Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/07
Feststellungen einer Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0087-W/07vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in
der Finanzstrafsache gegen H.K., vertreten durch Mag. Bernhard Lehner,
2500 Baden, Wiener Str. 89, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Mai 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten
durch HR Dr. Gudrun Pohanka, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. März 2007, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 30. März 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich
infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für
die Kalenderjahre 1999 bis 2001, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer
1999 in Höhe von S 40.000,00, 2000 in Höhe von S 80.000,00, 2001 in
Höhe von S 70.000,00
Einkommensteuer
1999 in Höhe von S 97.776,00, 2000 in Höhe von S 163.190,00, 2001 in
Höhe von S 149.863,00 verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Mai 2007, in welcher vorgebracht wird, dass bei der
verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung lediglich griffweise
Zuschätzungen vorgenommen worden seien (TZ 24 des Berichtes), die nicht als
Basis eines Finanzstrafverfahrens dienen könnten. Die
Zigarettenumsätze seien nicht gesondert, sondern im Rahmen der Gesamtlosung
erfasst worden. Der Bf. sei von seinem seinerzeitigen Steuerberater nicht auf
die gesonderte Ausweispflicht hingewiesen worden. Der Bf. habe derzeit ein
Konkursverfahren anhängig und wäre daher auch nicht in der Lage eine
Finanzstrafe zu entrichten.
Er habe kein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, daher werde die Aufhebung
des Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001, die im
Bericht vom 26. Juli 2004 dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 24 und 25 des Bp Berichtes wird ausgeführt,
dass für den Prüfungszeitraum eine Kalkulation der 20 % igen
Umsätze erfolgt und dabei festgestellt worden sei, dass die Erlöse aus
dem Verkauf von Zigaretten nur von Jänner bis Juli 1999 in diesen enthalten
waren.
Es wurden Umsatzzuschätzungen von S 200.000,00
für 1999, S 400.000,00 für 2000 und S 350.000,00 für 2001
vorgenommen.
Die Umsatzzuschätzungen führten zur Erhöhung
der Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Prüfungsjahre und zu
Einkommensteuernachforderungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zur objektiven Tatseite darf zunächst aus der
Berufungsentscheidung in dem Abgabenrechtsmittelverfahren zu RV/0523-W/05 vom 8.
August 2006 zitiert werden:
"1. Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184
Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184
Abs. 3 leg. cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung begründet die
Schätzungsberechtigung mit einer Nichterfassung bzw. unvollständigen
Erfassung der Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten. Diese Erlöse
seien nur von Jänner bis Juli 1999 in den 20 %-igen Erlösen und
nach diesem Zeitraum nicht bzw. teilweise in den 10 %-igen Erlösen
erfasst worden.
Zu dieser Feststellung gelangte der Prüfer durch den
Vergleich einer für den Streitzeitraum vorgenommenen kalkulatorischen
Verprobung der 10 %-igen und 20 %-igen Gasthauserlöse (durch
Anwendung eines Rohaufschlags auf den festgestellten Wareneinkauf) mit den
tatsächlich verbuchten Erlösen (Bl. 44 bis 80
Arbeitsbogen).
Dass Zigarettenerlöse teilweise unter den
10 %-igen Gasthauserlösen erfasst wurden, hat der Bw im Schreiben vom
9. Mai 2005 zugestanden. Diese Frage ist daher nicht weiter
strittig.
Was die Verprobung der 20 %-igen Gasthauserlöse
betrifft, so können die vom Prüfer angewandten Rohaufschläge aus
den im Arbeitsbogen einliegenden Kopien von Wareneingangsbögen
nachvollzogen werden. Auf diesen Wareneingangsbögen wurden, zur Trennung
der Entgelte nach Steuersätzen, unter Anwendung eines Rohaufschlags auf den
Einkaufspreis der jeweiligen Warengruppe die dem Steuersatz von 20 %
unterliegenden Gasthauserlöse ermittelt.
Der vom Prüfer bei den Zigaretten angewandte
Rohaufschlag von 1,1 kann z.B. aus einer Eintragung auf dem Wareneingangsbogen
vom 11. Jänner 1999 nachvollzogen werden (Einkauf um 15.856,83 S,
Verkauf um 17.525,00 S = Rohaufschlag 1,11; Bl. 193 Arbeitsbogen);
jener bei Kaffee aus einer Eintragung vom 2. Feber 1999 (Einkauf um
990,00 S, Verkauf um 12.750,00 S = Rohaufschlag 12,88; Bl. 204
Arbeitsbogen); jener bei Getränken aus einer Eintragung vom
22. Jänner 1999 (Einkauf um 8.620,00 S, Verkauf um
28.612,00 S = Rohaufschlag 3,3). Bezüglich Rohaufschlag bei
Getränken enthält der Arbeitsbogen ferner eine Berechnung (Bl. 43
Arbeitsbogen), aus der hervorgeht, dass der Prüfer den letztlich
angewandten Wert von 3,7 aus einem gewichteten Durchschnitt der aus dem
Wareneingangsbuch 1999 feststellbaren Rohaufschläge bei Bier und
alkoholfreien Getränken ermittelt hat.
Die Kalkulation der 20 %-igen Gasthauserlöse
zeigt nun, dass die für die Monate Jänner bis Juli 1999 verbuchten
Erlöse im Wesentlichen den von der Betriebsprüfung errechneten
Erlösen entsprechen. Beispielsweise liegt der für Juli 1999 von der
Betriebsprüfung errechnete 20 %-ige Erlös von 118.041,07 S
im Bereich der vom Bw verbuchten Erlöse von 112.036,67 S (Bl. 50
Arbeitsbogen).
Dagegen übersteigt etwa der vom Prüfer für
August 1999 kalkulierte 20 %-ige Gasthauserlös von 139.306,57 S
(darin enthalten Zigarettenerlöse von 39.791,37 S) den
tatsächlich verbuchten Erlös von 93.760,00 S erheblich.
Als weitere Beispiele seien der Jänner 2000
(Bl. 56 Arbeitsbogen) - von der Betriebsprüfung errechneter
20 %-iger Erlös 151.140,81 (darin enthalten Zigarettenerlöse von
38.743,62 S), verbuchter Erlös 121.560,83 S - sowie der
Jänner 2001 (Bl. 69 Arbeitsbogen) - von der Betriebsprüfung
errechneter 20 %-iger Erlös 164.653,73 S (darin enthalten
Zigarettenerlöse von 57.905,78 S), verbuchter Erlös
88.732,50 S - herausgegriffen.
Insgesamt errechnete die Betriebprüfung für die
Jahre 1999 bis 2001 folgende Differenzen bei den 20 %-igen
Gasthauserlösen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
lt. BP
|
1.607.455,32
|
2.133.149,49
|
2.227.138,33
|
gebucht
|
1.353.420,85
|
1.313.710,35
|
1.276.954,16
|
Differenz
|
254.034,47
|
819.439,14
|
950.184,17
Die nicht erfassten
Zigarettenerlöse sind in den von der Betriebsprüfung kalkulierten
Erlösen insgesamt mit folgenden Beträgen enthalten (Bl. 125
Arbeitsbogen):
|
|
08-12/1999
|
|
2000
|
|
2001
|
Zigaretteneinkauf
|
201.381,07
|
|
658.573,77
|
|
680.204,71
|
x
Rohaufschlag
|
1,1
|
|
1,1
|
|
1,1
|
kalkulierte
Zigarettenerlöse
|
221.519,18
|
|
724.431,16
|
|
748.225,63
Daraus ist zu ersehen, dass
die von der Betriebsprüfung festgestellten Erlösdifferenzen im
Wesentlichen Zigarettenerlöse betreffen.
Die Feststellungen der
Betriebsprüfung werden durch die Eintragungen auf den bereits
erwähnten Wareneingangsbögen bestätigt. So weisen diese
Bögen für die Monate Jänner bis Juli 1999 auch (Brutto-)
Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten aus. Beispielsweise wird für den
8. Jänner 1999 (Bl. 193 Arbeitsbogen) aus einem Zigaretteneinkauf
von brutto 8.451,84 S unter Anwendung des Rohaufschlags von 1,11 ein
Bruttoerlös in Höhe von 9.360,00 S errechnet. Die unter Anwendung
des jeweiligen Rohaufschlagssatzes für Jänner 1999 insgesamt
ermittelten Bruttoerlöse 20 % betragen 186.302,00 S (Bl. 194
Arbeitsbogen). Der daraus resultierende Nettoerlös von 155.251,67 S
(=186.302,00 : 1,2) wurde vom Bw auf dem Konto "Erlöse Gasthaus
20 %" auch verbucht (Bl. 132 Arbeitsbogen).
Der Wareneingangsbogen für
August 1999 weist zwar ebenfalls einen Einkauf von Zigaretten aus (z.B. für
23. August 21.214,52 S; Bl. 200 Arbeitsbogen). Ein Erlös aus
dem Verkauf von Zigaretten ist in den für diesen Monat errechneten
Bruttoerlösen 20 % in Höhe von 112.512,00 S aber nicht mehr
enthalten. Der aus diesen Bruttoerlösen resultierende Nettoerlös von
93.760,00 S (=112.512,00 S : 1,2) wurde ebenfalls auf dem Konto
"Erlöse Gasthaus 20 %" verbucht (Bl. 132 Arbeitsbogen).
Auch die weiters vorhandenen
Kopien für die Monate November 1999 sowie Feber und März 2000
enthalten zwar Zigaretteneinkäufe, jedoch keine Erlöse aus dem
Zigarettenverkauf.
Der Inhalt der
Wareneingangsbögen steht im Einklang mit der Feststellung der
Betriebsprüfung, dass die Zigarettenerlöse wohl für die Monate
Jänner bis Juli 1999, nicht aber für nachfolgende Zeiträume in
den 20 %-igen Gasthauserlösen enthalten sind.
Der Bw ist der Feststellung der
Betriebsprüfung nicht konkret entgegengetreten. Er setzt sich weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag bzw. im Ergänzungsschreiben hiezu mit der
Kalkulation der Betriebsprüfung auseinander. Dass die Gründe für
die Umsatzzuschätzungen dem Bw im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
in mehrfachen persönlichen Gesprächen erläutert wurden, wurde in
der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich festgehalten und ist dies vom Bw
unwidersprochen geblieben.
Die im Vorlageantrag bzw. in
der Ergänzung hiezu angestellten Berechnungen sind nicht geeignet, die
Feststellungen der Betriebsprüfung zu widerlegen.
So bestätigt der im
Schreiben vom 9. Mai 2005 für die 10 %-igen Gasthauserlöse
des Jahres 2001 errechnete Wert von 1.078.908,30 S (bzw. der im
Vorlageantrag errechnete Wert von 1.060.000,00 S) verglichen mit
tatsächlich verbuchten 10 %-igen Gasthauserlösen von
1.435.754,54 S die - vom Bw auch nicht mehr weiter bestrittene -
Feststellung der Betriebsprüfung, dass Zigarettenerlöse zum Teil in
den 10 %-igen Erlösen enthalten sind.
Bei den 20 %-igen
Gasthauserlösen zeigt die Berechnung des Bw selbst eine Differenz von
145.623,37 S. Das Vorbringen, bei dieser Differenz sei der Eigenverbrauch
lt. Betriebsprüfung von 100.000,00 S noch nicht
berücksichtigt, ist nicht geeignet, diese Differenz zu erklären.
Abgesehen davon, dass es Sache des Bw gewesen wäre, seine Berechnung (auch)
unter Berücksichtigung des Einflusses des angesprochenen Eigenverbrauchs
nachvollziehbar zu erläutern, betrifft die von der Betriebsprüfung
vorgenommene Erhöhung des Eigenverbrauchs (wie auch der vom Bw
erklärte bzw. verbuchte Eigenverbrauch) nämlich ausschließlich
die 10 %-igen Umsätze.
Scheidet man ferner aus den vom
Bw mit 1.789.244,20 S errechneten 20 %-igen Erlösen die
Zigarettenerlöse von 596.658,34 S aus, so verbleibt mit rd.
1,2 Mio S (genau: 1.192.586,01 S) ein Betrag, der im Bereich der
tatsächlich verbuchten 20 %-igen Erlöse von rd.
1,28 Mio S (genau: 1.276.954,16 S) liegt. Wenn aber die vom Bw im
Schreiben vom 9. Mai 2005 errechneten anderen 20 %-igen Erlöse
dem entsprechen, was tatsächlich verbucht wurde, so lässt auch diese
Berechnung nur den Schluss zu, dass die Zigarettenerlöse jedenfalls nicht
unter den 20 %-igen Gasthauserlösen verbucht wurden, ein Ergebnis, das
letztlich im Einklang mit der Feststellung der Betriebsprüfung
steht.
Gegen die Richtigkeit der vom
Bw errechneten Zigarettenerlöse von 596.658,34 S spricht schon der
Umstand, dass die Betriebsprüfung für das Jahr 2001 einen
Zigaretteneinkauf von 680.204,71 S festgestellt hat. Es wäre Sache des
Bw gewesen, zu erläutern, warum seine auf dem mengenmäßigen
Einkauf beruhenden Berechnungen zu einem unter dem Wareneinsatz liegenden
Verkaufserlös führen.
Der Bw ließ jedoch den
Vorhalt vom 4. Mai 2006, in welchem er auf die ihm ohnehin bekannte
Tatsache, dass die Betriebsprüfung für das Jahr 2001 einen
Zigaretteneinkauf von 680.204,71 S festgestellt und hieraus unter Anwendung
eines Rohaufschlags von 1,1 Zigarettenerlöse von 748.225,63 S
ermittelt hat, hingewiesen wurde, unbeantwortet. Er unterließ damit auch
die im Vorhalt verlangte Aufschlüsselung der für das Jahr 2001
verbuchten Erlöse Gasthaus 20 %, eine Aufschlüsselung, die eine
Überprüfung, ob die Behauptung des Bw, sämtliche Erlöse, und
damit auch die Zigarettenerlöse, erfasst zu haben, zutreffend ist, erlaubt
hätte.
Abschließend bleibt daher
festzuhalten, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Kalkulation im
Hinblick darauf, dass dieser sowohl hinsichtlich des Wareneinkaufs als auch
hinsichtlich der angewandten Rohaufschläge das aus dem Rechenwerk des Bw
gewonnene Zahlenmaterial zu Grunde liegt und dass sowohl die vorliegenden Kopien
der Wareneingangsbögen als letztlich auch die Berechnung des Bw im Einklang
mit dem Ergebnis der Kalkulation auf ein Fehlen der Zigarettenerlöse bei
den 20 %-igen Gasthauserlösen hinweisen, die Feststellung erlaubt,
dass Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten nicht bzw. nur
unvollständig Eingang in die Bücher des Bw gefunden haben. Die
Bücher des Bw sind daher mit sachlichen Mängeln behaftet, was die
Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln, begründet.
Was die Durchführung bzw.
die Höhe der Schätzung betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass
die bei den 20 %-igen Gasthauserlösen als nicht verbucht
festgestellten Zigarettenerlöse zum Teil in den 10 %-igen
Gasthauserlösen enthalten sind.
Zieht man von den von der
Betriebsprüfung errechneten Zigarettenerlösen die unstrittig unter den
10 %-igen Gasthauserlösen verbuchten Zigarettenerlöse ab, so
verbleiben folgende Differenzbeträge:
|
|
1999
|
|
2000
|
|
2001
|
errechnete
Zigarettenerlöse gesamt
|
221.519,18
|
|
724.431,16
|
|
748.225,63
|
davon in 10%
Umsätzen
|
|
|
-300.000,00
|
|
-400.000,00
|
Differenz
|
221.519,18
|
|
424.431,16
|
|
348.225,63
Es kann damit
nicht als unschlüssig oder überhöht erkannt werden, wenn die
Betriebsprüfung, um die nicht erfassten Zigarettenerlöse zur
Gänze der Besteuerung zu unterziehen, Zuschätzungen in Höhe von
200.000,00 S (für das Jahr 1999), von 400.000,00 S (für das
Jahr 2000) und von 350.000,00 S (für das Jahr 2001) vorgenommen
hat.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002,
Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner
bis November 2003 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 war
daher spruchgemäß abzuweisen."
In der
Berufungsentscheidung wird minutiös ausgeführt, dass die
Schätzung fundiert und auf Basis der vom Unternehmen zur Verfügung
gestellten Daten erfolgt ist. Sie kann daher bedenkenlos auch für Zwecke
des Strafverfahrens herangezogen werden.
Die
Jahreserklärungen für das Jahr 1999 wurden am 31. Mai 2001 eingereicht
und führten zu unrichtigen Erstbescheiden vom 15. Juni 2001.
Die
Jahreserklärungen für das Jahr 2000 wurden am 26. März 2002
eingebracht und führten zu unrichtigen Erstbescheiden vom 2. April
2002.
Die
Jahreserklärungen für das Jahr 2001 wurden am 18. Februar 2003
eingebracht und führten zu unrichtigen Erstbescheiden vom 28. Februar
2003.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Der
Einleitungsbescheid wurde somit innerhalb der offenen
Verfolgungsverjährungsfrist erlassen.
Bei Differenzen
dieser Größenordnung besteht auch der begründete Verdacht, dass
der Bf. eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich
gehalten hat. Eine abschließende Beurteilung bleibt jedoch dem
anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, von einem reinen
Versehen bei der Erfassung bei 10 oder 20 % igen Umsätzen, wie es in der
Beschwerdeschrift dargestellt wird, kann jedoch im Lichte der
Prüfungsfeststellungen nicht die Rede sein.
Die Beschwerde
war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/07
- Stammnummer
- 34658
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF