Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/08vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., M., vertreten durch
Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der durch eine Sachwalterin vertretene Berufungswerber
(Bw.), geb. 1940, stellte am 21. Mai 2007 den Antrag auf Gewährung der
(erhöhten) Familienbeihilfe.
Dem Antrag wurde ein Schreiben folgenden Inhaltes
beigelegt:
"Herr
B. lebt seit 8.10.1974 im LPPH Melk (=
NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim Melk). Zuvor gab es einige
Aufenthalte im NÖ. Landeskrankenhaus Mauer. Seine Diagnose lautete
"Debilität mit Anpassungsschwierigkeiten bei Alkoholabusus". Laut
Erzählungen von seinen Schwestern war Herr
B. schon von Geburt an "ein bisschen
behindert und komisch"; seit seiner Kindheit hat er immer wieder epileptische
Anfälle.
Herr
B. besuchte die Sonderschule, wobei er
eine Klasse mehrere Male wiederholen musste. Seine Mutter kümmerte sich um
ihn; mit ihrer Hilfe bekam er eine Arbeit als Hilfsarbeiter bei der Firma
X in
K.
1967 verstarb die Mutter.
Von da an ging es - laut seinen Schwestern - mit
"A. bergab". Nun erhielt er von seiner
Schwester XX Unterstützung. Sie
stellte den Antrag auf Aufnahme im Pflegeheim, da ihr Bruder unmöglich
alleine leben konnte.
Meiner Meinung nach hat
Herr B. Anspruch auf die erhöhte
Familienbeihilfe, da er schon sehr früh eine Behinderung zeigte (Im
Beschluss vom BG Melk, in dem Frau XXV zur Sachwalterin bestellt wird, wird
seine geistige Behinderung thematisiert;...). Nur durch die große
Unterstützung durch seine Mutter konnten viele Defizite kompensiert werden
und er schaffte es, einige Zeit als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Aus dieser Zeit
erhält er auch eine Pension, wovon 80 % für die Heimkosten
herangezogen werden..."
Das Finanzamt erließ am 14. August 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 22. Mai 2007 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§
6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war Herr
B. sowohl vor als auch nach Vollendung
des 21. Lebensjahres erwerbstätig, sodass die dauernde
Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
ist."
Die Sachwalterin brachte gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung ein und begründete diese wie folgt:
"Bei Herrn
B. besteht lt. SV-Gutachten von Dr.
J. eine primäre Minderbegabung.
Später kam eine psychische Erkrankung hinzu, die mehrere
Krankenhausaufenthalte in der LNK Mauer zur Folge hatte, sodass das
Beschäftigungsverhältnis nur durch massive Interventionen der Mutter,
die mit dem Dienstgeber bekannt war, aufrechterhalten werden konnte. Mit dem Tod
der Mutter endete auch das Arbeitsverhältnis von Herrn B.
. Die Debilität besteht seit Geburt, die
psychische Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr.
Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er
wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in
der Lage gewesen sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings auch
in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
Arbeitsleistung erbringe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur
Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne.
Herr
B. war aufgrund seiner angeborenen
geistigen Behinderung sowie der psychischen Erkrankung bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahres nicht mehr imstande einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren
Beschäftigung nachzugehen und war das Beschäftigungsverhältnis
über das 21. Lebensjahr hinaus aus caritativen Zwecken
aufrecht.
Es wäre daher der
Beurteilung durch die belangte Behörde nicht nur der
Versicherungsdatenauszug der Pensionsversicherungsanstalt, sondern auch ein
entsprechendes Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen gewesen,
welches im weiteren Verfahren einzuholen sein wird."
Dem Schreiben beigelegt war ein "Psychiatrischer Befund und
Gutachten", erstellt von Dr. med. D. J. am 13. Februar 2007.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde seitens des
Bundessozialamtes folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.A.
Vers.Nr.:
XYZ
Aktengutachten
erstellt am 2007-12-12
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen ( Krankengeschichte Mauer Psychiatrie 15 02 1968) lagen stat.
Aufenthalte 9/ 66, 12/ 67 und 2/ 68 vor. Diagnose Alkoholmissbrauch bei
Debilität mit Erregungszuständen und Anpassungsschwierigkeiten. Lt.
den Unterlagen als Arbeiter berufstätig bis 1986, seit 1971 Pensionsbezug
gemind. Arbeitsfähigkeit. Ein Gutachten FA Dr.
J. 4/ 2003beschreibt eine primäre
Minderbegabung und befürwortet die Bestellung eines Sachwalters, vermerkt
ist, dass der Pat. seit 1974 mit der Diagnose Debilität mit
Anpassungsschwierigkeiten bei Alkoholabusus im Pflegeheim ist. Ein Gutachten FA
Dr. J. 13 02 2007 beschreibt den Pat.
deutlich in der Vigilanz herabgesetzt, erhebliche Einschränkung der Kontakt
und Rapportfähigkeit und eine massive Verschlechterung ggü.
Vorgutachten, das Setzten einer PEG Sonde wird befürwortet.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-02-13
Dr. J. FA PSYCHIATRIE NEUROLOGIE
siehe
Anamnese
Diagnose(n):
deutliche
cerebrale Beeinträchtigung der höheren Hirnleistungen und
Schluckstörung, Minderbegabung, Alkoholabusus
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da stationäre laufende Betreuung und PEG Sonde notwendig
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1968-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Lt.
den Unterlagen liegt primär eine Minderbegabung ( " Debilität")vor mit
Alkoholabusus und Anpassungsstörung, eine Arbeitsfähigkeit war bis
1968 möglich, die deutliche Verschlechterung nachfolgend dokumentiert.
erstellt
am 2007-12-12 von K.C.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-12-12
Leitender
Arzt: S.G.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
Dezember 2007 die Berufung vom 20. September 2007 mit folgender Begründung
ab:
"Für
volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die
Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein. Aus dem ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 12.12.2007 geht hervor, dass bei Herrn
B. primär eine Minderbegabung
(Debilität) mit Alkoholabusus und Anpassungsstörung vorliegt, eine
Arbeitsfähigkeit jedoch bis 1968 möglich war.
Herr
B. war sowohl vor als auch nach dem 21.
Lebensjahr berufstätig. Laut Versicherungsdatenauszug war er vom 9.9.1957
bis 2.2.1968 beschäftigt. Dazwischen bezog er Krankengeld. Aufgrund seiner
Beschäftigung hat er einen Anspruch auf eine eigene Pension erworben und
bezieht seit 31.12.1971 eine Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung
dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Unerheblich ist, unter
welchen Umständen eine Beschäftigung zustande kommt, wie etwa durch
das Intervenieren der Mutter. Auch ein "Entgegenkommen des Arbeitgebers" steht
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei aufgrund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ausschlaggebend ist, ob sich
die betreffende Person über das 21. Lebensjahr hinaus selbst den Unterhalt
verschaffen konnte. Und dies war Herrn
B. möglich. Er konnte sich
aufgrund seiner zehn Jahre andauernden Erwerbstätigkeit noch über das
21. Lebensjahr hinaus den Unterhalt verschaffen. Die dauernde
Erwerbsunfähigkeit ist somit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten,
wodurch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Familienbeihilfe und
den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nicht
vorliegen."
Die Sachwalterin stellte fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der
Bw. ist besachwaltet (Beschluss des BG Melk vom 29. April 2003).
Im
September 1966 erfolgte erstmals ein stationärer Aufenthalt in der
Psychiatrie des Landeskrankenhauses Mauer. Weitere Aufenthalte gab es im
Dezember 1967 und Februar 1968; Diagnose: "Alkoholmissbrauch bei Debilität
mit Erregungszuständen und Anpassungsschwierigkeiten";
Berufstätigkeit
von September 1957 bis Anfang Februar 1968;
seit
1. Oktober 1968 Bezug von Pflegegeld;
seit
1971 Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit;
ständiger
Aufenthalt im LPPH Melk seit 8. Oktober 1974.
vom
Bundessozialamt erstelltes fachärztliches Sachverständigengutachten
vom 12. Dezember 2007: Beim Bw. besteht eine 100%ige Behinderung. Die
rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit
1.1.1968 vorgenommen und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt. Weiters wurde Folgendes festgehalten:
"Lt. den Unterlagen liegt primär eine
Minderbegabung ("Debilität") vor mit Alkoholabusus und
Anpassungsstörung, eine Arbeitsfähigkeit war bis 1968 möglich,
die deutliche Verschlechterung nachfolgend dokumentiert."
Versicherungsdatenauszug
vom 6. August 2007:
|
9.9.1957
- 13.9.1957
|
Arbeiter
|
5
Tage
|
14.4.1958
- 29.5.1958
|
Arbeiter
|
1
½ Monate
|
2.6.1958
- 15.6.1958
|
Arbeiter
|
14
Tage
|
8.7.1958
- 21.11.1958
|
Arbeiter
|
4
½ Monate
|
2.1.1959
- 19.1.1959
|
Arbeiter
|
18
Tage
|
16.2.1959
- 23.10.1959
|
Arbeiter
|
ungef.8
Monate
|
2.11.1959
- 12.11.1959
|
Arbeiter
|
11
Tage
|
16.11.1959
- 27.11.1959
|
Arbeiter
|
12
Tage
|
28.3.1960
- 1.7.1960
|
Arbeiter
|
ca.
3 Monate
|
4.7.1960
- 11.10.1960
|
Arbeiter
|
ca.
3 Monate
|
17.10.1960
- 3.1.1961
|
Arbeiter
|
ca.
2 ½ Monate
|
2.2.1961
- 22.2.1961
|
Arbeiter
|
21
Tage
|
20.3.1961
- 11.4.1961
|
Arbeiter
|
ca.
3 Wochen
|
15.4.1961
- 18.4.1961
|
Arbeiter
|
4
Tage
|
19.4.1961
- 27.11.1961
|
Arbeiter
|
ca.
7 Monate
|
30.11.1961
- 13.1.1963
|
Arbeiter
|
ca.
1 ½ Monate
|
28.3.1963
- 4.8.1963
|
Arbeiter
|
ca.
4 Monate
|
5.8.1963
- 6.8.1963
|
Krankengeldbezug
|
|
7.8.1963
- 17.1.1964
|
Arbeiter
|
ca.5
Monate
|
24.2.1964
- 6.4.1964
|
Arbeiter
|
ca.
1 ½ Monate
|
7.4.1964
- 28.4.1964
|
Krankengeldbezug
|
|
30.4.1964
- 1.7.1964
|
Arbeiter
|
ca.
2 Monate
|
3.7.1964
- 8.7.1964
|
Krankengeldbezug
|
|
9.7.1964
- 16.9.1964
|
Arbeiter
|
ca.
1 Monat
|
17.9.1964
- 23.9.1964
|
Krankengeldbezug
|
|
24.9.1964
- 27.2.1965
|
Arbeiter
|
ca.
5 Monate
|
28.2.1965
- 2.3.1965
|
Krankengeldbezug
|
|
3.3.1965
- 23.12.1965
|
Arbeiter
|
ca.
9 Monate
|
24.12.1965
- 28.12.1965
|
Krankengeldbezug
|
|
29.12.1965
- 5.8.1965
|
Arbeiter
|
ca.
8 Monate
|
6.8.1966
- 7.8.1966
|
Krankengeldbezug
|
|
8.8.1966
- 9.8.1966
|
Arbeiter
|
2
Tage
|
19.8.1966
- 19.8.1966
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
6.9.1966
- 19.8.1966
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
12.9.1966
- 13.9.1966
|
Arbeiter
|
2
Tage
|
21.9.1966
- 1.12.1966
|
Krankengeldbezug
|
|
9.1.1967
- 10.5.1967
|
Arbeiter
|
4
Monate
|
11.5.1967
- 15.5.1967
|
Krankengeldbezug
|
|
16.5.1967
- 14.11.1967
|
Arbeiter
|
6
Monate
|
18.11.1967
- 26.11.1967
|
Krankengeldbezug
|
|
27.11.1967
- 27.11.1967
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
28.11.1967
- 16.1.1968
|
Krankengeldbezug
|
|
17.1.1968
- 27.1.1968
|
Arbeiter
|
12
Tage
|
28.1.1968
- 29.1.1968
|
Krankengeldbezug
|
|
30.1.1968
- 2.2.1968
|
Arbeiter
|
3
Tage
|
14.2.1968
- 30.9.1968
|
Krankengeldbezug
|
|
31.12.1971
laufend
|
Pensionsbezug
gemind. Arbeitsfähigkeit
|
|
1.1.2001
laufend
|
Krankenvers.
bei Pension
|
Beitragspflichtiges
Einkommen inklusive der Sonderzahlungen:
|
Jahr
|
Beitragsgrundlagen
inkl.
Sonderzahlung in ATS
|
1957
|
393,1
|
1958
|
10.672,3
|
1959
|
17.062,66
|
1960
|
16.549,16
|
1961
|
16.933,51
|
1962
|
29.120,26
|
1963
|
24.407,26
|
1964
|
28.818,93
|
1965
|
38.103,96
|
1966
|
23.626,6
|
1967
|
34.950,11
|
1968
|
1.347,13
(keine Sonderzahlungen)
Der Bw. war - wie aus dem obigen Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung (Stand 6. August 2007) zu
ersehen ist - als Arbeiter von September 1957 (17. Lebensjahr) bis Anfang
Februar 1968 (28. Lebensjahr), insgesamt somit ungefähr sieben Jahre,
beschäftigt. Die längsten ununterbrochenen
Beschäftigungszeiträume dauerten zwischen 7 und 9 Monaten; ab 1963 gab
es häufige Unterbrechungen durch Krankenstände.
Im Jahr 1967 arbeitete der Bw. vom 9. Jänner 1967 bis
10. Mai 1967 (4 Monate), vom 16. Mai 1967 bis 14. November 1967 (6 Monate) und
am 27. November 1967 (1 Tag). Im Jahr 1968 arbeitete er insgesamt nur mehr 15
Tage.
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst seit 1968, somit 7 Jahre nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, vorliegt.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Beurteilung
gründet sich auf folgende Beweismittel:
das
im Wege des Bundessozialamtes erstellte fachärztliche
Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 2007 mit der eindeutigen
Aussage, dass der Bw. bis zum Jahr 1968 arbeitsfähig war; dem widerspricht
auch das von Seiten des Bw. vorgelegte Gutachten des Dr. J. nicht, denn in
diesem wird Befund und Gutachten für das BG Melk zur Frage erstellt, ob der
Bw. im Zeitpunkt der Untersuchung (Februar 2007) Einsicht und
Urteilsfähigkeit besitzt, die Vergangenheit wird nicht beleuchtet bzw. wird
lediglich darauf hingewiesen, dass im Vergleich zur Begutachtung im
Sachwalterschaftsverfahren im Jahr 2003 eine deutliche Verschlechterung des
Zustands des Bw. eingetreten ist; das SV-Gutachten des Bundessozialamtes wurde
auch unter Berücksichtigung und in Kenntnis der Gutachten des Dr. J.
erstellt;
Beschluss
des BG Melk vom 29. April 2003 über die Bestellung eines Sachwalters;
Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung vom 6. August 2007;
Bezug
einer Pension wegen geminderten Arbeitsfähigkeit ab 1971
ständiger
Aufenthalt im LPPH Melk (erst) seit 8. Oktober 1974
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.
a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt
sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich ein
Eigenanspruch des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe.
In dem im Wege des Bundessozialamtes von einem Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie erstellten Sachverständigengutachten
vom 12. Dezember 2007 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ab 1.
Jänner 1968 festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde
ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt attestiert. Somit trat die
Erwerbsunfähigkeit aber erst mit dem 28. Lebensjahr ein. Bemerkt wird, dass
der erste stationäre Aufenthalt ebenfalls erst im September 1966
erfolgte.
Aus dem Sozialversicherungsauszug ergibt sich, dass die
Berufstätigkeit des Bw. ab 1963 zwar immer wieder durch Krankenstände
unterbrochen war, er aber immerhin im Jahr 1967 noch ungefähr 10 Monate
gearbeitet hat und erst im Jahr 1968 nur mehr insgesamt 15 Tage einer
Beschäftigung nachging. Im Jahr 1968 befand sich der Bw. aber bereits im
28. Lebensjahr.
Auch die im Schreiben der Sachwalterin vom 21. Mai 2007
wiedergegebene Äußerung der Schwester des Bw.
-"... 1967 verstarb die Mutter. Von da an ging
es mit A. bergab" - spricht
dafür, dass der Bw. erst ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig
wurde.
Somit kann schon aufgrund dieser Unterlagen bedenkenlos
davon ausgegangen werden, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bw. erst
im Jahr 1968, also im Alter von 28 Jahren, eingetreten ist.
Hinzu kommt noch, dass der Verwaltungsgerichtshof in
zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine mehrjährige
Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. VwGH 25.2.1997, 96/14/0088; 24.10.1995, 91/14/0197;
21.11.1990, 90/13/0129 und 25.1.1984, 82/13/0222).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall
mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, wie folgt entschieden:
"Die
am 2. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August
1995 durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit
Bescheid vom 14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit
1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene
Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die
Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser
Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine
"allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem
außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129,
ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der
Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine
Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen
oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine
Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl.
dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 95/14/0125)."
Bemerkt wird, dass die Sachwalterin in keiner ihrer
Eingaben behauptet hat, dass es sich bei den Arbeitsplätzen des Bw. um so
genannte "geschützte" Arbeitsplätze gehandelt hat. Sie führte in
ihrem Schreiben vom 21. Mai 2007 zum Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe
lediglich an, dass der Bw. mit Hilfe seiner (im Jahr 1967) verstorbenen Mutter
eine Arbeit als Hilfsarbeiter bei einer Firma in K bekommen hätte.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass es zahlreiche
Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis, aber auch Geisteskrankungen
gibt, die den betroffenen Personen die Ausübung ihres Berufes zwar
erschweren, aber nicht unmöglich machen. Die Praxis zeigt, dass Personen
mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen durchwegs eine ihrer
Erkrankung adäquate Leistung erbringen, wenn sie auch hierzu häufig
die Unterstützung des Dienstgebers benötigen.
Dass sich Erkrankungen im Allgemeinen mit zunehmendem Alter
verschlechtern und im Besonderen Erkrankungen psychischer Natur einen
schleichenden Verlauf nehmen, womit häufige Krankenstände und in der
Folge Frühpensionierungen verbunden sein können, entspricht den
Erfahrungen des täglichen Lebens und ist auch mit dem von Seiten des Bw.
vorgelegten, für das BG Melk erstellten psychiatrischen Befund und
Gutachten kongruent.
Das vorliegende Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde auch von
Seiten des Bw. nicht in Zweifel gezogen. In der Berufungsvorentscheidung bezog
sich das FA auf das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes und war
dieses der Entscheidung beigelegt. Im Vorlageantrag wurde das Gutachten nicht
bekämpft; es wurde nämlich ohne weitere Begründung
"aus den in der Berufung angeführten
Gründen" der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Siehe zur grundsätzlichen Bedeutung des SV-Gutachtens
des Bundessozialamtes das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007, Zl B 700/07, in
dem ua ausgeführt wird wie folgt:
"Aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der
Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994)
auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der
voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte
die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade
von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen
werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat
daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener
Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades
berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls
von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen
und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der
Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach
den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist."
Da im ggstdl Fall kein Grund besteht, vom vorliegenden im
Wege des Bundessozialamtes erstellten schlüssigen fachärztlichen
Gutachten abzuweichen, ist es der Entscheidung zu Grunde zu legen. (S vorletzter
Satz zit VfGH Erkenntnis).
Aus all diesen Gründen ist es somit als erwiesen
anzunehmen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bw. erst nach seinem
21. Lebensjahr eingetreten ist und somit die erhöhte Familienbeihilfe nicht
zusteht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/08
- Stammnummer
- 34605
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF