Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/07
Schätzung wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-W/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.B., wegen des Finanzvergehens der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, 3 lit. a i. V.
13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 5. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Februar 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Februar 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bw. ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet und ihr zur Last gelegt durch die Nichtabgabe einer
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von € 9.989,82 zu
verkürzen versucht und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1, 3
lit. a i. V. 13 FinStrG bewirkt zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 5. März 2007, in welcher vorgebracht
wird, dass bis Ende des Jahres 2004 die Buchhaltung von der Kanzlei D. gemacht
worden sei, welche auch alle Vollmachten gehabt habe.
Immer wieder sei der Bf. versichert worden, dass alle
Erklärungen pünktlichst eingereicht würden. Obwohl die Honorare
stets bezahlt worden seien, sei dies dennoch in keinster Weise erfolgt. Ab 2005
sei ein neuer, durch das BG Mödling namhaft gemachter, Buchhalter
eingeschritten, der alle Erklärungen für die Jahre 2005 und 2006 zu
vollster Zufriedenheit erstattet habe. Die Bf. sei sich daher keiner
vorsätzlichen Abgabenverkürzung bewusst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Schätzung der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2004 zum Anlass, um
gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Feststeht, dass die Bf. im Jahr 2004 bereits alle
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht hat,
weswegen sie mit Strafverfügung vom 17. Oktober 2005 wegen der
Finanordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG betreffend die
Monate 1-12 in der von ihr einbekannten -verspätet nachgemeldeten-
Höhe bestraft wurde.
Die Jahreserklärung für das Jahr 2004 wurde nicht
eingereicht, daher war nach § 184 BAO die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde gegeben.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abgabenbehörde ging bei ihrer Schätzung von
einer Auflistung der in den Monaten Jänner, Februar und März erzielten
Umsätze, einer Erfolgsrechnung für Oktober bis Dezember, sowie der
Saldenliste und der Umsatzsteuerberechnung für dieses vierte Quartal 2004
aus und schätze die in den anderen Monaten erzielten Umsätze an Hand
dieser Aufzeichnungen.
Die Nichtabgabe einer Jahreserklärung, die zu einer im
Prüfungsweg ermittelten Abgabennachforderung führt, kann als Grundlage
eines Tatverdachtes des Versuches einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
herangezogen werden.
Im Strafverfahren ist jedoch gesondert zu prüfen, ob
dieser Schätzung Plausibilität zukommt.
Nach dem Gesamtbild der von der Bf. erklärten und
rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuern der Vor- und Nachjahre erscheint
die Schätzung jedoch überhöht. Im Jahr 2002 wurde eine Zahllast
von rund € 7.000,00 erklärt, 2003 € 7.300,00, 2005 €
3.336,81 und 2006 € 1.209,14.
Die einbekannte und dem vorhergehenden Strafverfahren zu
Grunde gelegte Zahllast von € 6.942,36 liegt somit im Einklang mit den
anderen Jahren: Ein übersteigender Betrag von € 9.989,82, der
nicht auf fundierten Belegen, die die Unrichtigkeit einer gemeldeten Zahllast
dokumentieren könnten, beruht, sondern rein auf einer schätzerischen
Ergänzung lückenhafter Unterlagen, erscheint bei Gesamtbetrachtung des
steuerlichen Verhaltens der Bf. nicht geeignet eine Basis für ein
Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Versuches der vorsätzlichen
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darzustellen. In dubio pro reo war daher
der Einleitungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/07
- Stammnummer
- 34585
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF