Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3450-W/07
Arbeitnehmerveranlagung, Insolvenzausfallsgeld, Konkurseröffnung, Alleinverdienerabsetzbetrag;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3450-W/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 4. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, der Bescheid betreffend Einkommensteuer wird wie
folgt abgeändert:
Die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 ergibt eine Gutschrift in
der Höhe von € 1.205,49.
Die in der
Beilage enthaltene Berechnung der Einkommensteuer für 2006 bildet einen
Bestandteil des Spruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 setze das Finanzamt die
Einkommensteuer im Wege der Arbeitnehmerveranlagung mit € 1.845,56 fest und
forderte diesen Betrag nach.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 17.
April 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Neuberechnung der
Einkommensteuer, da vom IAF nur ein Betrag von € 6.233,00 bezahlt
worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2007 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab, da nach Rücksprache
mit der IAF-Service GmbH ein Betrag von insgesamt € 11.916.- ausbezahlt
worden sei.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte unter anderem den ihm
zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 494.-
geltend.
Weiters wurde eingewandt, dass es sich bei den im
Lohnzettel enthaltenen Beträgen der Firma C. um eine Doppelmeldung handle,
da sämtliche Forderungen über den gleichen Zeitraum von der IAF
Service GmbH anerkannt und bezahlt worden seien.
Weiters stimme der von der IAF übermittelte Lohnzettel
nicht, er habe tatsächlich einen Betrag in der Höhe von €
11.916,00 erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund von Erhebungen der erkennenden Behörde steht
nunmehr folgender Sachverhalt fest:
Der in der Bemessungsgrundlage enthaltene Betrag an
Insolvenz-Ausfallsgeld betreffend die Firma H. in der Höhe von €
3.980,00 betrifft Ansprüche aus dem Jahr 2005, wobei die
Konkurseröffnung im Februar 2006 stattfand.
Gemäß
§ 19 EstG gelten Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren als in jenem Kalenderjahr zugeflossen, für das der
Anspruch besteht. Gemäß
§ 124 b Ziffer 130 EstG ist § 19
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals auf
Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, anzuwenden. Dies
trifft auf den Konkurs der oben angeführten Firma zu und sind diese
Ansprüche daher nicht in der Arbeitnehmerveranlagung 2006 zu
berücksichtigen.
Gemäß dem, dem Finanzamt von der IAF Service
GmbH übermittelten korrigierten Jahreslohnzettel für das Jahr 2006 hat
der Bw. für die Firma C. € 6.233,00 netto und für die Firma
K. € 1.703,00 netto erhalten.
Diese (K. ) - Konkurseröffnung 2004 - waren
gemäß
§ 19 EstG (alte Fassung) nach dem Jahr des Zuflusses im
Jahre 2006 dem Jahre 2006 zuzurechnen, die Nachzahlung im Insolvenzverfahren der
Firma C. -.Konkurseröffnung 2006 - betreffen Ansprüche aus dem Jahre
2006.
Laut Auskunft bei der IAF Service GmbH hat der Bw. von der
Firma K. € 1.703,00 an Insolvenz Ausfallsgeld zuerkannt bekommen, wobei an
Kosten ASG € 358,00 und Kosten € 37,00 angefallen sind. Hinsichtlich
der Firma C. wurden € 6.233,00 zuerkannt, die Anmeldegebühr ist
mit € 19,00 angegeben.
Es wird somit ein Betrag von € 414,00 an
Werbungskosten im Rahmen der Abgabenberechnung berücksichtigt.
Gemäß den durchgeführten Ermittlungen bei
der IAF Service GmbH und den Angaben des Bw. bei der IAF Service GmbH hat dieser
von der Firma C. im Jahr 2006 im April € 1.500,00 netto erhalten. Die der
Arbeitnehmerveranlagung laut Lohnzettel der C. zu Grunde gelegten Beträge
waren daher zu korrigieren.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von €
494,00 mit einem Kind steht dem Bw. zu. Dieser war im Kalenderjahr mehr als 6
Monate verheiratet, für ein Kind wurde mehr als sieben Monate im
Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, die Voraussetzungen hinsichtlich der
Einkunftsgrenze liegen vor.
Beilage:
1 Abgabenberechnung Einkommensteuer für 2006 in EUR
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3450-W/07
- Stammnummer
- 34576
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF