Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0649-W/05
Einkommensteuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-W/05vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., W, vom 14. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 5. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 7. Mai 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. April 2004 erhob der Berufungswerber
(Bw.) fristgerecht Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem
ausgehend von dem von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte
Lohnzettel unter Berücksichtigung der vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eine
Einkommensteuergutschrift von 512,40 € festgesetzt wurde. Begründend
führte der Bw. an, für das Jahr 2002 sei ihm eine
Einkommensteuergutschrift in Höhe von 9.637,07 €
überwiesen
worden, während für 2003 nur eine Gutschrift von 512,40 €
festgesetzt worden sei. Der Bw. vermute, bei der Ermittlung der Einkommensteuer
für 2003 sei nicht berücksichtigt worden, dass er "zu 80% invalide
sei"; er ersuche daher um Überprüfung des bekämpften
Einkommensteuerbescheides und um Auszahlung der Differenz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass die Besteuerung der gesetzlichen Unfallrenten mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 per 1.1.2001 eingeführt worden sei. Wegen
fehlender Übergangsbestimmungen sei die Steuerpflicht für 2001 und
2002 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Für das Jahr 2003 sei
die Steuerpflicht jedoch belassen worden. Aufgrund dieser Rechtslage habe sich
für 2002 eine Steuergutschrift in Höhe von 9.637,07 € ergeben,
während für 2003 nur eine Steuergutschrift von € 512,40
ermittelt worden sei. Die vom Bw. geltend gemachte Erwerbsminderung im
Ausmaß von 80% sei im Einkommensteuerbescheid für 2003 jedenfalls
berücksichtigt worden.
In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärte der Bw., er sei aufgrund des
Wegfalls der Besteuerung der Unfallrenten für 2001 und 2002 in dem Glauben
gewesen, dass sich diese Rechtslage auch für 2003 nicht geändert habe.
Da er keinerlei Informationen über eine Änderung durch die
Behörde bzw. das Bundesministerium für Finanzen erhalten habe, habe er
vom Grundsatz von Treu und Glauben ausgehen können, dass die Rechtslage
unverändert geblieben sei. Im Hinblick darauf, dass die Einhebung des auf
den Unfallrentenbezug entfallenden Einkommensteuerteiles unbillig wäre,
ersuche er um Nachsicht gemäß
§ 236 BAO für jenen Teil der
Einkommensteuer. Er beantrage eine nochmalige Überprüfung des
Einkommensteuerbescheides für 2003.
In der am 7. Mai 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
erklärte der Bw., es sei ihm nicht verständlich, warum die Unfallrente
im Jahr 2003 besteuert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw., für den eine Erwerbsminderung im Ausmaß
von 80% festgestellt wurde, bezog im Jahr 2003 laut Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von 34.680,77 €. Dieser Betrag umfasst auch die Bezüge
aus der gesetzlichen Unfallversorgung ("Unfallrente").
Für das Jahr 2002 wurden im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
die von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst dem Lohnsteuerabzug
unterworfenen worden waren, als steuerfreie Bezüge aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden, womit es zu einer Einkommensteuergutschrift
in Höhe von 9.637,09 € kam. In der Begründung dieses Bescheides
wurde darauf hingewiesen, dass die Besteuerung der Unfallrenten für die
Jahre 2001 und 2002 vom Verfassungsgerichtshof wegen einer fehlenden
Übergangsbestimmung aufgehoben worden sei. Soweit die entstandene
steuerliche Mehrbelastung nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds
für Menschen mit Behinderung ausgeglichen worden sei, werde sie vom
Finanzamt zurückgezahlt.
Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus den im
Finanzamtsakt aufliegenden Unterlagen sowie dem Einkommensteuerbescheid 2002 und
ist nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu
würdigen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Jahr 2000 waren
diese Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom 29.
Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie durch das
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 2001/59 vom 26. Juni 2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates zog der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Regelung über
die Unfallrentenbesteuerung in Prüfung und kam in seinem Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02, zu folgendem Ergebnis:
Der VfGH stellte zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso
wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988.
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang
aufgrund eines Arbeitsanfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche
es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als
einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen der
Versehrtenrente könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten.
Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Eine Maßnahme, durch die Einkommen ab einer
Höhe von ca. 15.000,-- S monatlich um mindestens 10% absinken würden,
könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der
Verfassungsgerichtshof veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140
Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und
auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
(unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen wurde vom Verfassungsgerichtshof unter
Bezugnahme auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist
bis zum 31. Dezember 2003 gesetzt, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Art. 140 Abs.
7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG gesetzt,
so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis
zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der
Verfassungsgerichtshof (nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und
2002 von der Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher - entsprechend dem
angefochtenen Bescheid - Unfallrenten in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Diese Vorgangsweise ist - betrachtet man die Gründe
der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung
erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an sich
verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz oder
Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme der
Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt (vgl. UFS
14.10.2004, RV/1319-W/04).
Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. UFS
14.10.2004, RV/1319-W/04).
Dem Einwand des Bw., er habe auf den Wegfall der
Besteuerung der Unfallrenten auch für das Jahr 2003 vertrauen können,
werden die obigen Ausführungen sowie der eindeutige Wortlaut der
Begründung des Einkommensteuerbescheides 2002 entgegengehalten, worin
festgehalten wird, dass im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs (nur) in den Jahre 2001 und 2002 eine Besteuerung der
Unfallrenten unterbleibt. Worauf sich das Vertrauen des Bw. gründet, dass
auch im Jahr 2003 von einer Besteuerung seiner Unfallrente Abstand genommen
werde, ist daraus nicht erkennbar.
Dem vom Bw. zitierten Vertrauensschutz wurde nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, vertretenen
Auffassung durch die Nichtbesteuerung der Unfallrenten in den Jahren 2001 und
2002 ausreichend Rechnung getragen. Die Besteuerung der Unfallrente im Jahr 2003
stellt daher keine Unbilligkeit dar.
Soweit der Bw. mit seinem Vorlageantrag ein
Nachsichtsansuchen gemäß
§ 236 BAO verbindet, wird er
diesbezüglich an das hiefür zuständige Finanzamt
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-W/05
- Stammnummer
- 34615
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF