Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3600-W/07
Scheinselbständigkeit betreffend Verspachteln von Gipskartonplatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3600-W/07vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 2. August 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2006 erklärte der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Maler und Anstreicher
bei der Firma M.OEG (siehe Beschäftigungsbewilligung vom
6. November 2006). Als Werbungskosten wurden Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend
gemacht.
Anlässlich einer Vorsprache am 20. Juni 2006 gab
der Bw. unter anderem an, dass er mit einem Freund gemeinsam in Wien wohne,
keine Miete bezahle und der Standort seines Gewerbes der Wohnort sei. Zur
Ausübung seines Gewerbes benötige der Bw. Spachteln, Kellen und
Leitern. Das Arbeitsmaterial sei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
worden, das Werkzeug vom Bw.
Auf welcher Baustelle bzw. welche Arbeiten auszuführen
seien, habe Hr. J. (=Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters der M.OEG) mitgeteilt, wobei die M.OEG die Auftraggeberin sei.
Mitarbeiter habe der Bw. keine.
Die Bezahlung sei nach Quadratmeter erfolgt und nach
Fertigstellung der Arbeiten die Rechnung gelegt worden.
Der Bw. habe das Entgelt vom Auftraggeber am Betriebsort
bar bekommen.
Zur Klärung der Tätigkeitsart wurde der Bw.
neuerlich vorgeladen, welcher jedoch zum vorgegebenen Termin nicht erschienen
ist.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wurden
die vom Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert und die vom Bw. geltend
gemachten Werbungskosten zur Gänze anerkannt. Begründend führte
die Amtspartei aus, dass für die Qualifikation der Tätigkeit als eine
gewerbliche nicht die äußere Erscheinungsform der Tätigkeit,
sondern inhaltlich der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei.
Nach den Angaben bei der Vorsprache am 20. Juni 2006
sei der Arbeitsort und der Arbeitsumfang vom Vertragspartner (Auftraggeber)
bestimmt worden, auch die wesentlichen Arbeitsmaterialien seien vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt worden. Inwieweit sich die Art der Tätigkeit
des Bw. für seinen Auftraggeber von jener eines mit solchen Arbeiten
befassten Arbeiters unterscheide, sei anhand der Angaben des Bw. nicht
erkennbar.
Aus dem Gesamtbild der bisher vorgebrachten bzw. bekannt
gewordenen Umstände ergebe sich, dass der Bw. den Willen seines
Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen gewesen sei, wie das bei einem
Dienstnehmer der Fall sei. Somit ergebe sich betreffend diese Tätigkeit
eine volle Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Vertragspartners. Aufgrund eben dieser Eingliederung verbleibe auch kein eine
unternehmerische Tätigkeit kennzeichnendes eigenes
Unternehmerwagnis.
Der Bw. stelle nur seine Arbeitskraft (Arbeitsleistung) zur
Verfügung, der Umstand, dass ein Gewerbeschein und eine Anmeldung zur
Sozialversicherung der selbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen,
ändere daran nichts.
Die Tätigkeit sei nicht als selbständige zu
qualifizieren. Festzuhalten sei, dass in diesem Zusammenhang auch keine
erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B.
Beschäftigungsbewilligung) nachgewiesen worden sei.
Mit der rechtzeitig eingebrachten
Berufung bekämpfte der Bw. die
Qualifizierung seiner Einkünfte als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, da er im streitgegenständlichen Jahr
Rechnungen gelegt habe. Die Zusammenarbeit habe sehr gut funktioniert, sodass er
keinen anderen Auftraggeber gesucht habe.
Aufgrund der durchgeführten Gewerbeanmeldung habe der
Bw. regelmäßig von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft Beiträge vorgeschrieben bekommen.
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit habe der Bw.
immer selbständig und weisungsfrei entschieden, wo und wann er seine Arbeit
ausführe.
Selbstverständlich habe er die Wünsche und
Vorstellungen seines Auftraggebers bei Erledigung der Aufträge
berücksichtigen müssen, aber eine Entscheidung über detaillierte
Ausführung sei immer bei ihm gelegen.
Alle dazu benötigten Arbeitsmaterialien hätten
ihm gehört. Er habe selber dafür Sorge tragen müssen, sie
rechtzeitig zu beschaffen.
Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit habe der Bw.
bestimmte Betriebsausgaben, die er - wie jeder andere Auftragnehmer - selber
bezahle.
Seine Tätigkeit sei aufgrund der ihm erteilten
Berechtigung laufend innerhalb der normalen Arbeitszeiten wie bei jedem anderen
selbständigen Unternehmer ausgeübt worden. Der Bw. sei ein
selbständiger Unternehmer, der selbst entscheide mit welchem Auftraggeber
er zusammenarbeite und wenn diese Zusammenarbeit zufriedenstellend für
beide Seiten verlaufe, wisse er nicht, aus welchem Grund er einen anderen
Auftraggeber suchen solle.
Mit seinem Einkommen müsse er nämlich laufende
Ausgaben wie z.B. für die von ihm aufgrund eines gültigen
Mietvertrages gemietete Wohnung aufkommen.
Im weiteren Ermittlungsverfahren durch den
unabhängigen Finanzsenat (UFS)
legte der Bw. Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November und
Dezember 2006 der M.OEG , achtzehn "Ausgangrechnungen" betreffend das
Jahr 2006 in einer Gesamthöhe von € 18.984,00
(Leistungsempfängerin sei die M.OEG gewesen),
vier "Eingangsrechnungen" des Hr. D. und drei "Eingangrechnungen" des
Hr. S. in einer Gesamthöhe von € 6.081,00 sowie die Kopie eines
Mietvertrages vom 31. Jänner 2007 vor. Die Beträge der
sieben "Eingangsrechnungen" seien vom Bw. an selbständige Unternehmer bar
ausbezahlt worden, die im Rahmen eines Werkvertrages bei der Ausführung der
Arbeiten mitgewirkt hätten.
Weiters führte der Bw. aus, dass bei den von ihm
durchgeführten Aufträgen, die Preise so berechnet worden seien, damit
er einen Gewinn erziele. Bei der Kostenkalkulation habe er den Unterschied
zwischen m² und Pauschalpreis für einen Auftrag nicht so genau
genommen.
Alle Aufträge habe der Bw. mit seinem eigenen Werkzeug
durchgeführt und sei es durch mangelnde Deutschkenntnisse dadurch zu
Missverständnissen gekommen.
Im Jahr 2006 habe der Bw. die Aufträge von Hr. J.
erhalten und von diesem auch erfahren, wo und welche Arbeiten laut Auftrag
auszuführen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein
Dienstverhältnis bzw. eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt,
ist die Bestimmung des
§ 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
maßgebend. Danach liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtssprechung (VwGH-Erkenntnis vom
19. Dezember 1990, Zl. 89/13/0131; VwGH-Erkenntnis vom
20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223; VwGH-Erkenntnis vom
24. September 2003, Zl. 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob
ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen
wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch subjektive
Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven Umstände
(VwGH-Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/13/0185).
Wenn der Bw. ausführt, die Qualifizierung seiner
Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit treffe
nicht zu, da er im streitgegenständlichen Jahr Rechnungen gelegt habe, ist
darauf hinzuweisen, dass es nicht auf das äußere Erscheinungsbild
ankommt, sondern darauf, welche Betätigung nach dem wahren wirtschaftlichen
Gehalt vorliegt. Die äußere Erscheinungsform - wie etwa die Anmeldung
der Tätigkeit bei der Gewerbebehörde - ist nicht
entscheidungsrelevant.
Soweit der Bw. vorbringt, bei der Ausübung seiner
Tätigkeit entscheide er immer selbständig und weisungsfrei wo und wann
er seine Arbeit ausführe, ist darauf hinzuweisen, dass ein freier
Dienstnehmer seine Arbeitszeit auch nach eigenem Ermessen frei einteilt und ein
freier Dienstnehmer ist kein selbständiger Unternehmer.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., er müsse die
Wünsche und Vorstellungen seines Auftraggebers berücksichtigen, jedoch
über die detaillierte Ausführung entscheide er selbst, ist
entgegenzuhalten, dass auch ein Dienstnehmer im Rahmen seines
Dienstverhältnisses über die Ausführung seiner Arbeiten
selbständig entscheide. Worin der Unterschied der Tätigkeit des Bw. zu
jener eines angestellten Bauarbeiters liegt, ist für den erkennenden Senat
nicht ersichtlich.
Wenn der Bw. ausführt, alle benötigten
Arbeitsmaterialien, wie etwa Spachteln, Kellen und Leitern gehörten ihm und
habe er sie rechtzeitig beschaffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass
dieser Umstand für eine Beurteilung seiner Tätigkeit als
selbständige Tätigkeit nicht wesentlich erscheint, da auch ein
Arbeitnehmer Ausgaben für Arbeitsmittel geltend machen kann
(§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988).
Der Bw. vermeint weiters, dass er auf Grund seiner
Tätigkeit wie jeder andere Auftragnehmer Betriebsausgaben habe und sie auch
selber bezahlen müsse. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Bw. im
gegenständlichen Jahr Grundumlage/Gebühren/Postspesen,
Sozialversicherungsbeiträge, Beratung, fremde Löhne, Fahrt- und
Telefonspesen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat und auch ein
Arbeitnehmer- wie oben schon erwähnt - diese Aufwendungen als
Werbungskosten geltend machen kann.
Soweit der Bw. ausführt, er sei ein selbständiger
Unternehmer, der selbst entscheide mit welchem Auftraggeber er zusammenarbeite,
ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Arbeitnehmer selbst entscheidet, welches
Arbeitsverhältnis mit welchem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Jeder
Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis auflösen oder weiter bestehen
lassen und wird dadurch nicht zum selbständigen Unternehmer.
Im weiteren Ermittlungsverfahren legte der Bw. Lohn- und
Gehaltsabrechnungen der Monate November 2006 und Dezember 2006 der
M.OEG und achtzehn "Ausgangsrechnungen" derselben Firma betreffend die
Leistungszeiträume Jänner bis Oktober 2006 vor. Werden nun
beide im streitgegenständlichen Jahr ausgeübten Tätigkeiten des
Bw. - das von ihm behauptete selbständige Gewerbe des Verspachtelns von
bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem
reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit und die Tätigkeit als
Maler und Anstreicher auf Grund der Beschäftigungsbewilligung vom
6. November 2006 - zusammenhängend betrachtet, gelangt der UFS
zur Ansicht, dass die vorgeblich gewerbliche Tätigkeit des Bw. sich nach
ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern
vielmehr als eine typisch unselbständige Beschäftigung, nämlich
die eines Bauhilfsarbeiters, darstellt.
Aus dem Gesamtbild des ermittelten Sachverhaltes geht
eindeutig hervor, dass der Bw. nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer -
seine Arbeitskraft schuldet bzw. dass er den Willen des Auftraggebers in
gleicher Weise unterworfen ist, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Der Bw. hat seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für das Verspachteln von
bereits montierten Gipskartonplatten zur Verfügung gestellt und ist ein
Unterschied dieser Tätigkeit von jener eines Bauhilfsarbeiters nicht zu
erkennen.
Die Einkünfte aus der Tätigkeit betreffend
Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit sowie die
Tätigkeit als Maler und Anstreicher waren daher zu Recht den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3600-W/07
- Stammnummer
- 34607
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF