Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung, Feststellungen einer Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. wegen des Bescheides über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. November 2002 gegen den
Bescheid vom 11. Oktober 2002 des Finanzamtes Amstetten, dieses vertreten durch
HR Mag. Helmut Graf als Amtsbeauftragten, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Amstetten hat als Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 11. Oktober 2002, SN XXX gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes
vorsätzlich
unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1996 und 1997 in Höhe von S
30.907,-- zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.
1 i.V. 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 8.
November 2002.
Vorgebracht wird, dass gemäß
§§ 150,
151 BAO über die am 12. Jänner 1999 abgehaltene Prüfung ein
Bericht zu erstatten gewesen wäre. Der Prüfer habe jedoch lediglich
mitgeteilt, dass aufgrund seiner Nachforschungen keine Nachforderung ermittelt
worden sei. Durch die Übergabe der gesamten Buchhaltung an den
Betriebsprüfer sei der Bf. seiner Offenlegungspflicht nachgekommen. Ihm sei
nicht erklärlich wie es zu einer Abgabenschuld in der Höhe von S
30.907,-- kommen könne, da er monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen an das
Finanzamt Amstetten übermittelt habe. Die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung
sei auf extreme Zahlungsschwierigkeiten und die dadurch bedingte
Zurücklegung der Vollmacht durch die Steuerberaterin Frau Möller
zurückzuführen. Der Betrieb sei 1997 geschlossen worden. Im Jahr 2001
habe der Bf. Konkurs angemeldet, wobei es das Finanzamt als einer der
Gläubiger unterlassen habe die nunmehr geltend gemachte Forderung in
Höhe von S 30.907,-- geltend zu machen. Das Abgabenkonto sei am 1.
August 2002 gelöscht worden, dennoch werde nunmehr die Behauptung einer
Nachforderung an den Bf. herangetragen, die bereits seit der Prüfung im
Jahr 1999 bekannt gewesen sein müsste.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt .
Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt
wurden.
Gemäß
§ 13
Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2
FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss , sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997-
dokumentiert im Bericht vom 12. Jänner 1999- zum Anlass, um gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Zuge der Prüfung konnte für die Jahre 1996 und
1997 keine Buchhaltung vorgelegt werden. Die Besteuerungsgrundlagen mussten an
Hand des übergebenen Belegmaterials im Schätzungsweg ermittelt werden.
Die Summe der Entgelte wurde durch das Aufaddieren der Ausgangsfakturen
errechnet, wobei bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages der
verhängte Sicherheitszuschlag von 5 % ausgeschieden wurde. Der Wareneinsatz
wurde kalkulatorisch aus den errechneten Umsätzen abgeleitet und die
Vorsteuern aus den übrigen Aufwendungen analog der Vorjahre
übernommen. Die nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahreserklärung einbekannten Zahllasten betragen 1996 S 13.289,83,-- und
1997 S 17.616,93,--.
Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
1996 war der 1. April 1998.
Eine Jahreserklärung 1996 liegt nicht
vor.
Für das Jahr 1997 wurde am 12. Juni 1998 eine
gänzlich leere und nicht unterfertigte Jahreserklärung eingereicht,
sowie lediglich kundgetan, dass das Geschäft mit August 1997 geschlossen
worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ist zu dem Schluss gekommen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht erfolgt ist. Der Bf. war als Unternehmer verpflichtet richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen einzureichen und es war
ihm diese Verpflichtung auch bekannt, da er zuvor ordnungsgemäß
Jahreserklärungen eingereicht hat, bzw. eine Vorstrafe betreffend
Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 aufweist. Das Vorbringen
die Prüfungsergebnisse seien ihm nicht ordnungsgemäß zur
Kenntnis gebracht worden, findet keine Deckung in der Aktenlage, da sowohl die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11. Jänner 1999 seine
Unterschrift trägt, als auch eine Kopie des Prüfungsberichtes am 25.
Jänner 1999 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Die Frage der Einbringlichmachung der vorgeschriebenen
Abgabenschuldigkeiten hat keinen Einfluss auf die Überprüfung des
Tatverdachtes, ihr kommt lediglich für den Fall eines Schuldspruches nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens im Rahmen der Bewertung der
Milderungsgründe, im Fall der Bezahlung der Abgabennachforderungen als
Schadensgutmachung Bedeutung zu.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/02
- Stammnummer
- 3463
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF