Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2148
Open Air Konzert eines deutschen Veranstalters in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftB 952/1-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Wird von einer deutschen Rundfunkanstalt
im Jahr 2003 in Österreich ein Open-Air-Konzert veranstaltet, für das
von dem deutschen Veranstalter Stars aus Deutschland, USA und
Großbritannien verpflichtet werden, unterliegen die den mitwirkenden
Künstlern zufließenden Vergütungen der österreichischen
Besteuerung; diese Steuer ist von der deutschen Rundfunkanstalt gemäß
§ 99 EStG 1988 einzubehalten und an die österreichische
Steuerverwaltung abzuführen. Im Fall des in den USA ansässigen
Künstlers ist allerdings auch die Jahresfreigrenze von USD 20.000 (Art. 17
Abs. 1 DBA-USA) zu beachten; erst bei deren Überschreiten tritt für
ihn Steuerpflicht in Österreich ein.
Die Künstler aller drei Staaten sind auf Grund der mit
Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auch in ihren
Ansässigkeitsstaaten der Steuerpflicht ausgesetzt, doch sind hierbei die
von der deutschen Rundfunkanstalt einbehaltenen Steuern anzurechnen.
Einzelheiten in Bezug auf die Vornahme des Steuerabzuges müssten mit dem
für die Veranstaltung zuständigen Finanzamt abgesprochen werden
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 952/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 34647
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF