Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3696-W/07
Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3696-W/07vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 30. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 3. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Erklärung zur
Arbeitnehmerinnenveranlagung der Berufungswerberin (Bw) forderte das Finanzamt
€ 102,54 an Einkommensteuer nach.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich die Bw. gegen die Nachforderung und bringt vor, dass diese unberechtigt
sei, weil sie keine anderen Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Zi. 1
EStG, deren Betrag € 730,00 übersteigt, bezogen habe. Sie sei
ungeachtet des vorgesehenen Freibetrages unter Setzung einer Frist und der
Androhung von Rechtsnachteilen zur Abgabe einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert worden, da auch im Vorjahr entsprechende
Einkünfte vorgelegen hätten, die eine zwingende
Arbeitnehmerveranlagung erforderten.
Die Bw. wendet weiters ein im Jahr 2006 die Grenze von
€ 730,00 nicht überschritten zu haben.
Auch unter die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Zi. 2 EStG
falle sie deswegen nicht, da ihre Nebeneinkünfte so gering gewesen seien,
dass der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug durchgeführt habe.
Der gesetzlich normierte Freibetrag des § 41 Abs. 1
Zi. 1 EStG sei ihr daher unzulässiger Weise nicht gewährt worden, da
sie zu Unrecht zur Abgabe eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
aufgefordert worden sei.
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2007 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten so ist gemäß
§ 41 Abs. 1 Zi. 1 EStG der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 730,00 Euro übersteigt oder wenn gemäß Zi. 2 im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Die Bw. hat im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im B. und
von der U. bezogen und war daher eine Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte gemäß Ziffer 2 der vorzitierten Bestimmung des §
41 EStG durchzuführen.
Die Bestimmung der Ziffer 1 kann daher mangels Vorliegen
von anderen (als lohnsteuerpflichtigen) Einkünften nicht zur Anwendung
kommen.
Auch der Einwand, dass der Arbeitgeber tatsächlich in
Folge der Höhe der Einkünfte keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hat,
kann der Berufung daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3696-W/07
- Stammnummer
- 34633
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF