Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0239-W/08
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-W/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Abweisung des
Wiederaufnahmeantrages betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der
Folge mit Bw. bezeichnet) bezieht neben verschiedenen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Einnahmen aus der Vermittlung von
Versicherungsverträgen (vgl. auch Fragebogen, eingegangen im März
2003). Mangels Abgabe der Steuererklärung für 2004 wurden die
Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege festgesetzt und dem
Einkommensteuerbescheid vom 3. April 2006 zugrunde gelegt. Eine Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde nicht erhoben.
Am 21. Juni 2006 gingen beim
Finanzamt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2004 und die
Einkommensteuererklärung 2004, gezeichnet von der steuerlichen Vertretung
am 19. Juni 2006, ein.
Am 23. August 2006 wurde dem
Finanzamt ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
übermittelt. Die Bw. sei bei einer Vermögensberatungsgesellschaft
tätig und habe für Versicherungsabschlüsse Provisionen bezogen,
die infolge von Stornierungen zurückgezahlt werden mussten. Da der genaue
Rückzahlungsbetrag erst vor 2 Monaten festgestanden sei, werde um
Wiederaufnahme der Veranlagung 2004 anhand der eingereichten
Steuererklärungen 2004 ersucht.
Ein Vorhalt des Finanzamtes vom
Oktober 2006 betreffend die Vorlage von geeigneten Belegen hinsichtlich der
Vorbringen der Bw. blieb trotz Verlängerungsansuchen der steuerlichen
Vertretung unbeantwortet. Der Wiederaufnahmeantrag wurde schließlich nach
Ablauf der beantragten Verlängerungsfrist seitens des Finanzamtes mit
Bescheid vom 11. Jänner 2007 abgewiesen.
Gegen diese Abweisung des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages wurde mit Schreiben vom Februar
2007 das Rechtsmittel er Berufung erhoben. Als Berufungsbegründung wurde
angegeben, dass die Bw. um Fristverlängerung angesucht habe und es ihr
keine abweichende Erledigung zugekommen sei. Es gehe auch im Schreiben des
Finanzamtes nicht hervor, dass bei Nichteinhaltung der Frist eine Abweisung oder
Zurücknahme erfolge.
Aufgrund eines
Mängelbehebungsauftrages gab die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom
April 2007 Folgendes bekannt: Die Bw. sei bei einer
Vermögensberatungsgesellschaft tätig. Ihr unmittelbarer Vorgesetzter
habe erklärt, dass die Stornierungen vorerst nicht rückzahlbar
wären, daher sei der Einkommensteuerbescheid 2004 von der Bw. anerkannt
worden. Dieses Versprechen sei aber von der Vermögensberatungsgesellschaft
nicht eingehalten worden. Es lägen daher gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO neue Tatsachen vor, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde seitens
der steuerlichen Vertretung der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 der
gegenständlichen Gesetzesbestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis
erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß 303a Abs. 1 hat der Wiederaufnahmsantrag
zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind.
Mangels Abgabe einer
Steuererklärung für 2004 wurden die Bemessungsgrundlagen im
Schätzungswege festgesetzt und dem Einkommensteuerbescheid vom 3. April
2006 zugrunde gelegt. Eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
nicht erhoben.
Der Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist binnen einer
Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der
Wiederaufnahmeantrag hat u.a. Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. Laut Wiederaufnahmeantrag vom August
2006 bezog die Bw. Provisionen, die infolge von Stornierungen zurückgezahlt
werden mussten und der Rückzahlungsbetrag "erst seit zwei Monaten"
feststehe (somit etwa Juni 2006).
Mit Vorhalt vom 23. Oktober
2006 wurde um Vorlage geeigneter Belege als Beweismittel für die Vorbringen
der Bw. ersucht (Die Ausführungen, dass der genaue Betrag noch nicht
feststand, reiche für die Wiederaufnahme laut Finanzamt nicht aus). Dieser
Vorhalt blieb trotz Ablauf der beantragten Fristverlängerung unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 19. März 2007 wurde u.a. ebenfalls um die Vorlage
geeigneter Unterlagen betreffend die zurückgezahlten Provisionen ersucht.
Auch diesem Ersuchen nach Unterlagen wurde seitens der Bw. nicht gefolgt. Die
Bw. ist offensichtlich nicht wirklich bemüht, zweckdienliche Unterlagen zu
übermitteln. Die vorgelegte Einnahmen/Ausgabenrechnung für 2004
selbst, nachträglich eingereicht mit 21. Juni 2006, enthält keinerlei
Hinweise auf die im Jahr 2004 bezogenen (und später zurückzuzahlenden)
Provisionen, die Grund für die beantragte Wiederaufnahme sein
sollen.
Die Bw. führt eine
Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung durch, wobei Einnahmen im
Wirtschaftsjahr des Zuflusses und Ausgaben im Jahr des Abflusses zu erfassen
sind. Die Stornierungen der Provisionen seien laut Eigendarstellung der Bw.
"vorerst nicht rückzahlbar" gewesen und die Schätzung der
Bemessungsgrundlagen betreffend die Einkommensteuer 2004 durch das Finanzamt
wegen Nichtabgabe der Erklärungen wurde seitens der Bw. nach eigener
Darstellung "anerkannt". Bereits aus den Ausführungen des
Wiederaufnahmeantrages vom August 2006 der Bw. ergibt sich, dass die Bw. (im
Jahr 2004) Provisionen bezogen hat und der Rückzahlungsbetrag für
diese stornierten Provisionen "erst seit zwei Monaten feststehe". Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei betreffend die
Einkommensteuer 2004 ist somit bereits aufgrund der Ausführungen laut
Wiederaufnahmeantrag vom August 2006 unzulässig, zumal allfällige
Rückzahlungen erst in jenem Jahr als Ausgaben zu erfassen sind, in dem
diese Rückzahlungen auch tatsächlich erfolgen.
Wenn die Rückzahlungen
vergleichsweise bereits im Jahr 2004 erfolgt wären, wäre eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei betreffend die
Einkommensteuer 2004 grundsätzlich schon aufgrund des Ablaufes der 3-Monats
Frist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO (ebenfalls) unzulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-W/08
- Stammnummer
- 34572
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF