Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3602-W/07
Anspruchsvoraussetzungen für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3602-W/07vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hatte der Bw. eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, sodass für den Zeitraum der Beschäftigungsbewilligung Differenzzahlungen gewährt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 3. August 2007 betreffend Abweisung
eines Antrags auf Gewährung der Differenzzahlung vom September 2005
bis Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Differenzzahlung wird
für P., geb. 1999 und K., geb. 1995 von Oktober 2006 bis
Oktober 2007 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. August 2007 wurde der Antrag auf
Differenzzahlung für die in Polen lebenden Kinder des Antragstellers,
P.u.K., betreffend den Zeitraum September 2005 bis Oktober 2006
abgewiesen und seitens der Amtspartei begründend ausgeführt, dass in
Anwendung der EU-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 derjenige Staat zur Zahlung
der Familienleistungen verpflichtet sei, in dem ein Elternteil selbständig
oder nicht selbständig erwerbstätig sei und zwar auch dann, wenn die
Familie ständig in einem anderen Vertragsstaat lebe. Zur Zahlung der
Familienleistung sei jener Staat vorrangig verpflichtet, in dem sich der
Familienwohnsitz befinde.
Nach den Vorgaben des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes sei etwa die Ausübung einer selbständigen
(gewerblichen) oder zulässigen unselbständigen Tätigkeit
Grundlage für eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich
und damit in Verbindung mit § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 Basis des oben angeführten Anspruches auf
Familienleistungen.
Im gegenständlichen Fall sei der Beihilfenanspruch aus
der vorgeblich selbständigen Tätigkeit bzw. in der Folge aus der
nichtselbständigen Tätigkeit bei der M.OEG abgeleitet worden.
Die aufgrund des Einkommensteuerverfahrens
bescheidmäßig abgesprochene Tätigkeit sei als
nichtselbständige Tätigkeit qualifiziert und damit gemäß
§ 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) als bewilligungspflichtige Beschäftigung dem Beihilfenverfahren
zugrunde gelegt worden.
Eine erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme
für Zeiträume vor dem 13. November 2006 sei nicht
nachgewiesen worden, sodass ein Beihilfenanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht
feststellbar sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Antragsteller
(=Berufungswerber) aus, dass er in der Zeit vom September 2005 bis Oktober 2006
eine Tätigkeit wie jeder andere Unternehmer ausgeübt habe. Die aus dem
Einkommensteuerverfahren hervorgehende Qualifikation seiner Tätigkeit als
nichtselbständige Tätigkeit entspreche nicht den wahren
Tatsachen.
Der Berufungswerber (Bw.) habe im
streitgegenständlichen Jahr Betriebsausgaben wie jeder andere Auftragnehmer
gehabt.
Seine Tätigkeit sei laufend innerhalb der normalen
Arbeitszeiten wie ein selbständiger Unternehmer ausgeübt
worden.
Er sei ein selbständiger Unternehmer, der selbst
entscheiden könne mit welchem Auftraggeber er zusammenarbeite; wenn diese
Zusammenarbeit zufrieden stellend für beide Seiten verlaufe, suche er keine
anderen Auftraggeber.
Mit seinem Einkommen müsse er laufende Ausgaben wie
zum Beispiel Miete bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Artikel 73 der EU-Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß
Artikel 2 Abs. 1 gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende
- Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und
Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaates gelten oder galten".
Gemäß Artikel 3 der Verordnung
Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und
für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen
dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung im Sinne von
Artikel 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71. Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger in Folge des
Beitrittes Polens zur europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I
2004/28, hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt
und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen.
Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme
Maltas und Zyperns), wird im § 32 a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2
lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer
der Anwendung des Übergangsarrangements (d.h. bis max. 30. April 2011)
weiterhin dem AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Berufungsfall
maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, in der
Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004 sind Folgende:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 AuslBG gilt
als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 AuslBG
ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des
Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
In § 3 Abs. 2 AuslBG sind die
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern geregelt,
wonach ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn für
ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft
oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung
ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung
gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt.
Für die Beurteilung, ob ein steuerlich anzuerkennendes
Dienstverhältnis bzw. eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt,
ist die Bestimmung des
§ 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
grundlegend. Danach liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtssprechung (VwGH-Erkenntnis vom
19. Dezember 1990, Zl. 89/13/0131; VwGH-Erkenntnis vom
20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223; VwGH-Erkenntnis vom
24. September 2003, Zl. 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob
ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen
wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch subjektive
Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven Umstände
(VwGH-Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/13/0185).
Im vorliegenden Berufungsfall gewährte das Finanzamt
keine Differenzzahlung, da die Tätigkeit des Bw. im
Einkommensteuerverfahren als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt
worden sei und der Bw. somit eine bewilligungspflichtige Beschäftigung
ausübe.
Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, in der Zeit vom
September 2005 bis Oktober 2006 habe er eine Tätigkeit wie jeder
andere Unternehmer ausgeübt, ist auf die Entscheidung zur Einkommensteuer
für das Jahr 2006 des unabhängigen Finanzsenates zur Zahl
RV/3600 W/07 hinzuweisen. Darin hat dieser festgestellt, dass die
Tätigkeit des Bw. dem Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit
zuzuordnen ist.
Soweit der Bw. ausführt, er habe auf Grund seiner
Tätigkeit Betriebsausgaben wie jeder andere Auftragnehmer gehabt, ist zu
erwidern, dass der Bw. im gegenständlichen Jahr
Grundumlage/Gebühren/Postspesen, Sozialversicherungsbeiträge,
Beratung, fremde Löhne, Fahrt- und Telefonspesen als Betriebsausgaben
geltend macht. Ein Arbeitnehmer kann ebenso diese Aufwendungen als
Werbungskosten geltend machen und wurden diese Aufwendungen im
diesbezüglichen Bescheid auch berücksichtigt.
Das Vorbringen des Bw., er übe seine Tätigkeit
innerhalb der normalen Arbeitszeiten wie ein selbständiger Unternehmer aus,
er könne selbst entscheiden, mit welchem Auftraggeber er zusammenarbeite
und er müsse schließlich aus seinem Einkommen laufend Miete bezahlen,
ist nicht überzeugend. Auch jeder Angestellte übt seine Tätigkeit
innerhalb der normalen Arbeitszeiten aus und kann sich seinen Dienstgeber selbst
aussuchen. Gleichermaßen haben auch nichtselbständig Tätige ihre
laufenden Kosten, wie z.B. Miete Telefon, aus ihrem Einkommen zu
bezahlen.
Aus dem Gesamtbild des Sachverhaltes, der im Verfahren zur
Einkommensteuer ermittelt wurde, ergibt sich somit, dass der Bw. seine
Arbeitskraft schuldet, sodass eine selbständige Tätigkeit des Bw.
nicht zu erkennen ist. Dass seine Tätigkeit im Beihilfenverfahren eine
andere ist, als die im Einkommensteuerverfahren, hat der Bw. jedenfalls nicht
vorgebracht.
Im bekämpften Bescheid führte das Finanzamt aus,
dass eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme für Zeiträume vor dem
13. November 2006 nicht nachgewiesen worden sei. Dieses Vorbringen
entspricht nicht der Aktenlage. Für den Bw. wurde mit
6. November 2006 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit
vom Oktober 2006 bis Oktober 2007 erteilt. Demzufolge liegen die
für diesen Zeitraum geltend gemachten Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug von Differenzzahlungen vor, sodass wie im Spruch zu entscheiden
war.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3602-W/07
- Stammnummer
- 34608
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF