RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2148

Open Air Konzert eines deutschen Veranstalters in Österreich

geltende FassungEAS-AuskunftB 952/1-IV/4/02vom 28.10.2002

Wortlaut laut Findok

Wird von einer deutschen Rundfunkanstalt im Jahr 2003 in Österreich ein Open-Air-Konzert veranstaltet, für das von dem deutschen Veranstalter Stars aus Deutschland, USA und Großbritannien verpflichtet werden, unterliegen die den mitwirkenden Künstlern zufließenden Vergütungen der österreichischen Besteuerung; diese Steuer ist von der deutschen Rundfunkanstalt gemäß § 99 EStG 1988 einzubehalten und an die österreichische Steuerverwaltung abzuführen. Im Fall des in den USA ansässigen Künstlers ist allerdings auch die Jahresfreigrenze von USD 20.000 (Art. 17 Abs. 1 DBA-USA) zu beachten; erst bei deren Überschreiten tritt für ihn Steuerpflicht in Österreich ein. Die Künstler aller drei Staaten sind auf Grund der mit Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auch in ihren Ansässigkeitsstaaten der Steuerpflicht ausgesetzt, doch sind hierbei die von der deutschen Rundfunkanstalt einbehaltenen Steuern anzurechnen. Einzelheiten in Bezug auf die Vornahme des Steuerabzuges müssten mit dem für die Veranstaltung zuständigen Finanzamt abgesprochen werden 28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Open-Air-KonzertKünstlerKonzertveranstaltungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 952/1-IV/4/02
Stammnummer
34647
Gültig
28.10.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF