und
Steuerberaters für die Erstellung des Gründungsberichtes, Einholung
einer Ansässigkeitsbescheinigung und Korrespondenz mit dem Finanzamt sowie
aus der Gebührennote eines Notars.
Sowohl die Gründung der Bw. als auch die Schaffung der
entsprechenden Beteiligungsverhältnisse durch Einbringung
südosteuropäischer Tochtergesellschaften könne nicht der
Holdingtätigkeit zugeordnet werden.
Es werde darauf hingewiesen, dass die Bw. in Zukunft
Beratungsleistungen von rd. S 10,000.000,00 (€ 726.728,34) pro Jahr an
die Tochtergesellschaften in Südosteuropa erbringen werde.
Die künftig bei der Bw. entstehenden Aufwendungen
würden nahezu ausschließlich mit den zu erbringenden
Beratungsleistungen in Zusammenhang stehen.
Die Aktivitäten der Bw. seien Voraussetzung
dafür, dass sie diese Beratungsleistungen erbringen könne.
Daher handle es sich dabei um typische
Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, wie
sie bei jeder GmbH. in Vorbereitung der unternehmerischen Tätigkeit
anfallen würden. Daher sei eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen
Bereich unsachlich.
Über die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juli 1999 wurde nicht
mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abgesprochen.
Die für den Kalendermonat Juli 1999 geltend gemachte
Vorsteuer stammt aus einer Honorarnote der steuerlichen Vertretung für
diverse Anträge und Anzeigen beim Finanzamt, Bescheidprüfungen und
laufende Beratung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers voraus.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
Die Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 UStG 1994 wird
bereits mit der Vornahme von Vorbereitungshandlungen erworben.
Für den Zeitpunkt des Beginnes der
Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete Handlungen
maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen
einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht (VwGH 17.5.1988, 85/14/0106).
Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den
Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hierbei
lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin
ergeben (reine Beteiligungsholding), ist nicht Unternehmer, weil sie im
Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt (VwGH 19.10.1987,
86/15/0100).
Von unternehmerischer Tätigkeit ist bei
Holdinggesellschaften jedoch auszugehen, sobald sie Einfluss auf die
Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaften nehmen
(geschäftsführende Holding) und/oder diesen gegenüber
Dienstleistungen erbringen bzw. wenn der Erwerb und das Halten von Beteiligungen
als Hilfsgeschäft im Rahmen einer (anderen) unternehmerischen
Tätigkeit anzusehen ist (Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage,
WUV-Universitätsverlag, Wien 1999, zu § 2, Tz. 36).
In den Fällen, in denen das Halten von Beteiligungen
nicht bloß Hilfsgeschäft ist, sondern gleichberechtigt neben anderen
wirtschaftlichen Aktivitäten steht, ist nur teilweise
Unternehmereigenschaft gegeben und daher eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen
(VwGH 4.11.1998, 96/13/0162).
Die Bw. ist nach dem Willen der Gründer - wie aus der
oben dargestellten Auflistung der beabsichtigten Aktivitäten in Punkt II.
der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft klar hervorgeht -
nicht als reine Beteiligungsholding errichtet worden.
Die Bw. hat im Jahr 2000 mit der Erbringung von vertraglich
vereinbarten Beratungsleistungen an Beteiligungsgesellschaften begonnen.
Ab diesem Zeitpunkt wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt
anerkannt.
Die Erbringung von Beratungsleistungen an
Beteiligungsgesellschaften ist eine unternehmerische Tätigkeit i.S. des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994.
Da die Bw. ansonsten keine weiteren unternehmerischen
Tätigkeiten ausübt, kommt eine Qualifizierung des Erwerbens und
Haltens von Beteiligungen (vermögensverwaltende Tätigkeit) als
Hilfsgeschäft im Rahmen (anderer) unternehmerischer Tätigkeiten nicht
in Betracht.
Die unternehmerische und die nichtunternehmerische
Tätigkeit der Bw. sind als gleichberechtigt zu beurteilen.
Daraus ergibt sich, dass die Unternehmereigenschaft der Bw.
nur in jenem Teilbereich gegeben ist, in welchem sie die Dienstleistungen an
Beteiligungsgesellschaften erbringt.
In diesem unternehmerischen Bereich steht der Bw. gem.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 i.V. mit § 2 Abs. 1 UStG 1994 der Vorsteuerabzug
zu.
Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, insoweit die
vermögensverwaltende Tätigkeit betroffen ist.
Daher ist grundsätzlich eine Vorsteueraufteilung
vorzunehmen.
Die den für das Jahr 1998 sowie für die
Kalendermonate März 1999, April 1999 und Mai 1999 begehrten
Vorsteuerabzugsbeträgen zugrundeliegenden Aufwendungen wurden lt.
Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Gründung der Bw. und der
Schaffung der Beteiligungsverhältnisse getätigt und sind durch
Rechnungen nachgewiesen.
Der für den Monat Juli 1999 begehrte Vorsteuerbetrag
stammt aus einer Honorarnote der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft.
Die Gründung der Bw. und die Schaffung der
entsprechenden Beteiligungsverhältnisse waren zweifellos auch für das
unternehmerische Tätigwerden durch Erbringung von Dienstleistungen an die
Beteiligungsgesellschaften unabdingbare Voraussetzungen.
Es handelt sich dabei aber um Tätigkeiten, die nach
herrschender Auffassung dem vermögensverwaltenden Bereich zuzuordnen
sind.
Der unter Hinweis auf einen Fachartikel (Rinnhofer,
Umsatzsteuerliche Behandlung von (gemischten) Holdinggesellschaften,
Steuerzeitung 1996, S 495) von der Bw. vertretenen Auffassung, dass als
vermögensverwaltende Tätigkeiten das Abhalten von Haupt- und
Generalversammlungen sowie von Aufsichtsratssitzungen durch Personen der
Holdinggesellschaft und Tätigkeiten in beteiligungsstrategischen Belangen
anzusehen sind, ist beizupflichten.
Der Autor führt jedoch im Anschluss an die genannte
Aussage aus: "Weiters sind alle Aktivitäten in beteiligungsstrategischen
Belangen, insbesondere also der Erwerb, die Veräußerung und die
Umstrukturierung von Beteiligungen - als Disposition am Vermögen an sich -
nichtunternehmerisch."
Betreffend die Aktivitäten hinsichtlich der
Gründung der Bw. ist festzustellen, dass diese nicht unmittelbar dem
unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, da der
Gründungsvorgang Voraussetzung für die vermögensverwaltende
Tätigkeit war, welche erst in weiterer Folge zur Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit führte.
Daher waren die in den Jahren 1998 und 1999 getätigten
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung der Bw. und der Schaffung der
Beteiligungsverhältnisse mangels Zuordenbarkeit zum unternehmerischen
Bereich keine Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die ab dem Jahr 2000
ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.
Das Honorar der steuerlichen Vertretung im Kalendermonat
Juli 1999 ist ebenfalls dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, da es -
anhand des vorliegenden Sachverhaltes in seiner zeitlichen Abfolge - eindeutig
für Aufwendungen der Bw. für Leistungen im Berufungsverfahren erster
Instanz in Rechnung gestellt wurde.
Die Versagung des
Vorsteuerabzuges für das Jahr 1998 und für die Kalendermonate
März 1999, April 1999, Mai 1999 und Juli 1999 durch das Finanzamt ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 i.V. mit § 2 Abs. 1 UStG 1994
zu Recht erfolgt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1002-W/02
- Stammnummer
- 3467
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF