Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2001-W/05
Vermietung eines Einfamilienhauses, Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2001-W/05vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G. und des F., H.,
S., vertreten durch Writzmann & Partner Steuerberatungsges. mbH.,
2500 Baden, Wassergasse 22-26/1 Top 4, vom 15. Juli 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 15. Juni 2005
betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO und Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer, jeweils
für die Jahre 2003 und 2004, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Laut dem am 23. August 2003 erstellten Fragebogen (Verf-16-Formular)
(OZ 2/Dauerbelege) beabsichtigten die Liegenschaftseigentümer GF. und
F. unter der Bezeichnung "Hausgemeinschaft GJF." die Vermietung eines neu zu
bauenden Einfamilienhauses zu Wohnzwecken. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde
ebenfalls am 23. August 2003 eine Erklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer)
(OZ 3/Dauerbelege) ausgefertigt.
B)
Die Erklärung der Einkünfte für Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für das Jahr 2003
(OZ 3 ff./2003) wurde am 29. Mai 2004 erstellt. In dieser Steuererklärung
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 0,00
erklärt und der Vermerk hinzugefügt, dass das Gebäude in Bau sei
und eine voraussichtliche Vermietung ab Herbst 2004 erfolgen werde. Hinsichtlich
der Herstellungsaufwendungen für 2003, der Abschreibung ab Vermietung
Herbst 2004 und der Vorsteuer wurde eine Beilage zur F-Erklärung für
2003 (OZ 5/2003) abgegeben. In dieser Erklärungsbeilage sind die im Jahr
2003 angeschafften Waren mit einem Gesamtnettowert von € 129.158,57
netto aufgelistet. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wurde mit
€ 25.831,71 ermittelt.
C)
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 (OZ 10/2003) wurde die Bw. ersucht, den
erklärten Vorsteuerbetrag belegmäßig (Kopien) bis zum 9. Juli
2004 nachzuweisen. Laut Aktenvermerk vom 8. Juli 2004 (OZ 12/2003) wurden die
Rechnungen vom Finanzamt eingesehen.
D)
Am 9. Juli 2004 wurde ein Bescheid erstellt, mit dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2003 einheitlich und
gesondert mit € 0,00 festgestellt wurden (OZ 13/2003). Ebenfalls am 9. Juli
2004 wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 (OZ 17/2003) mit
einer Gutschrift in derr Höhe von € 25.831,71 festgesetzt. Die
Abgabengutschrift betrug unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen
(negativen) Umsatzsteuer in Höhe von € 25.018,89 €
812,82.
E)
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 (OZ 19 /2003) wurden die beiden Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für 2003 und einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für 2003, jeweils vom 9. Juli 2004, gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt:
Die auf das
Haus in H, S, entfallenden Mietentgelte sind sowohl ertrags- als auch
umsatzsteuerlich nicht anzusetzen und andererseits seien die mit der privaten
Nutzung dieses Hauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung qualifiziert worden, daher
seien auch die darauf entfallenden Vorsteuern nicht zu
berücksichtigen.
F)
Ebenfalls am 15. Juni 2005 wurde vom Finanzamt ein
Bescheid gemäß
§ 92 Abs.
1 lit. b BAO (OZ 20 f./2003) erstellt und Folgendes ausgeführt:
Eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
werde nicht durchgeführt. Ebenso werde die Umsatzsteuer für das Jahr
2003 nicht festgesetzt. Dieser Bescheid
wurde wie folgt begründet:
Die auf das
Haus H , S , entfallenden Mietentgelte seien sowohl ertrags- als auch
umsatzsteuerlich nicht anzusetzen und andererseits seien die mit der privaten
Nutzung dieses Hauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung qualifiziert, daher seien
auch die darauf entfallenden Vorsteuern nicht zu berücksichtigen. Dies
ergebe sich aus der Formulierung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Haushalt und den Unterhalt
seiner Familienangehörigen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen
werden dürften. Dadurch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielten, derartige Aufwendungen in
das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden,
steuerlich unbeachtlich bleiben sollten.
Die
umsatzsteuerliche Beurteilung basiere auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994,
wonach Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gälten, wenn deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1
bis 5 EStG 1988 seien.
Die Bw.
vermiete das in den Jahren 2003 und 2004 errichtete Einfamilienhaus ab 1. Juni
2005 an die Tochter und den Schwiegersohn. Auch wenn es aufgrund des oben
Gesagten auf die fremdübliche Gestaltung des zwischen der Bw. einerseits
und der Tochter und dem Schwiegersohn andererseits geschlossenen Mietvertrages
andererseits nicht ankomme, müsse doch dazu ausgeführt werden, dass
dieses Mietverhältnis keinesfalls den Voraussetzungen von steuerlich
anzuerkennenden Verträgen zwischen nahen Angehörigen entspreche, denn
der Vertrag müsse nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, er
müsse einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden.
Die Miete inkl.
Betriebskosten betrage jährlich € 13.200,00, die Betriebskosten
würden seitens der Bw. mit € 4.800,00 jährlich geschätzt.
Daher betrage die reine Miete jährlich € 8.400,00, d.s. € 700,00
p.M. Die Größe des vermieteten Objektes betrage rd. 250 m²,
daher betrage die Miete pro m² von ca. € 2,80. Dies entspreche
keinesfalls den in der Umgebung von Wien für Einfamilienhäuser
bezahlten Miete. So sehe man bei Durchsehen der Mietangebote im Internet (z.B.
www.immobilien.net, siehe auch Beilage),
dass für Häuser in der Größe um 250 m²
Monatsmieten um die € 1.700,00 verlangt würden (weitere Beispiele: 146
m² in L. € 1.200,00, 300 m² in K. € 2.727,00). Dabei
müsse jedoch noch berücksichtigt werden, dass das von seiten der Bw.
vermietete Haus beste Ausstattung (Parkettböden, Kachelofen, Wintergarten)
habe.
In den
Rechnungen der Baufirma SB werde mehrmals unter dem Projekt "EFH F, B., h"
angeführt. Daraus gehe hervor, dass die zukünftigen Mieter bereits als
Auftraggeber aufschienen und nach außen aufgetreten seien. Auch dies
entspreche keineswegs Fremdvergleichsgrundsätzen.
G)
Die Erklärung der Einkünfte für Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für das Jahr 200$ (OZ 1 ff./2004) wurde am 31. März
2005 erstellt. In dieser Steuererklärung wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit € 0,00 erklärt und der Vermerk
hinzugefügt, dass die Vermietung des Einfamilienhauses ab 1. Juni 2005
beginne. Hinsichtlich der Herstellungsaufwendungen für 2004, der
Abschreibung ab Vermietung 1. Juni 2005 und der Vorsteuer wurde eine Beilage zur
F-Erklärung für 2004 (OZ 7 ff./2004) abgegeben. In dieser
Erklärungsbeilage sind die im Jahr 2004 angeschafften Waren im
Gesamtnettowert von € 131.108,58 aufgelistet. Die darauf entfallende
Umsatzsteuer wurde mit € 26.221,72 ermittelt.
H)
Am 19. April 2005 wurde ein Bescheid
erstellt, mit dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das
Kalenderjahr 2004 einheitlich und
gesondert mit € 0,00 festgestellt wurden (OZ 12/2004). Ein
Umsatzsteuerbescheid für 2004 wurde nicht erlassen.
I)
Mit Ergänzungsersuchen vom 21. April 2005 (OZ 11/2004) wurde die Bw.
ersucht, zu folgenden Punkten Auskunft zu geben:
- Laut
vorgelegter Umsatzsteuererklärung vom 31. März 2005 werde das neu
errichtete Einfamilienhaus ab 1. Juni 2005 vermietet; - Es werde daher
ersucht, bekanntzugeben, an wen das Gebäude vermietet werde. Bestehe
zwischen Vermieter und Mieter ein Verwandtschaftsverhältnis? Bestünden
bereits Mietverträge? (Vorlage erbeten); - Ausmaß und
Größe des Gebäudes wären bekanntzugeben; - Eine
Prognoserechnung betreffend die Mieteinkünfte werde gebeten nachzureichen.
Bei Vorliegen eines Gesamtüberschusses würde das Finanzamt die
Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassen.; - Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO werde ersucht, hiezu
schriftlicfh Stellung zu nehmen.
J)
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (OZ 17 ff./2004) wurde das vorgenannte
Ergänzungsersuchen wie folgt beantwortet.
Als Anlage
werde eine Kopie des Mietvertrages für das Haus H , S ,
übersendet.
Das Haus sei an
Frau Mag. MB und Herrn M.B vermietet. Frau Mag. MB sei die Tochter von G. und F.
.
Eine Kopie des
Mietvertrages liege bei, die Größe des vermieteten Objektes betrage
rd. 250 m². Der Vertrag sei dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrssteuern in Wien angezeigt und vergebührt worden. Wie aus dem
Mietvertrag ersehen werden könne, würden die jährlichen
Mieteinnahmen inklusive Betriebskosten € 13.200,00 betragen. Diesen
Einnahmen stünden zu erwartende Abschreibungen in Höhe von €
3.950,00 und eine 10-jährige AfA für die mitvermieteten Möbel in
Höhe von rd. € 1.560,00 gegenüber. Die Betriebskosten
betrügen voraussichtlich € 4.800,00 jährlich, Fremdkapitalzinsen
fielen nicht an. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:
|
Beträge
in €
|
2005
|
2006-2014
|
ab
2015
|
Miete
inkl. BK
|
7.700,00
|
13.200,00
|
13.200,00
|
AfA
Gebäude
|
-3.900,00
|
-3.900,00
|
-3.900,00
|
AfA
Möbel
|
-1.560,00
|
-1.560,00
|
-0,00
|
BK
|
-4.800,00
|
-4.800,00
|
-4.800,00
|
Überschuss
|
-2.560,00
|
+2.940,00
|
+4.500,00
Die
vertraglich vereinbarten Indexsteigerungen seien bei der Erstellung der
Prognoserechnung nicht berücksichtigt worden, die Änderungen bei
Mieten und Betriebskosten würden in etwa gleich verlaufen, eine
Erhöhung des Überschusses gegenüber der gleichbleibenden AfA in
Höhe von derzeit rd. 2% pro Jahr sei daher zu erwarten. Ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen liege somit voraussichtlich bereits im Jahr
2006 vor und werde im Laufe der weiteren Vermietung nie unterschritten.
Diesem
Antwortschreiben ist die Kopie eines nicht unterfertigten Mietvertrages, datiert
mit 25. März 2005, beigelegt. Die für dieses Verfahren
wesentlichen Vertragsbestimmungen lauten:
1. Der
Mietgegenstand sei das Haus in H , S , mit neuwertigen und
funktionstüchtigen Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen. Der
Mietgegenstand entspreche der Kategorie A gemäß
§ 15 MRG. ...
Mitvermietet sei auch die Wohnungseinrichtung, die einen Bestandteil dieses
Vertrages bilde.
Die auf dem
Grundstück des Mietgegenstandes gelegenen Nebengebäude und
Stellflächen auf dem Grundstück (Hof) würden weiterhin vom
Vermieter als Abstell- und Unterstellflächen für landwirtschaftliche
Geräte genutzt. Der Mieter stimme dieser Nutzung durch den Vermieter zu.
Die Mitbenützung der auf dem Grundstück gelegenen Nebengebäude
und des Hausgartens stehe dem Mieter soweit frei, als es die Bedürfnisse
des Vermieters nicht eionschränke.
2. Das
Mietverhältnis beginne am 1. Juni 2005 und werde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es könne von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer
zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals
aufgekündigt werden, sofern einer Kündigung nicht zwingende
gesetzliche Gründe entgegenstünden, die Anwendbarkeit der
Kündigungsvorschriften des MRG gelte als vereinbart. Der Vermieter sei
berechtigt, die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Gründen des
§ 1118 ABGB zu erklären.
3. Der
Mietgegenstand werde zu Wohnzwecken angemietet. ... .
4. Der Mietzins
bestehe aus dem vereinbarten und angemessenen Hauptmietzins und der Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit 10%).
Als
Hauptmietzins werde ein angemessener Betrag in der Höhe von € 1.100,00
p. M. (netto) vereinbart ( § 16 MRG). Der Mieter bestätige, dass der
vereinbarte Hauptmietzins aufgrund der Größe, der Art, der Lage, der
Beschaffenheit sowie aufgrund des Ausstattungs- und Erhaltungszustandes
angemessen und ortsüblich sei. Demnach errechne sich der Mietzins wie
folgt: - Hauptmietzins: € 1.100,00; - 10% Umsatzsteuer:
€ 110,00; - gesamt: € 1.210,00.
Der Mietzins
zuzüglich Umsatzsteuer sei monatlich im Vorhinein jeweils am Ersten eines
jeden Monats in der vom Vermieter bekanntgegebenen Art in einem Betrag zu
bezahlen. ... .
5. Der
Hauptmietzins sei wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung diene der vom
Östereichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex
oder der an dessen Stelle tretende Index. ... .
6. Die
Betriebskosten bildeten einen Bestandteil des Hauptmietzinses. Eine eigene
Abrechnung sei nicht erforderlich, Verteuerungen würden durch die
vereinbarte Indexanpassung ausgeglichen. ... .
7. Verzichte
der Mieter auf die Benützung der der gemeinsamen Benützung der
Bewohner des Hauses dienenden Anlagen, so sei er nur dann von dem auf ihn
entfallenden Kostenanteil befreit, wenn der Vermieter zustimme und die
übrigen Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil übernähmen.
Die hierzu erforderlichen Erklärungen seien vom Mieter auf seine Kosten
beizubringen.
Der Mieter
erkläre, aus den zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der
Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen des Personenaufzuges, an den Gas-,
Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen, Mängeln der Waschküche und
dergleichen keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten.
K)
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 (OZ 36/2004) wurde der Bescheid betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für 2004 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben. Begründend wurde
ausgeführt:
Die auf das
Haus H , S , entfallenden Mietentgelte seien sowohl ertrags- als auch
umsatzsteuerlich nicht anzusetzen und andererseits würden die mit der
privaten Nutzung dieses Hauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung qualifiziert, daher seien
auch die darauf entfallenden Vorsteuern nicht zu berücksichtigen. Der oben
bezeichnete Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
L)
Ebenfalls am 15. Juni 2005 wurde vom Finanzamt ein
Bescheid gemäß
§ 92 Abs.
1 lit. b BAO (OZ 37 f./2004) erstellt und Folgendes ausgeführt:
Die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2004 werde
nicht durchgeführt. Die Umsatzsteuer für das Jahr
2004 werde nicht festgesetzt.
Die
Begründung dieses Bescheides ist gleichlautend mit der Begründung
dieses Bescheides für das Jahr 2003 und wird auf diesen verwiesen [siehe
Abschnitt F)].
M)
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 (OZ 45 f./2004) wurde seitens der Bw. gegen die
Bescheide gemäß
§ 92 Abs. 1lit. b BAO für die Jahre
2003 und 2004 berufen und Folgendes
ausgeführt:
Gemäß
Punkt 1 des Mietvertrages vom 25. März 2005 sei die Benutzung des Gartens
den Mietern nur eingeschränkt möglich, da sämtliche
Nebengebäude und Unterstellflächen von den Vermietern weiterhin zur
Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft genutzt würden. Diese
landwirtschaftliche Nutzung stelle darüber hinaus eine erhebliche
Beeinträchtigung der Nutzungsqualität und damit der erzielbaren Miete
dar. Die Vermieter benützten weiters den Hausbrunnen zur Füllung der
Bewässerungstanks der Traktoren zur Bewässerung ihrer
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Vermieter würden daher
häufig die vermietete Liegenschaft mit Traktoren und anderen
landwirtschaftlichen Maschinen befahren. Es komme daher zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Wohnqualität, umso mehr, als die Nutzung und die
daraus resultierende Lärmbelästigung auch in den frühen
Morgenstunden und an Wochenenden eintreten. Bei der Erstellung der dem Finanzamt
vorgelegten Prognoserechnung sei den Vermietern folgender Irrtum unterlaufen:
Von den Vermietern seien die Kosten von Strom und Gas irrtümlich den
Betriebskosten zugerechnet worden. Die tatsächlichen Betriebskosten
gemäß
§ 21 MRG würden voraussichtlich rd.
€ 1.900,00 betragen, die jährliche Nettomiete somit €
11.300,00.
Unter
Berücksichtigung der mangelnden Nutzbarkeit des Gartens und der
Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die intensive Nutzung des
Grundstückes und der Nebengebäude durch die Vermieter sei eine
Vergleichbarkeit mit den von Seiten des Finanzamtes vorgelegten Angeboten nicht
gegeben, da üblicherweise die Miete eines Einfamilienhauses die alleinige
und ungestörte Nutzung der gesamten Liegenschaft einschließe. Eine
höhere als die vereinbarte Miete sei unter diesen Umständen nicht zu
erzielen. Die Miete von jährlich € 11.300,00 sei unter
Berücksichtigung der genannten einschränkenden Bedingungen als
fremdüblich anzusehen.
Es liege somit
kein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 EStG 1988 vor, da nicht die
Aufwendungen für den Haushalt und Unterhalt von Familienmitgliedern
abgezogen würden. Vielmehr stelle die Art der Nutzung der Liegenschaft
für landwirtschaftliche Zwecke und die Vermietung des Wohngebäudes
unter den oben genannten Einschränkungen die wirtschaftlich optimale
Nutzung der Gesamtliegenschaft als Einkunftsquelle dar.
Es werde daher
die erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Jahre 2003 und 2004 und die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 und 2004
beantragt.
N)
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2008 erging an die Bw. das Ersuchen, folgende
Fragen zu beantworten und die nachstehend angeführten Unterlagen
nachzureichen:
1) Es werde
ersucht, einen Gebäudeplan vorzulegen, auf dem der vermietete Teil des
Gebäudes erkennbar gemacht sei und die Quadratmeter der vermieteten
Räumlichkeiten angeführt seien.
2) Es werde um
Beweise für objektive Umstände ersucht, aus denen eine
Vermietungsabsicht bereits im Jahr 2003 erkennbar sei.
3) Warum sei
der gegenständliche Gebäudeteil an die Tochter und den Schwiegersohn
vermietet worden und nicht an Dritte?
4) Könne
der unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass der steuerliche Vertreter
auch die Zustellvollmacht für die Berufungsentscheidung besitze?
O)
Seitens der Bw.wurde das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt N) mit dem
Schreiben vom 14. Februar 2008 wie folgt beantwortet:
ad
1: eine Kopie des Gebäudeplanes des vermieteten Teiles des
Gebäudes liege bei. Nicht vermietet seien die seitlich am Grundstück
gelegenen Nebengebäude und der am hinteren (südlichen) Ende gelegene
Stadel. Wie in der Berufung vom 15. Juli 2005 bereits ausgeführt worden
sei, würden diese Teile der Liegenschaft nach wie vor landwirtschaftlich
genutzt. In den seitlich gelegenen Nebengebäuden würden
Saatgutkartoffel gelagert, im hinteren Stadel seien landwirtschaftliche
Maschinen untergestellt, der Hof werde weiterhin zum Rangieren von Traktoren und
landwirtschaftlichen Maschinen benötigt. Es sei daher nicht möglich,
die Vermietung der gegenständlichen Liegenschaft preislich mit der
Vermietung anderer Einfamilienhäuser in Korneuburg und Umgebung direkt zu
vergleichen, da die Nutzbarkeit des zu einem Einfamilienhaus gehörenden
Gartens durch die Nutzung der Liegenschaft durch die Landwirtschaft erheblich
eingeschränkt werde.
ad
2: die Vermietungsabsicht der Liegenschaft(seigentümer) habe seit
Baubeginn bestanden. Die Liegenschaft sei davor Teil der Landwirtschaft J und
GF. gewesen, von der sie auch in den Folgejahren ab Baubeginn weiter teilweise
genutzt worden sei. Für die Familie F selbst habe weder damals noch jetzt
ein eigenes Wohnbedürfnis geherrscht, die Neuerrichtung des
Einfamilienhauses sei daher aus Gründen der Sicherung des Einkommens nach
Pensionsantritt gewesen. Die Rechnungen der bauausführenden Unternehmen
seien großteils an J und GF. adressiert worden, die schnelle Vermietung
innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn lasse ebenfalls den Schluss auf die von
Anfang an beabsichtigte Vermietung zu. Das Bauvorhaben sei von professionellen
Firmen rasch durchgeführt worden, um so eine möglichst zeitige
Vermietung und damit Mieteinnahmen zu ermöglichen. Ein Bau zu privaten
Zwecken wäre unter Einsatz von mehr familiärer Eigenleistung erfolgt,
um so unter Inkaufnahme längerer Bauzeit die Baukosten zu senken. Die
Errichtung sei ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel wie einer
Wohnbauförderung erfolgt, um eine Vermietung nicht zu erschweren. Bei der
Errichtung zu privaten Zwecken wären öffentliche Förderungen zur
Wohnraumschaffung beantragt worden.
ad
3: Die Vermietung der Liegenschaft an Dritte hätte ebenso erfolgen
können, wie an Schwiegersohn und Tochter. Die Vermietung an nahe Verwandte
stehe einer Anerkennung eines Mietverhältnisses nicht entgegen. Die
Erträge aus der Vermietung stellten einen nicht unwesentlichen Teil des
Einkommens der Familie F gerade im Hinblick auf die Pensionierung dar. Die im
Mietvertrag festgehaltene Indexierung der Miete, gekoppelt an den VPI lasse im
Jänner 2008 erstmals eine Anpassung der Miete um 5% zu. Nach dieser
Anpassung betrage die jährliche Nettorendite nach Abzug der Betriebskosten
mehr als 4% pro Jahr. Dieser Wert sei für die Vermietung eines
Einfamilienhauses eine mehr als angemessene Rendite. Durch die laufenden
weiteren Indexanpassungen steige die Rendite in den Folgejahren weiter an. Durch
Investition in eine Immobilie im Wiener Umland könne man die Anlage mit
einem kapitalgarantierten Produkt vergleichen, auch in diesem Fall sei die
Rendite vergleichbar und erstrebenswert.
Bei
Vermietungen an nahe Angehörige sei die Fremdüblichkeit der
Vereinbarung zu überprüfen. Das Finanzamt habe darauf hingewiesen,
dass bereits in der Bauphase die Familie B. in Rechnungen der Fa. B
Erwähnung gefunden habe. Eine Rücksichtnahme auf Wünsche
potenzieller Mieter stelle laut VwGH-Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2005/15/0013,
eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise dar. Die
Einbeziehung der potenziellen Mieter in die Gestaltung des Mietobjektes sei
daher nicht als fremdunüblich anzusehen.
Die
Ausgestaltung des Einfamilienhauses sei weder in außergewöhnlicher
noch in luxuriöser Weise durchgeführt worden. Die Baukosten 2003 bis
2005 hätten € 293.545,21 betragen, bei 250 m² ergebe das
Baukosten von rd. € 1.175,00 pro m². Dieser Wert sei ebenfalls als
durchschnittlich anzusehen. Es sei daher beim Bau nicht auf
außergewöhnliche oder außerordentliche Wünsche der
zukünftigen Mieter eingegangen worden. Das Objekt könnte daher ebenso
an Dritte zu diesen Konditionen vermietet werden. Der VwGH habe im Erkenntnis
vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083, in einem ähnlich gelagerten Fall bei
weitaus niedrigeren Renditen die unternehmerische Nutzung und damit den
Vorsteuerabzug anerkannt.
Beide
VwGH-Erkenntnisse bezögen sich zwar auf die Vermietung an oder durch eine
Ges. mbH., sie seien aber ebenso auf Miteigentümergemeinschaften
anwendbar.
Der BFH habe in
zwei Erkenntnissen zur Vermietung an nahe Angehörige Stellung genommen und
selbst eine Vermietung um lediglich 2/3 des Marktwertes anerkannt (BFH vom
27. Juli 1999, IX R 64/96, BStBl. Nr. II 1999, 826 in BB 2000, S. 208). In einem
anderen Erkenntnis habe der BFH Vermietungen an nahe Angehörige um 50%
anerkannt, soweit eine positive Prognoserechnung vorliege (BFH vom 5. November
2002, IX R 48/01 in BB 2003, S. 136).
Bei der
gegenständlichen Vermietung seien ab dem ersten Jahr positive
Einkünfte vorgelegen, in den Folgejahren sei ebenso von positiven
Einkünften auszugehen. Die Frage der Liebhaberei stelle sich somit von
Beginn an nicht. Bei der gegenständlichen Vermietung handle es sich somit
um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erzielung von
Einnahmen diene und die einem Fremdvergleich standhalte.
ad
4: Die Writzmann & Partner Steuerberatungsges.mbH. in Baden besitze
die Zustellvollmacht für die Berufungsentscheidung.
Diesem
Schreiben wurden beigelegt:
a) ein
Liegenschaftsplan mit farblicher Kennzeichnung des vermieteten und des nicht
vermieteten Liegenschaftsteiles. b) ein Gebäudeplan, wobei die
Wohnnutzfläche des Erdgeschosses 150 m² beträgt (exklusive
Wintergarten mit 21,18 m²) und die Wohnnutzfläche des Dachgeschosses
124,99 m² ausmacht. Die gesamte Wohnnutzfläche des
gegenständlichen Gebäudes beläuft sich sohin auf 274,99 m²
(exklusive Wintergarten).
P)
Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der Vermietungsbeginn im Juni 2005
gewesen sei, wobei von den Bw. vorgelegt wurden:
-
Rücksendung des Ergänzungsersuchens vom 6. März 2008, mit dem
Vermerk, dass der Vermietungsbeginn erst im Juni 2005 gewesen sei und daher die
Belege für 2005 vorgelegt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung der Vermietung eines Einfamilienhauses an die Tochter und den
Schwiegersohn hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und hinsichtlich der Festsetzung
der Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2003 und 2004.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die
Ehegatten J und GF. betreiben eine Landwirtschaft und errichteten in den Jahren
2003 bis 2005 aus Eigenmitteln ein unmittelbar an das landwirtschaftlich
genutzte Gebäude (Stadel, ...) angrenzendes Einfamilienhaus, wobei die
Rechnungen der bauausführenden Unternehmen "großteils" [siehe
Vorhaltsantwort vom 14. Februar 2008, Abschnitt O), ad 2] auf die beiden
angeführten Liegenschaftseigentümer ausgestellt wurden.
b) Das
gegenständliche Einfamilienhaus ist somit Teil der von den
Bw.landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ X, Marktgemeinde h . Das
Einfamilienhaus weist laut Gebäudeplan im Erdgeschoß eine
Wohnnutzfläche von 150 m² auf. Der in das neu errichtete Gebäude
integrierte Wintergarten umfasst 21,18 m², das Dachgeschoß hat eine
Wohnnutzfläche von 124,99 m², sodass die gesamte Wohnnutzfläche
dieses Hauses 296,22 m² beträgt [siehe Abschnitt O),
Beilagen].
c) Ab Juni 2005
bis Dezember 2005 überwies die Tochter laut vorgelegten
Überweisungsbelegen pro Monat € 1.210,00 Miete brutto, d. s.
€ 1.100,00 netto p. M. an die Bw. [siehe Abschnitt P), Beilagen]. Der
Mietgegenstand umfasst laut der mit der Vorhaltsantwort vom 13. Mai 2005
eingereichten Mietvereinbarung vom 25. März 2005 auch die Mitvermietung der
Wohnungseinrichtung. Die auf dem Grundstück des Mietgegenstandes gelegenen
Nebengebäude und Stellflächen auf dem Grundstück (Hof) werden
weiterhin vom Vermieter als Abstell- und Unterstellflächen für
landwirtschaftliche Geräte genutzt. Der Mieter stimmt dieser Nutzung durch
den Vermieter zu (Punkt 1). Weiters bilden nach dieser Mietvereinbarung die
Betriebskosten einen Bestandteil des Hauptmietzinses (Punkt 6.).
d) Verzichtet
der Mieter auf die Benützung der der gemeinsamen Benützung der
Bewohner des Hauses dienenden Anlagen, so ist er nur dann von dem auf ihn
entfallenden Kostenanteil befreit, wenn der Vermieter zustimmt und die
übrigen Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil übernehmen. Die
hierzu erforderlichen Erklärungen sind vom Mieter auf seine Kosten
beizubringen (Punkt 7.).
II)
steuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen.
Im
gegenständlichen Fall steht fest, dass jedenfalls abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen bescheidmäßig festzustellen waren, zumal es um
die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung des von den Bw.
großteils auf ihre Rechnung erbauten Einfamilienhauses geht und ob die
Vorsteuerabzugsfähigkeit aus den auf die Bw. ausgestellten Rechnungen
abgeleitet werden kann. Derartige Feststellungsbescheide sind auch
Nichtfeststellungsbescheide betreffend die einheitliche und gesonderte
Festtellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO sowie
Nichtfestsetzungsbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer (vgl. Ritz, BAO.
Kommentar, 3. Aufl., Tz 13 zu § 92).
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass die Bw. ein Einfamilienhaus mit 274,99 m²
Wohnnutzfläche zuzüglich 21,18 m² Wintergarten in den Jahren 2003
bis 2005 errichteten, um es an Tochter und Schwiegersohn zu vermieten. Die
Vermietung begann ab Juni 2005 zu einer Nettomiete von € 1.100,00
p.M..
Dabei ist aber
festzuhalten, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen unbeschadet
ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechtes
grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie a) nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen klaren, eindeutigen und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und c) unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich). Dies deshalb, weil der zwischen fremden Geschäftspartnern
bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen
ist (vgl. VwGH vom 26. Juli 2007, 2005/15/0013).
Die der
Abgabenbehörde nachgereichte und unter der Sachverhaltsfeststellung c)
angeführte Mietvereinbarung ist von keinem der Vertragspartner
unterzeichnet und kommt insoferne nach außen nicht ausreichend zum
Ausdruck.
Was den klaren,
eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt des Mietvertrages
angeht, so ist hervorzuheben, dass unter Punkt 1. Vereinbarungen zum
"Mietgegenstand" getroffen worden sind, wobei einmal der Mietgegenstand das Haus
H., S., ist, zum anderen jedoch von den auf dem Grundstück des
Mietgegenstandes gelegenen Nebengebäuden und Stellflächen gesprochen
wird. Zusätzlich muss der Mieter dieser Nutzung durch den Vermieter
zustimmen. Wenn der Mietgegenstand aber lediglich das Haus sein soll, braucht
der Vermieter nicht den Mieter fragen, ob er die ihm gehörenden
Nebengebäude und Stellflächen nutzen darf. Wenn aber die dem Vermieter
gehörenden Nebengebäude und Stellflächen der Tochter und dem
Schwiegersohn mitvermietet wurden, so ist der Mietgegenstand in der von beiden
Seiten gewollten Mietvereinbarung nicht klar und eindeutig bezeichnet.
Zudem ist auch
die unter der Sachverhaltsfeststellung d) ausgeführte
Mietvertragsbestimmung laut Punkt 7. nicht zweifelsfrei. In dieser Bestimmung
wird von den der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden
Anlagen gesprochen, ohne zu konkretisieren, wer diese (anderen) Bewohner dieses
Hauses sind und welche Anlagen damit gemeint sind. Weiters ist unter Punkt 7.
dieses Mietvertrages davon die Rede, dass der Mieter von dem auf ihn
entfallenden Kostenanteil befreit ist, wenn der Vermieter zustimmt und die
übrigen Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil übernehmen. Wer
die "übrigen Mieter" laut diesem Mietvertrag sind, ist ebenfalls nicht klar
und eindeutig bestimmt.
Dass die
Errichtung und ab dem Juni 2005 folgende Vermietung des
streitgegenständlichen Einfamilienhauses nicht unter fremdüblichen
Bedingungen erfolgt ist, ergibt sich zum ersten aus der Sachverhaltsfeststellung
a), wonach lediglich der "Großteil" der Rechnungen auf die
Hausgemeinschaft J und GF. ausgestellt wurde, was bedeutet, dass die
bauausführenden Unternehmen auch für andere Rechnungsempfänger
Arbeiten ausführten. Unter fremdüblichen Bedingungen hätte
der/die zukünftige/n Vermieter die Rechnungen der bauausführenden
Unternehmen jedenfalls auf seinen/ihren Namen ausstellen lassen.
Andererseits kann aufgrund des Umstandes, dass laut den in
der Sachverhaltsfeststellung c) angeführten Überweisungbelegen ab
Juni 2005 tatsächlich € 1.210,00 Bruttomiete an die Bw.
überwiesen worden sind, angenommen werden, dass die nicht unterzeichnete
Mietvereinbarung von der Vermieterin und den Mietern tatsächlich gewollt
wurde. Dieser Umstand bedeutet aber, dass inklusive Betriebskosten die Tochter
und der Schwiegersohn der Bw. pro m² Wohnnutzfläche € 4,00
netto bzw. € 4,40 brutto p. M. bezahlten. Wenn weiters
berücksichtigt wird, dass zu dieser auch die Betriebskosten beinhaltenden
Quadratmetermiete ein Wintergarten von 21,18 m² benützt werden
konnte sowie die Wohnungseinrichtung mitvermietet wurde, folgert der
unabhängige Finanzsenat, dass diese Mietvereinbarung unter Familienfremden
nicht abgeschlossen worden wäre. Es kann zudem daraus geschlossen werden,
dass die Bw. dieses neu errichtete Einfamilienhaus an Familienfremde nicht um
eine Quadratmetermiete von € 4,00 netto bzw. € 4,40 brutto p. M.
(inkl. Betriebskosten) vermietet hätten. Dies wird umso deutlicher, als das
Finanzamt bereits in der Bescheidbegründung vom 15. Juni 2005 für 2003
[siehe Abschnitt F)] ausgeführt hat, dass in der räumlichen Umgebung
der Bw. beispielsweise ein Haus mit 250 m² um die € 1.700,00
Monatsmiete angeboten worden ist, d.s. 6,80 € pro m². Für ein 300
m² großes Haus in L. wurden € 2.727,00 verlangt, d.s. 9,09
€ pro m². Diese Vermietungsangebote beinhalteten im Preis aber
nicht die Benutzungsberechtigung
für die von den jeweiligen Vermietern dieser Häuser allenfalls
angeschafften Wohnungseinrichtungen. Dass die Bw. ihr Einfamilienhaus um nur
€ 4,40 pro m² brutto inklusive Betriebskosten und
Nutzungsberechtigung für die Wohnungseinrichtung angeboten hat, kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nur mit der
Angehörigeneigenschaft der Mieter erklärt werden. Denn die in der
Berufung vorgebrachte Einschränkung der Wohnqualität durch die bis auf
weiteres betriebene Landwirtschaft vermag eine derartige Diskrepanz zu den
vorgenannten Mietpreisen nicht zu rechtfertigen. Weiters ist zu beachten, dass
seitens der Bw. in dem Berufungsschreiben vom 15. Juli 2005 [siehe Abschnitt M)]
vorgebracht wurde, dass die jährlichen Betriebskosten für das Haus rd.
€ 1.900,00 betragen würden und die Bw. somit eine jährliche
Nettomiete von € 11.300,00 erzielt. Ein Zwölftel dieser
Nettomiete beträgt dann € 941,67, was bei einer gesamten
Wohnnutzfläche von 296,22 m² eine monatliche Nettomiete von €
3,18 m² ergibt. Diese Nettoquadratmetermiete beträgt aber nur mehr ca.
ein Drittel der vom Finanzamt eingeholten und den Bw. mittels Bescheid vom 15.
Juni 2005 [siehe Abschnitt F)] mitgeteilten Mieten für vergleichbare
Liegenschaften.
Daraus wird ersichtlich, dass von den eingangs
erwähnten drei Kriterien, alle drei der oben angeführten Kriterien a),
b) und c) nicht erfüllt sind. Da aber bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen die drei Kriterien
kumulativ erfüllt sein müssen,
kann im vorliegenden Fall nicht von einer ertragsteuerlich anzuerkennenden
Vertragsgestaltung gesprochen werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Bd. I, 8. Aufl., Kommentar, Tz 160 zu § 2).
Auch umsatzsteuerlich kann der Berufung kein Erfolg
beschieden sein, weil es an einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch
fehlt, wenn - wie oben ausgeführt - Leistungen zwischen Angehörigen
aus familiären Motiven (Unterstützung, Gefälligkeit) erbracht
werden (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Tz 179 f.zu §
1).
Wenn
überdies in der Vorhaltsantwort vom 14. Februar 2008 unter Punkt "ad 3"
vorgebracht wird, dass diese Vermietung unter dem Aspekt der Einkommensicherung
nach der Pensionierung der Bw. erfolgt sei, ist gerade unter diesem
Gesichtspunkt zu entgegnen, dass die Bw. unter fremdüblichen Bedingungen
und unter Beachtung des Versorgungsaspektes dieses Gebäude nicht zu einer
so niedrigen Miete vermietet hätten. Dies gilt umso mehr als unter Punkt 6.
der der Abgabenbehörde vorgelegten Mietvereinbarung geregelt ist, dass auch
die Betriebskosten einen Bestandteil des Hauptmietzinses bilden. Daraus ist zu
folgern, dass von der ohnehin niedrigen Quadratmetermiete von € 3,18 netto
p. M. z. B. Ausgaben für eine ausreichende Gebäudeversicherung
hinsichtlich des Feuer-, Sturm- und Leitungswasserrisikos sowie
Gemeindegebühren von den Bw. zu entrichten sind. Eine derartige Regelung
findet sich in fremdüblichen Mietverträgen nicht. Angesichts dieser
Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Prognoserechnung, weil der
Mietvertrag zwischen den Bw. und den zu ihnen verwandten Mietern nicht die
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen
erfüllen.
In der
Vorhaltsantwort vom 14. Februar 2008 wird seitens der Bw. auf das Erkenntnis des
VwGH vom 26. Juli 2007, 2005/15/0013, Bezug genommen und ausgeführt, dass
es nach diesem Judikat im Geschäftsleben nicht unüblich sei, die
potenziellen Mieter in die Gestaltung des Mietobjektes miteinzubeziehen sowie
auf deren Wünsche Rücksicht zu nehmen. Seitens der Bw. wird aber nicht
erwähnt, dass der VwGH in diesem Erkenntnis seine Rechtsprechung zu den
Verträgen zwischen nahen Angehörigen neuerlich bestätigt. Der
unabhängige Finanzsenat kann aber nicht erkennen, dass - auch wenn auf die
Wünsche der zukünftigen Mieter des streitgegenständlichen
Gebäudes Rücksicht genommen worden ist - ein im allgemeinen
Wirtschaftsleben fremdüblicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei.
Für das Berufungsbegehren der Bw. kann aus diesem VwGH-Erkenntnis nichts
gewonnen werden.
In der
genannten Vorhaltsantwort wird ein weiteres Erkenntnis des VwGH zitiert,
nämlich jenes vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083. Der VwGH habe in diesem
Judikat erkannt, dass in einem ähnlich gelagerten Fall bei weitaus
niedrigeren Renditen die unternehmerische Nutzung und damit der Vorsteuerabzug
anerkannt worden sei. Der VwGH hat mit dem zitierten Erkenntnis den
angefochtenen Bescheid deshalb aufgehoben, weil die damals belangte Behörde
sich nicht einmal mit dem Berufungseinwand, wonach die Investitionskosten pro
Qudratmeter "übliche Werte" gewesen seien, auseinandergesetzt hat. Zum
anderen hätte die Sachverhaltsfeststellung für eine rechtliche
Einstufung des Wohngebäudes als Teil des außerbetrieblichen
Vermögens der beschwerdeführenden Ges. mbH. einer die konkreten
Umstände des Einzelfalles würdigenden Begründung im
Tatsachenbereich bedurft. Diese würdigende Begründung wurde in diesem
angefochtenen Bescheid nicht geleistet. Der unabhängige Finanzsenat kann
nicht erkennen, dass dieses Judikat des VwGH dem Berufungsantrag der Bw. zum
Erfolg verhelfen könnte.
Schließlich
ist auf die Verweise zu den beiden Urteilen des deutschen Bundesfinanzhofes
(BFH) in der Vorhaltsantwort vom 14. Februar 2008 [siehe Abschnitt O), ad
3] einzugehen:
Im deutschen
Einkommensteuerrecht sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
§ 21 geregelt, wo unter Abs. 2 zweiter Satz normiert ist:
"Beträgt das Entgelt für die
Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der
ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen"
(Herrmann/Heuer/Rauppach, EStG, Lfg. Rf. 2 Mai 2000). Eine derartige Bestimmung
ist aber dem österreichischen Einkommensteuergesetz fremd. Genau auf diese
Bestimmung beruft sich der BFH in dem seitens der Bw. zitierten Urteil vom
27. Juli 1999, IX R 64/94, unter Punkt 1 d) (siehe BStBl 1999, S. 827)
und im Urteil vom 5. November 2002, IX R 48/01, das sich auch auf das
erstgenannte BFH-Urteil bezieht, unter Punkt 1 a) bb) der
Entscheidungsgründe. Daher ist für die Berufung der Bw. aus diesen
beiden Urteilen des BFH nichts zu gewinnen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2001-W/05
- Stammnummer
- 34616
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF