Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0954-W/08
Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0954-W/08vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. November 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 2. November
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben, die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird mit
€ 2.614,81 festgesetzt, bisher waren vorgeschrieben € 2.755,20, im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2007 (Berufungsvorentscheidung) bildet
einen Bestandteil dieses Spruches.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Erklärung zur
Arbeitnehmerinnenveranlagung der Berufungswerberin (Bw.) für das
Kalenderjahr 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr
2006 mit € 2.755,20 fest.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich die Bw. gegen die Nichtberücksichtigung des Werbungskostenpauschales
für Hausbesorger und zwar für die Beschäftigungsverhältnisse
bei der W. und bei der B..
In der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und das beantragte
Werbungskostenpauschale für das Beschäftigungsverhältnis bei der
B. gewährt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 beantragte die Bw.
unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom 10
Jänner 2008 legte die Bw. eine Bestätigung der
Wohnungseigentümergemeinschaft P. vor, wonach vom 15. Oktober 1985 bis 31.
Oktober 2007 eine Beschäftigung als Hausbedienerin, welche nicht dem
Hausbesorgergesetz unterliegt, stattgefunden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EstG können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 Ziffer 7 der Verordnung zu §
17 Abs. 6: Werbungskostenpauschale, BGBl II 2001/382 beträgt das
Werbungskostenpauschale für Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 Euro jährlich.
Im Hausbesorgergesetz werden als Hausbesorger Personen
bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung
des Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten
haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte
Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das
besondere Werbungskostenpauschale im Sinne dieser Verordnung.
Hausbesorger, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen
können daher diese Aufwendungen nicht beanspruchen, die Aufwendungen sind
daher nachzuweisen.
Dies trifft nach der vorliegenden Bestätigung der
Wohnungseigentümergemeinschaft P. zu.
Hingegen besteht bei der Bundesimmobiliengesellschaft eine
Beschäftigung nach dem Hausbesorgergesetz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0954-W/08
- Stammnummer
- 34623
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF