Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1688-W/02
Vorsteuerabzugsberechtigung aus formell mangelhaften Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1688-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 23. Oktober 1995 gegründet. Betriebsgegenstand ist
die Vermittlung von Bauaufträgen.
Die Gesellschaft wurde 1999
einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bp) unterzogen. Dabei wurden im
Veranlagungszeitraum 1998 Vorsteuern in Höhe von ATS 149.917,68 (€
10.894,94) aus Eingangsfakturen der M GmbH nicht anerkannt. Auf die Passivierung
der Umsatzsteuernachforderung wurde von der Bw. verzichtet.
Die Bp begründete die
Versagung des Vorsteuerabzuges mit der Nichtexistenz der Firma M GmbH an der auf
den Rechnungen angeführten Adresse in Wien 2. Lt. Auskunft des
Hauseigentümers wäre die Firma M GmbH an der angeführten Adresse
nie ansässig gewesen und es habe kein Mietverhältnis existiert. Auch
die im Firmenbuch angegebene Adresse in Wien 10 sei nicht existent, da das
Gebäude bereits 1935 abgerissen worden sei und sich an der Adresse seitdem
ein leerer Bauplatz befinde. Leistungsnachweise betreffend der M GmbH lägen
nicht vor und die Abfrage bei den Sozialversicherungsträgern habe ergeben,
dass keine Dienstnehmer angemeldet waren. Da die Rechnungen der M GmbH nicht den
Vorschriften des § 11 UStG 1994 entsprachen, wurde die geltend gemachte
Vorsteuer nicht anerkannt.
Das Finanzamt für
Körperschaften in Wien folgte den Feststellungen der Bp und erließ
einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998. Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wurde entsprechend der beim
Finanzamt für Körperschaften eingereichten
Körperschaftsteuererklärung veranlagt.
Gegen diese Bescheide wurde mit
Schreiben vom 27. April 2000 form- und fristgerecht Berufung
eingebracht.
Darin führte die Bw. im
einzelnen aus, dass sie alle notwendigen Vorsorgen getroffen habe, um die
rechtliche Identität der M GmbH festzustellen. Vor der Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen sei ein Firmenbuchauszug eingeholt worden. Die M GmbH
sei eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft und habe ihre
Geschäftsanschrift in Wien 10. Entgegen den Ausführungen der Bp
befinde sich an dieser Anschrift kein leerer Bauplatz sondern ein altes Haus in
dem sich die erste Autowerkstätte von Wien befinde. Baubesprechungen seien
auf den jeweiligen Baustellen, meistens im Beisein der Kunden durchgeführt
worden. Für die M GmbH sei eine Kontonummer in der Revision der Wiener
Gebietskrankenkasse geführt und eine Baustellenkontrolle durch das AMS
durchgeführt worden. Weiters wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen
hervorgehe, dass auch andere Unternehmen mit der M GmbH im fraglichen Zeitraum
Geschäftskontakt hatten. Von einem dieser Unternehmer sei für die M
GmbH monatlich die Umsatzsteuer an das Finanzamt für Körperschaften
abgeführt worden, wodurch die Existenz der M GmbH dem Finanzamt für
Körperschaften bekannt sein musste. Weitere Nachweise könnten durch
Auftraggeber der Bw. erbracht werden. Leistungsnachweise seien auf den
Rechnungen selbst ausgeführt und Ergänzungen im Prüfungsverfahren
beigebracht worden. Die geltend gemachte Vorsteuer sei daher
anzuerkennen.
Im Falle der Nichtstattgabe der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 stellte die Bw.
den Antrag auf Anerkennung der bezahlten Vorsteuer als
Betriebsausgabe.
Die Bp nahm darauffolgend zu
den Ausführungen in der Berufung Stellung. Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug könnten nicht gegeben sein, da der Leistungserbringer (M
GmbH) an der auf den Rechnungen angeführten Adresse Wien 2 nicht existent
war. Diese Tatsache sei von der Bw. nicht bestritten worden. Aus den
Berufungsausführungen bezüglich der im Firmenbuch eingetragenen
Adresse Wien 10 sei für die Bw. nichts zu gewinnen, da diese Adresse auf
den beanstandeten Rechnungen gar nicht angeführt sei. Bei Erhebungen der Bp
an der Adresse Wien 10 sei festgestellt worden, dass die in der Berufung
angeführte Autowerkstatt zwar bestehe, die Firma M GmbH jedoch unbekannt
sei. Die Existenz der M GmbH werde von der Bp nicht bestritten, der
Vorsteuerabzug jedoch aus formellen Gründen versagt.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird von der Bp ausgeführt, dass
die Bw. auf die Passivierung der Umsatzsteuernachforderung aus
Vereinfachungsgründen verzichtet habe um diese im laufenden Jahr als
Aufwand verbuchen zu können.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der Bp führte die Bw. mit Schreiben vom 30. August 2000
nochmals aus, das die von der M GmbH ausgestellten Fakturen alle gesetzlich
geforderten Angaben enthalten würden und daher die Voraussetzungen für
die Gewährung des Vorsteuerabzuges gegeben seien. Die M GmbH sei aufgrund
der ausgewiesenen und auch erhaltenen Umsatzsteuer verpflichtet diese an die
Finanzbehörde zu entrichten. Die Bw habe sich durch Einsicht in das
Firmenbuch von der Existenz der M GmbH überzeugt. Die Einholung von
weiteren Informationen sei schon aufgrund des Datenschutzes nicht möglich
und entspreche auch nicht den Gepflogenheiten bei Geschäftsbeziehungen
unter ordentlichen Kaufleuten. Die Feststellungen der Bp zu der im Firmenbuch
eingetragenen Adresse Wien 10 seien unrichtig, da kein leerer Bauplatz vorliege.
Bei der angegebenen Adresse handle es sich um ein Eckgründstück auf
dem sich ein Gebäude befinde, in dem u.a. eine Autowerkstatt untergebracht
sei. Die Existenz der M GmbH sei mit der Eintragung im Firmenbuch vom 15. Juli
1994 rechtlich fundiert und aktenkundig. Für wesentliche
Veränderungen, z.B. Änderungen der Geschäftsanschrift oder der
Rechtsform, seien die Geschäftsführer und Gesellschafter der M GmbH
verantwortlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1994, BGBl 663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Der Vorsteuerabzug nach §
12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt somit das Vorliegen einer den Bestimmungen des
§ 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Führt der Unternehmer
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so
ist er gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt und, so weit er
die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen
grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung
die
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2
UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
Strittig ist die Versagung des
Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der Firma M GmbH im Veranlagungszeitraum
1998.
Der Vorsteuerabzug nach §
12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer Rechnung, die den Bestimmungen
des § 11 UStG 1994 entspricht, voraus. Eine diesen Bestimmungen
entsprechende Rechnung muss gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den
Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmersenthalten. Hierunter ist der
richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf
der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der
angegebenen Adresse nicht existiert, zu
versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
aus (vgl. u.a. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, ÖStZB 1998, 109; 24.4.1996,
94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131; sowie 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB
1997, 504, und 96/15/0027, ÖStZB 1997, 694).
Dass die M GmbH als
Leistungserbringer an der in den Rechnungen genannten Anschrift Wien 2 nicht
existiert hatte, wurde von der Bw. nicht bestritten. Damit weisen die Rechnungen
der M GmbH eine falsche Anschrift auf und eignen sich allein schon aus diesem
Grund nicht dazu die Bw. zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.
Da der Vorsteuerabzug aus
formellen Gründen nicht anzuerkennen ist, kann ein Eingehen auf die nicht
entscheidungsrelevanten Ausführungen im Berufungsverfahren
unterbleiben.
Die tatsächliche
Leistungserbringung an die Bw wurde nicht bestritten. Die nicht anerkannte
Vorsteuer in Höhe von ATS 149.917,68 (€ 10.894,94) ist daher als
Betriebsausgabe im Veranlagungszeitraum 1998 zu
berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1688-W/02
- Stammnummer
- 3459
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF