Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0410-L/07
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung 40%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-L/07vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2. November 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im August 2006 einen Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn R,
geboren am xx wegen Entwicklungsrückstand. Der Antrag wurde mit Bescheid
vom 2.11.2006 abgewiesen, da in einem durch das Bundessozialamt erstellten
Gutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von nur 40% festgestellt wurde. Die
Diagnose lautete "Lernbehinderung und Sensorische Integrationsschwächen",
dem Gutachten lagen folgende vorgelegte Befunde zugrunde: Befund Dr. O vom
18.7.2003 mit der Feststellung "minimale cerebrale Dysfunktion mit Schwerpunkt
im Bereich der zentralen auditiven Wahrnehmungsverarbeitung, einer
gestörten Auge-Hand-Koordination und einer Dyspraxie"; Befund Institut
für Sinnes- und Sprachneurologie vom 30.12.2003 mit der Feststellung
"unspezifische Sprachentwicklungsverzögerung bei leichter allgemeiner
Entwicklungsverzögerung"; Befund Z, Ergotherapeutin, vom 21.6.2004 mit der
Feststellung "durchschnittliche Schulreife, Schwächen: visuelle
Wahrnehmung, visuomotorische Koordination, leicht ablenkbar,
Konzentrationsschwäche".
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin ein, sie hätte sich um einen Termin beim Bundessozialamt
Familienberatungszentrum in K für ihren Sohn zwecks genauerer Untersuchung
des Entwicklungsrückstandes und Erstellung eines psychologischen Befundes
bemüht. Dieser Termin sei erst ca. Februar oder März. Sie ersuche
daher um Verständnis und würde sich melden, sobald sie die Befunde
habe.
Nach einem weiteren ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 24.1.2007, in dem die
Feststellungen im Vorgutachten bestätigt wurden, erließ das Finanzamt
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In einem Vorlageantrag hielt die
Berufungswerberin ihr Begehren weiterhin aufrecht und erklärte, die neuen
Befunde noch nicht erhalten zu haben, sie werde sie jedoch nachreichen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
die Berufungswerberin über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates
folgende Unterlagen: ein Gutachten des Bundessozialamtes,
Beratungsstelle K , vom 30.3.2007 auf Grund einer dort erfolgten Untersuchung
und Besprechung vom 8.2. und 15.2.2007, in dem nach Schilderung der
durchgeführten Untersuchungen und Tests zusammenfassend eine
durchschnittliche Gesamtbefähigung festgestellt wurde, eine Fortsetzung von
Ergotherapie und Hippotherapie sowie eine Legasthenieabklärung empfohlen
wurde, weiters die Unterbringung in einer Integrationsklasse, und die Diagnose
Verdacht auf isolierte Rechtschreibstörung gestellt wurde; das
Überprüfungsergebnis der Lese- und Rechtschreibtherapeutin, Mag. S, in
dem letztlich zusammenfassend festgestellt wurde, dass laut dem
durchgeführten Test eine deutliche Problematik hinsichtlich des Schreibens
bestehe. Die Ergebnisse des Lesetests zeigen, dass die Lesegeschwindigkeit in
den meisten Bereichen um den Durchschnitt liege, der Leserichtigkeit sollte
vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zur Verbesserung der
Rechtschreibleistung sei eine gezielte Förderung in diesem Bereich zu
empfehlen; ein Schreiben der Physiotherapeutin G vom 26.8.2007, in dem
die Diagnose "minimale cerebrale Dysfunktion (= MCD)" festgestellt wurde und die
Notwendigkeit einer langfristigen Versorgung mit Therapien bestätigt wurde.
Die vorgelegten Unterlagen wurden dem Bundessozialamt mit
dem Ersuchen um Auskunft übermittelt, ob sich durch diese nach den
Vorgutachten getroffenen Feststellungen an der Einstufung des Grades der
Behinderung eine Änderung ergeben hätte. Diese Anfrage wurde vom
Bundessozialamt sinngemäß folgendermaßen beantwortet:
Festgestellt wurde ein GesGdB von 40% bei Lernbehinderung (30%) und sensorischer
Integrationsschwäche (30%). Der ausführliche Untersuchungsbefund vom
Februar 2007 enthält die Diagnose
Verdacht auf isolierte
Rechtschreibstörung,derphysiotherapeutische Befund
vom 26.8.2007 minimale cerebrale
Dysfunktion, der Ergebnisbefund der Lese- und
Rechtschreibüberprüfung vom 12.3.2007 ergab
Schreibstörung, Ergebnisse des Lesetests
liegen im Durchschnitt. Stellungnahme:
Auf Grund der nachgereichten Befunde ist nach
den Richtsätzen keine Änderung in der Beurteilung möglich.
Abgesehen von einer Rechtschreibstörung liegen die Ergebnisse im
Durchschnittsbereich. Ein Leiden im Ausmaß einer erheblichen Behinderung
liegt nicht vor. Anzuwenden nach den Richtsätzen wäre evtl. auch die
Pos.Nr. 597 (schwere Form einer Schreibstörung) mit einem Fixsatz von 40%.
Diese Ausführungen des Bundessozialamtes wurden der
Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Der diesbezügliche Vorhalt wurde
nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei ärztliche
Sachverständigengutachten vor, die unter Zugrundelegung verschiedener
Untersuchungsbefunde aus den Jahren 2003 und 2004 das Vorliegen einer
Lernbehinderung und sensorischer Integrationsschwäche im Ausmaß eines
Behindertengrades von je 30% bescheinigen und übereinstimmend den
Gesamtgrad der Behinderung mit 40% feststellten. Über Antrag der
Berufungswerberin erfolgte eine zeitnahere eingehende ärztliche und
physiotherapeutische Untersuchung sowie eine Lese- und
Rechtschreibüberprüfung, die ebenfalls wie in den früheren Jahren
im Wesentlichen nur eine Rechtschreibstörung (allenfalls eine schwere Form
der Schreibstörung) ergaben und laut Ausführungen des beurteilenden
Bundessozialamtes wie zuvor nur zu einer Einstufung des Gesamtgrades der
Behinderung mit 40% führen konnten. Physisch liegt dieser Störung nach
der bei der physiotherapeutischen Untersuchung erstellten Diagnose eine
"minimale cerebrale Dysfunktion" zugrunde, dies bezeichnet eine
"geringfügige Funktionsstörung des Nervensystems im Kindesalter mit
Störungen der Feinmotorik, Teilleistungsschwächen (z.B.
Sprachentwicklungsverzögerung, Rechenschwäche) und Symptomen des
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms" (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch).
Auf Grund dieser Unterlagen ist es für den Unabhängigen Finanzsenat
schlüssig und nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Fall ein
Leiden im Ausmaß einer erheblichen Behinderung nicht vorliegt, und es
besteht keine Veranlassung, die Einstufung des Behindertengrades in den
Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die den
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom Grad der
Behinderung abhängig macht, ungeachtet allfälliger Aufwendungen
infolge notwendiger Therapien, konnte dem Berufungsbegehren nicht gefolgt
werden.
Linz, am 8.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-L/07
- Stammnummer
- 34625
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF