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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0954-W/08

Arbeitnehmerveranlagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0954-W/08vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 2. November 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben, die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird mit € 2.614,81 festgesetzt, bisher waren vorgeschrieben € 2.755,20, im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2007 (Berufungsvorentscheidung) bildet einen Bestandteil dieses Spruches. Entscheidungsgründe Auf Grund der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung der Berufungswerberin (Bw.) für das Kalenderjahr 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € 2.755,20 fest. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich die Bw. gegen die Nichtberücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger und zwar für die Beschäftigungsverhältnisse bei der W. und bei der B.. In der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise stattgegeben und das beantragte Werbungskostenpauschale für das Beschäftigungsverhältnis bei der B. gewährt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 beantragte die Bw. unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom 10 Jänner 2008 legte die Bw. eine Bestätigung der Wohnungseigentümergemeinschaft P. vor, wonach vom 15. Oktober 1985 bis 31. Oktober 2007 eine Beschäftigung als Hausbedienerin, welche nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegt, stattgefunden hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 17 Abs. 6 EstG können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Gemäß § 1 Ziffer 7 der Verordnung zu § 17 Abs. 6: Werbungskostenpauschale, BGBl II 2001/382 beträgt das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich. Im Hausbesorgergesetz werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung des Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das besondere Werbungskostenpauschale im Sinne dieser Verordnung. Hausbesorger, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen können daher diese Aufwendungen nicht beanspruchen, die Aufwendungen sind daher nachzuweisen. Dies trifft nach der vorliegenden Bestätigung der Wohnungseigentümergemeinschaft P. zu. Hingegen besteht bei der Bundesimmobiliengesellschaft eine Beschäftigung nach dem Hausbesorgergesetz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Mai 2008

Normen und Schlagworte

HausbesorgerpauschaleWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0954-W/08
Stammnummer
34623
Gültig
08.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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