Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0013-W/03
Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-W/03vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht, da mit der fristgerechten Meldung der geschuldeten Beträge (Strafausschließungsgrund) dem Gesetz Genüge getan wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, in der Finanzstrafsache gegen den
Bw. wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG. gemäß
§ 161 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Jänner 2003
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien,
vertreten durch HR Mag. Walter Pichl, vom 20. Jänner 2003 zu Recht
erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Berufung werden folgende Berichtigungen
zu den Tatzeiträumen vorgenommen. Der Tatzeitraum betreffend die
angelasteten Verkürzungen an Umsatzsteuer lautet Jänner bis Juni 2002,
der Tatzeitraum betreffend Verkürzungen an Lohnsteuer Jänner bis Juli
2002.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4.,5. und 10. Bez. hat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2003,
SN XXX den Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 2 FinStrG
für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.400,-- verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185
FinStrG mit € 140,-- bestimmt.
Nach diesem Schuldspruch hat der Bw. das Vergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 2 FinStrG bewirkt, indem
er
vorsätzlich
bei Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
K. KEG
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-7/02 in
Höhe von € 14.097.--
Lohnsteuer für 1-5/02 in Höhe von €
165,--
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen für 1-7/02 in Höhe von € 101,--
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Berufung vom
24. Jänner 2003.
Die Berufung wird wie folgt begründet:
Der Bw. habe den ersten Termin für eine mündliche
Verhandlung wegen Krankheit und den zweiten Termin wegen Urlaubes versäumt,
die Verhinderung jedoch nicht fristgerecht der Behörde angezeigt. Die
Unterlassung der Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben sei auf
Zahlungsprobleme in der Abrechnung mit seinen Kunden zurückzuführen,
wodurch er in einen finanziellen Engpass geraten sei. Der Geschäftsumfang
seines Unternehmens sei zu gering, um eine Strafe in dem ausgesprochenen
Ausmaß verkraften zu können, daher werde um Strafreduktion ersucht
und vorsätzliches Vorgehen bestritten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen
der K. KEG für die Monate Jänner 2002 bis Juni 2002 wurden am 16.
September 2002 dem Betriebsprüfer übergeben, zuvor wurden für
diese Zeiträume weder Vorauszahlungen geleistet, noch Meldungen
eingebracht.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Folgende Beträge wurden sohin nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet bzw. gemeldet : Jänner 2002
€ 5.733,80,-- Februar 2002 € 806,85,-- März 2002
€ 2.984,14,-- April 2002 € 317,36,-- Mai 2002
€ 906,22,-- Juni 2002 € 3.348,94,--
Im Einleitungsbescheid wird rechtsrichtig von einem
Tatzeitraum Jänner bis Juni 2002 ausgegangen und auch nur die auf die
angeführten Monate entfallenden Beträge angeschuldigt. Im Erkenntnis
ist der Tatzeitraum unrichtig mit Jänner bis Juli 2002 angegeben, da sich
die ausgewiesenen Beträge jedoch nur auf den Zeitraum Jänner bis Juni
beziehen, konnte mit einer Tatzeitraumberichtigung das Auslangen gefunden
werden.
Mit Buchungstag 18. 9.2002
wurde eine Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben für die Monate
Jänner bis Juli 2002 in der Höhe von L € 164,64,--, DB
€ 917,03,-- und DZ € 89,67,-- vorgenommen.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG (des
Einkommensteuergesetzes) hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in
einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag
nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen.
Die verfahrensgegenständlichen lohnabhängigen
Abgaben wurden sohin nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemeldet
und entrichtet. Sowohl im Einleitungsbescheid , als auch im bekämpften
Erkenntnis wird bezüglich der Dienstgeberbeiträge und der
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen lediglich von einem Betrag in
der Höhe von € 101,-- ausgegangen, eine diesbezügliche
Korrektur an Hand der tatsächlich verspätet gemeldeten Beträge
verstöße gegen das Verböserungsverbot und hatte daher zu
unterbleiben.
Anders verhält es sich wiederum mit der Korrektur des
Tatzeitraumes die Lohnsteuer betreffend. In diesem Punkt wurde im
Einleitungsbescheid der richtige Tatzeitraum mit Jänner bis Juli 2002
angeführt und entspricht auch der angeschuldigte Betrag in der Höhe
von
€ 165,-- der Abgabenfestsetzung am Konto, daher
liegt lediglich ein korrigierbarer Schreibfehler in der Erkenntnisausfertigung
vor.
Der Bw. fungierte im Tatzeitraum als persönlich
haftender Gesellschafter der K. KEG, in dieser Funktion war er für die
Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und Meldung sowie Entrichtung der
angefallenen Selbstberechnungsabgaben verantwortlich.
Der mit Schreiben vom 12. Jänner 2003 vorgetragenen
-lediglich mit der soeben erst erfolgten Rückkehr aus einem Urlaub
begründeten- Vertagungsbitte des Bw. wurde stattgegeben und die
mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
für den von ihm vorgeschlagenen Termin 20. Jänner 2003, 9.30 Uhr
anberaumt. Zu diesem Verhandlungstermin ist der Bw. unentschuldigt nicht
erschienen, wobei im gegenständlichen Finanzstrafakt ein Aktenvermerk des
Verhandlungsleiters vom 20. Jänner 2003 aufliegt, wonach am Verhandlungstag
um 12 Uhr eine männliche Person angerufen, sich als Buchhalter des Bw.
deklariert und mitgeteilt habe, dass der Bw. den Verhandlungstermin verschlafen
habe. Die nunmehr in der Berufung angeführten Gründe für die
Versäumung der mündlichen Verhandlung erscheinen daher im Lichte der
Ausführungen des Bw. zu seiner Vertagungsbitte und des oben behandelten
Aktenvermerkes als reine Schutzbehauptungen.
Dem Vorbringen wegen
finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen zu sein die
Abgabenzahlungen fristgerecht vorzunehmen, ist entgegenzuhalten, dass das
Finanzstrafgesetz die Möglichkeit der Strafaufhebung bei fristgerechter
Meldung der geschuldeten Beträge eröffnet. Die subjektive Tatseite des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bezieht sich lediglich auf eine Kenntnis der
gesetzlichen Zahlungs- bzw. Meldetermine und eine Unterlassung der Entrichtung
bzw. Offenlegung der Höhe der geschuldeten Abgaben zu diesen Terminen. Die
Kenntnis der Fälligkeitstermine und der grundsätzlichen Verpflichtung
Selbstberechnungsabgaben entrichten zu müssen wird nicht in Abrede
gestellt, daher ist die subjektive Tatseite gegeben.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
geahndet.
Wie auf Seite 3 des Erkenntnisses rechtsrichtig
ausgeführt wird, liegt die Strafdrohung bei € 7.181,5,--, sohin
wurde die Strafe mit 19,49453 % der Strafdrohung ausgemessen.
Grundlage für die
Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des
Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. wobei im übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten-
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Unbescholtenheit des Bw, als erschwerend keinen Umstand. Die
inkriminierten Abgabenschuldigkeiten haften bei Entscheidungsfällung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz weiterhin aus.
Auf der Basis dieser Strafzumessungserwägungen erwies
sich die ausgesprochene Geldstrafe, die im Rahmen der üblichen Spruchpraxis
bei gleichgelagerten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren liegt,
auch unter Miteinbeziehung finanzieller Schwierigkeiten des Bw., als aus
general- wie auch spezialpräventiver Sicht sachadäquat.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-W/03
- Stammnummer
- 3456
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF