Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0969-G/07
Vorwerbungskosten im Zusammenhang mit Vermietung - freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0969-G/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Vermietung, G., vom
11. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis
2004 und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 nach der am
6. Mai 2008 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, in Anwesenheit der Schriftführerin Anita Eberhardt
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung im Zusammenhang
mit der Liegenschaft K. geltend gemachte Werbungskosten in Höhe von
€ 1.993,84 (2002); € 3.342,03 (2003) und
€ 2.755,39 (2004) und Vorsteuern in Höhe von 559,64 (2003) nicht
anerkannt (vgl. Tz 1, 5 und 7 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 3. Oktober 2006) und den für die
Buchhaltungstätigkeit von seiner Ehegattin im Jahr 2002 in deren
Überschussrechnung ausgewiesenen Betrag in Höhe von
€ 1.525,00 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. Tz 6 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Oktober 2006)
veranlagt.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 zum
Ansatz gebrachten Buchhaltungshonorare in Höhe von € 1.525,00
seien, wie aus der beigeschlossenen Gewinnermittlung des Jahres 2002 seiner
Ehegattin zu ersehen sei, zur Gänze zu beseitigen, da es keine
Beratungskosten gegeben habe.
Das Objekt K. sei im Jahr 2000 in der Absicht, mit einem
Partner ein Miethaus zu errichten, gekauft worden. Die diesbezüglichen
Pläne seien bereits erstellt und bei der Baupolizei eingereicht worden. Da
der Partner nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt
habe und er alleine die gesamte Finanzierungssumme nicht hätte aufbringen
können, sei das Miethaus nicht gebaut worden. Er habe nie beabsichtigt,
diese Liegenschaft in irgendeiner Weise privat zu verwenden. Nach dem Scheitern
des Bauprojektes habe er Mieter für diese Liegenschaft gesucht. Da der Hof
und das Objekt selbst in einem schlechten Zustand gewesen seien, hätte er
zunächst Sanierungsarbeiten durchführen müssen, um diese
Liegenschaft überhaupt vermieten zu können. Diese Aufwendungen
hätte er in seiner jährlichen Steuererklärung als Werbungskosten
geltend gemacht. Ohne diese Ausgaben, die dazu gedient hätten, eine
Einkunftsquelle nutzbar zu machen, hätte er nie einen Mieter für die
Liegenschaft gefunden. Die Liegenschaft sei seit Jänner 2007 vermietet.
Zusätzlich zu den in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden nicht
anerkannten Werbungskosten beantrage er nachstehende Aufwendungen zu
berücksichtigen:
2002
€ 1.000,00 für das Schneiden und Entsorgen
von Bäumen und € 3.000,00 für die Erstellung eines Planes
für den Neubau eines Miethauses.
2003
€ 700,00 für Reinigungs- und
Entsorgungsarbeiten.
Weiters beantrage er für das Jahr 2002 Vorsteuern
in Höhe von € 600,00 aus der Erstellung des Bauplanes
anzuerkennen und für das Jahr 2003 die vorgenommene
Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit der Liegenschaft K. in Höhe von
€ 559,64 rückgängig zu machen.
Das Finanzamt
hat die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 und
Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 mit nachstehender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
Nach der im
Arbeitsbogen befindlichen Einnahmen-Ausgaben Rechnung der Ehegattin für das
Jahr 2002 sei für Löhne ein Nettobetrag in Höhe von
€ 1.545,60 enthalten. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung seien mit einem Überschuss in Höhe von
€ 2.436,46 veranlagt worden. In der Stellungnahme zur Niederschrift
vom 3. Oktober 2007 sei dieser Streitpunkt außer Streit gestellt
worden.
Bezüglich
der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft K.
begründe der Umstand, dass die bloße Möglichkeit der Erzielung
von Einkünften aus der Vermietung ins Auge gefasst werde, noch nicht deren
Werbungskostencharakter. Es müsse die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über
die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss
müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl.
VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013 - klar und eindeutig nach außen hin in
Erscheinung treten und objektiv nachweisbar sein, was im gegenständlichen
Fall nicht vorliege. Laut Vorvertrag vom 11. September 2006 werde das
Objekt ab 1. Jänner 2007 um monatlich € 200,00
vermietet werden, wobei der Mieter das Objekt wahrscheinlich als Parkplatz
nutzen werde. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Werbungskosten in Abzug
gebracht werden.
Den dagegen
eingebrachten Vorlageantrag hat der Bw. im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Bezüglich
der strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 verweise
er auf die beigeschlossene Gewinnermittlung 2002, die Kontoblätter und auf
den Steuerbescheid vom 28. September 2005 seiner Ehegattin, woraus
ersichtlich sei, dass es im Jahr 2002 keine Beratungskosten gegeben habe. Im
Übrigen weise er darauf hin, dass im Rahmen der Niederschrift vom
3. Oktober 2006 kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei.
Die
Ausführungen bezüglich des Werbungskostencharakters der in der
Berufung geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft K.
erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der diesbezüglichen
Berufungsausführungen. Durch nachhaltige Bemühungen sei die
Liegenschaft im Jänner 2007 vermietet worden. Somit stelle er den Antrag,
die in Rede stehenden Kosten der Streitjahre, die erforderlich gewesen seien,
die Liegenschaft nutzbar zu machen, als Werbungskosten anzuerkennen.
In der am 6. Mai 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung hat der Bw. Nachstehendes ausgeführt: Aus dem
zur Einsichtnahme vorgelegten Einreichplan sei ersichtlich, dass die Errichtung
eines dreistöckigen Mietwohngrundstückes geplant gewesen sei. Damit
sei die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen zu
wollen, wohl hinreichend bewiesen.
Zum Beweise dafür, dass sich die
streitgegenständliche Liegenschaft in den Jahren 2002 und 2003 in einem
nicht vermietungsfähigen Zustand befunden habe, lege er vier Fotos vor, aus
denen ersichtlich sei, dass der Hinterhof und die Hintergebäude (die
Räume der ehemaligen Tischlerei waren auf Grund wild gewachsener Bäume
und Sträucher sowie Schuttablagerungen und Müll nicht einmal
zugänglich) sich in einem derart desolaten und herabgekommenen Zustand
befunden haben, der es unbedingt erforderlich gemacht habe, entsprechende
Vorarbeiten (Rodung und Entsorgung von Bäumen, Entsorgung von Müll) zu
leisten, wofür eben die strittigen Aufwendungen getätigt worden
seien.
Zum Beweise dafür, dass Maßnahmen zur
Herstellung der Vermietbarkeit des Objektes, bedingt durch den am
11. September 2006 abgeschlossenen Vorvertrag, gesetzt worden seien,
legt der Bw. zwei am 23. Jänner 2007 aufgenommene Fotos vor, auf
denen ersichtlich sei, dass bereits Fundamente für das Einfahrtstor
betoniert worden sind, um in weiterer Folge, nachdem die Zufahrt und auch die
Versperrbarkeit des Objektes gewährleistet sei, weitere Maßnahmen in
Richtung Vermietung zu setzen. Des Weiteren führte der Bw. aus, dass in
näherer Zukunft doch die Errichtung eines Mietobjektes geplant sei und
zwischenzeitig eben Vermietungseinkünfte im Rahmen der derzeit
möglichen Nutzung der Liegenschaft als Parkplatz erzielt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988) können unter
Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen
Sinn erzielt. Für eine Berücksichtigung solcher Vorwerbungskosten
reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des
Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand,
dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von
Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Voraussetzung einer
Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über
die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden kann. Setzt die Anerkennung von Aufwendungen vor der Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten voraus,
dass ein Mietobjekt vorhanden ist, dessen Vermietung in einer nach außen
tretenden Weise erkennbar beabsichtigt ist, dann kommen Aufwendungen für
ein in der Folge tatsächlich nicht erworbenes Mietobjekt als Werbungskosten
der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zwangsläufig nicht in Betracht
(vgl. VwGH 22.4.1998, 95/13/0129) [VwGH 4.6.2003, 99/13/0173].
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung bezüglich der im Zusammenhang mit der Liegenschaft K.
beantragten Werbungskosten aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg
beschieden sein:
Streitjahr
2002
Der Bw. behauptet in der Berufung, dass er dieses Objekt im
Jahr 2000 in der Absicht, mit einem Partner ein Miethaus zu errichten, erworben
habe. Da sich aber nach Erstellung des Bauplanes im Jahr 2002 und dessen
Einreichung bei der Baupolizei herausgestellt habe, dass der ins Auge gefasste
Partner nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und er allein
nicht die gesamte Finanzierungssumme habe aufbringen können, sei das
Bauprojekt gescheitert und das Miethaus nicht gebaut worden. Da demnach der Bau
des geplanten Mietobjektes überhaupt nicht realisiert worden ist, kommen
die vom Bw. in der Berufung begehrten Aufwendungen für das Jahr 2002
in Höhe von € 3.000,00 für die Erstellung eines Planes
für den Neubau eines Mietobjektes zwangsläufig nicht als
Werbungskosten der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in Betracht. Denn die
Erstellung eines Bauplanes und dessen Einreichung bei der Baubehörde sind
ohne nachfolgende Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung des
Vorhabens kein Nachweis für die behauptete Vermietungsabsicht (vgl.
VwGH 25.6.1997, 94/15/0227). Somit kann der Umstand, dass der Bw. für
diesen behaupteten Aufwand jeglichen belegmäßigen Nachweis schuldig
geblieben ist, dahingestellt bleiben. Diese Beurteilung trifft auch für die
erstmalig in der Berufung geltend gemachten, ebenfalls belegmäßig
nicht nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von € 1.000,00 aus dem
Titel "Schneiden und Entsorgen von Bäumen" zu. Auch ein
Veranlassungszusammenhang mit der erst ab Jänner 2007 stattfindenden
Vermietung der Liegenschaft als Parkplatz (vgl. Vorvertrag vom
11. September 2006) ist wohl nicht herstellbar, da der Bw. im
Streitjahr 2002 nach eigenen Angaben noch die Absicht der Errichtung eines
Mietobjektes gehabt hätte.
Bezüglich der übrigen strittigen Aufwendungen
(€ 725,00 für Schneeräumung und Kehren; € 725,00
für Elektroarbeiten; € 80,52 für 4/5 der Grundsteuer;
€ 66,96 für Versicherung und € 396,36 für
Abschreibung) im Zusammenhang mit dem auf der Liegenschaft, nach den eigenen
Ausführungen des Bw. in einem "schlechten Zustand" befindlichen Objekt ist
Folgendes auszuführen:
Der Bw. hat seit Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2000 mit
Ausnahme des Erwerbsjahres laufend relativ geringfügige
Instandhaltungsaufwendungen (2001: € 3.256,02; 2002:
€ 1.450,00; 2003: € 1.098,20 und 2004: € 1.400,00)
getätigt. Einen Beweis für seine Behauptung, dass er sich nach dem
Scheitern des Bauprojektes ernsthaft bemüht habe, einen geeigneten Mieter
für diese Liegenschaft oder einen anderen Finanzierungspartner für die
Errichtung eines Mietwohngrundstückes zu finden, ist er schuldig geblieben.
Die bloße Absichtserklärung über eine künftige Vermietung
allein reicht jedenfalls nicht aus, die strittigen Aufwendungen als
Vorwerbungskosten steuerlich anzuerkennen. Auch aus dem seit Jänner 2007
bestehenden Mietverhältnis kann nichts für den Bw. gewonnen werden.
Denn die vom Mieter gegen Bezahlung einer monatlichen Miete in Höhe von
€ 200,00 beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft als Parkplatz beweist,
dass die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten jedenfalls nicht geeignet
gewesen sind, das Gebäude selbst in einen vermietungsfähigen Zustand
zu versetzen. Somit können die vom Bw. unternommenen Aktivitäten zur
Instandhaltung des zweifellos in einem schlechten Zustand befindlichen
Gebäudes für sich allein nicht als Umstände qualifiziert werden,
aus denen als klar erwiesen angenommen werden kann, dass er in den Streitjahren
eine ernsthafte Absicht zur Vermietung des Gebäudes gehabt hat. Vielmehr
handelt es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen um solche, die
üblicherweise durch den bloßen Besitz einer Liegenschaft bedingt
sind. Denn geringfügige Instandhaltungsarbeiten, die Schneeräumung des
vor der Liegenschaft befindlichen öffentlichen Gehsteiges und der
Baumschnitt sind Aktivitäten, die mit jedem Liegenschaftsbesitz, ungeachtet
seiner tatsächlichen Nutzung, zwangsläufig verbunden sind. Dies trifft
auch auf die Gebäudeversicherung und auf die Grundsteuerpflicht zu.
Die
anteilsmäßige Schätzung der Grundsteuer als Werbungskosten in
Zusammenhang mit der seit 2001 ständig stattfindenden Vermietung einer auf
dieser Liegenschaft befindlichen Plakatfläche ist unbestritten und bedarf
daher keiner weiteren Erörterung.
An dieser
Beurteilung vermögen auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung
getätigten Ausführungen des Bw. nichts zu ändern, da sich diese
im Wesentlichen lediglich in der fotografischen Dokumentation des Zustandes der
Liegenschaft in den Jahren 2002 und 2003 sowie am Beginn des Jahres 2007
erschöpfen und keinen Beweis dafür liefern, dass der Bw. nach dem
ursprünglichen Scheitern des Bauprojektes ernsthaft bemüht gewesen
wäre, zielstrebig den Plan der behaupteten Errichtung eines zur Vermietung
geeigneten Mietobjektes zu verwirklichen. Auch wenn der vom Bw.
ursprünglich ins Auge gefasste Finanzierungspartner nicht über die
dafür nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, hätte es
doch möglich sein müssen, innerhalb einer angemessenen Zeit einen
geeigneten Ersatzpartner ausfindig zu machen. Vielmehr hat er im Zuge der
mündlichen Verhandlung ohne nähere Ausführungen erklärt,
dass in näherer Zukunft doch die Errichtung eines Mietobjektes geplant sei.
Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht näher konkretisiert hat,
kann nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr von einem
Veranlassungszusammenhang mit den strittigen Aufwendungen der Jahre 2002 bis
2004 ausgegangen werden, zumal sonstige über die bloße
Absichtserklärung hinausgehende Umstände nicht als klar erwiesen
anzunehmen sind.
Streitjahr
2003
Auch
bezüglich der erstmalig in der Berufung geltend gemachten,
belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von
€ 700,00 aus dem Titel "Reinigung und Entsorgung" und der übrigen
Aufwendungen (€ 1.700,00 für das Schneiden und Entsorgen von
Bäumen; € 80,51 für 4/5 der Grundsteuer; € 66,96
für Versicherung und € 396,36 für Abschreibung) ist ein
Veranlassungszusammenhang mit der erst ab Jänner 2007 stattfindenden
Vermietung der Liegenschaft als Parkplatz wohl nicht herstellbar. Hinsichtlich
des Vorliegens eines steuerlich beachtlichen Zusammenhanges mit dem auf der
Liegenschaft, nach den eigenen Ausführungen des Bw. in einem "schlechten
Zustand" befindlichen Objekt, ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
diesbezüglichen Ausführungen zum Streitjahr 2002 zu verweisen.
Streitjahr
2004
Bezüglich der Aufwendungen (€ 700,00
für Schneeräumung; € 80,52 für 4/5 der Grundsteuer;
€ 3,06 und € 102,15 für Gebühren Magistrat;
€ 73,30 für Versicherung und € 396,36 für
Abschreibung) ist ein Veranlassungszusammenhang mit der erst ab Jänner 2007
stattfindenden Vermietung der Liegenschaft als Parkplatz wohl nicht herstellbar.
Hinsichtlich des Vorliegens eines steuerlich beachtlichen Zusammenhanges mit dem
auf der Liegenschaft, nach den eigenen Ausführungen des Bw. in einem
"schlechten Zustand" befindlichen Objekt, ist, um Wiederholungen zu vermeiden,
auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Streitjahr 2002 zu
verweisen.
Da die Voraussetzungen einer
Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung auch für die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen
Sinn aus Vermietung erzielt werden, gelten (vgl. VwGH 7.10.2003,
2001/15/0085), konnte der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003
(Vorsteuern in Höhe von € 219,64 im Zusammenhang mit einer
Dachreparatur und € 340,00 im Zusammenhang mit dem Baumschnitt) und
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 - diesbezüglich machte der Bw. keine
näheren Ausführungen - kein Erfolg beschieden sein.
Bezüglich des Antrages auf
Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von € 600,00 im
Zusammenhang mit der Erstellung des Bauplanes im Jahr 2002 ist lediglich zu
bemerken, dass für dieses Jahr im Anschluss an die Außenprüfung
kein Umsatzsteuerbescheid ergangen ist, da der Bw. lt. aktenkundiger
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 vom 2. August 2004
erst ab dem Kalenderjahr 2003 auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet
hat. Im Übrigen hat der Bw. sowohl in der Berufung als auch im
Vorlageantrag als angefochtene Umsatzsteuerbescheide ausdrücklich nur jene
für die Jahre 2003 und 2004 angeführt.
Bezüglich der im
Streitjahr 2002 veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 1.525,00 aus der Buchhaltungstätigkeit für seine Ehegattin
war dem Berufungsbegehren, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Ansatz zu
bringen, unter Bedachtnahme auf die dem Vorlageantrag beigeschlossene
Gewinnermittlung, Kontoblätter und Einkommensteuerbescheid 2002 seiner
Ehegattin, woraus ersichtlich ist, dass im Jahr 2002 tatsächlich keine
Beratungskosten zum Abzug gebracht worden sind, zu entsprechen. Doch in den
vorgelegten Kontoblättern 2002 der Ehegattin sind für die Monate Mai
bis Dezember 2002 ein Lohnaufwand in Höhe von insgesamt
€ 1.840,00 und dementsprechende "GKK Beiträge" in Höhe
von € 255,24 ausgewiesen. Im Zuge einer am 15. April 2008
vom seinerzeitigen Betriebsprüfer durchgeführten Erhebung bei der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde dazu - nach Vorhalt des
Ermittlungsergebnisses an den Bw. im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung unbestritten - festgestellt, dass die Ehegattin diese
Beiträge für den von ihr geringfügig beschäftigten Bw.
geleistet hat. Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw. die für
seine Ehegattin unstrittig erbrachte Buchhaltungstätigkeit im Rahmen eines
geringfügigen Dienstverhältnisses erbracht hat und daher diese
Einkünfte in Höhe von € 1.584,76 (€ 1.840,00
abzüglich GKK Beiträge in Höhe von € 255,24) als
solche aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0969-G/07
- Stammnummer
- 34592
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF