Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0721-W/08
Pflegeheimkosten stellen keine außergewöhnlichen Belastung gem. §34 EStG 1988 dar, wenn ihre Ursache in einer Krankheit nicht nachgewiesen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-W/08vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter Dr.
A. B., XXXX 0000000, Hauptstraße ZZ und Dr. C. D., Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, ---- -----, A-Str...., vom 30. Dezember 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
Ing. Mag. Martin König, vom 1. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
1. Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der
angefochtene Bescheid für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in der Fassung der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2006 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin; ihr Sachwalter ist Dr. A. B.,
XXXX 0000000, Hauptstraße ZZ.
Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2000 bis 2002 machte die vom Sachwalter bevollmächtigte Steuerberaterin
Pflegeheimkosten (abzüglich Haushaltsersparnis) von jeweils
€ 13.264,44 für die Jahre 2000 und 2001 sowie
€ 13.747,93 für das Jahr 2002 als außergewöhnliche
Belastung bei eigener Behinderung wegen Pflegebedürftigkeit geltend.
In Streit steht die vom Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 vertretene
Rechtsmeinung, die in Rede stehenden Kosten seien steuerlich nicht
begünstigt.
Mit der Berufung gegen die oben genannten Bescheide brachte
Dr. D. als vom Sachwalter der Bw. bevollmächtige steuerliche Vertreterin
der Bw. unter Bezugnahme auf die Erklärungen für die Jahre 2003 und
2004 vor:
Aus diesen zeitgleich mit den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 bis 2002 eingereichten Erklärungen
sei ersichtlich, dass Frau E. ein Pflegegeld der Stufe 6 beziehe, was einer
Behinderung von 100 % entspreche. Die Bw. habe erst im Kalenderjahr 2003
einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt, obwohl ein
diesbezüglicher Anspruch schon Jahre zuvor bestanden habe;
ein Antrag sei aus Unkenntnis jedoch nicht
gestellt worden.
Steuerrechtlich werde bei einem Bezug von Pflegegeld
(Pflegestufe 1) von einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit (Grad
der Behinderung) ausgegangen. Gemäß
§ 34 iVm § 35
EStG 1988 seien Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
steuerlich abzugsfähig. Zwecks Feststellung des Grades der Behinderung der
Bw. für die Vorjahre sei beim Bundessozialamt ein Antrag auf
rückwirkende Bestätigung des Behindertengrades eingereicht worden.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 ersuchte
das Finanzamt die Bw. um Vorlage der Originalbelege betreffend der beantragten
Pflegeheimkosten von € 15.618,84 jeweils für die Jahre 2000 und
2001, € 16.102,33 für 2002, sowie einer Bestätigung des
Pflegeheimes, derzufolge die Bw. in den Jahren 2000 bis 2002 auf einer
Bettenstation (Pflegestation) gelegen sei. Eine genaue Aufgliederung (d.h.
Betten- bzw. Pflegestation und normale Station) sei in dieser
Bestätigung anzuführen.
Mit dem Begleitschreiben vom 26. Jänner 2006
legte die rechtsfreundliche Vertreterin dem Finanzamt drei Belege betreffend
Pflegeheimkosten für die Streitjahre vor, von denen die Bestätigungen
für die Jahre 2000 und 2001 lediglich Kosten für Beherbergung &
Verpflegung dokumentierten; mit der Kostenaufstellung für das Jahr 2002
wurden dem Finanzamt - abgesehen von Kosten für Beherbergung &
Verpflegung von € 16.013,14 - Apothekenkosten von € 23,20
und Kosten im Pflegebereich "Betreutes Wohnen" von € 65,99 angezeigt.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen, mit denen die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 abgewiesen wurden und
der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 bedingt durch die
abgabenbehördliche Anerkennung der Kosten für
"Apotheke und Pflegebereich Betreutes
Wohnen" in Höhe von € 89,19 als
außergewöhnliche Belastung (tatsächliche Kosten) abgeändert
wurde.
Mit den Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 hielt das Finanzamt der Bw.
vor:
Die Kosten der Unterbringung (Beherbergung &
Verpflegung) in der Senioren Wohnanlage der F. G. würde keine
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988
darstellen, da die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt sei.
Außergewöhnliche Belastungen könnten aber
gegeben sein, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere
Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen. Da sich die Bw. erst ab
1. Mai 2004 auf der Betten- bzw. Pflegestation befunden habe,
hätten die beantragten Kosten für Beherbergung und Verpflegung
steuerlich nicht anerkannt werden können.
Mit dem Vorlageantrag führte die rechtsfreundliche
Vertreterin ins Treffen:
Im Jahr 1999 habe die Bw. in einem bereits sehr hohen Alter
eine schwere Herzoperation (Implantation von Herzklappen) gehabt. Da die Bw. ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Betreuung leben habe können, wohne sie aus
Krankheitsgründen, aus Gründen der besonderen
Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegeheim.
"Ist aufgrund der Krankheit oder einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit die Unterbringung in einem Alters- oder
Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung
absetzbar."
Zur Begründung in der Berufungsvorentscheidung merkte
Dr. D. an: Allgemein sei bekannt, dass betreuungsbedürftige Senioren erst
ab einer Pflegestufe 3 in die Bettenstation aufgenommen würden.
Nachdem ein besonderer Betreuungsbedarf steuerrechtlich bereits bei einem
Anspruch auf die Pflegestufe 1 als gegeben erachtet werde, sei die
Argumentation, dass Pflegeheimkosten nur dann als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen seien, wenn der Steuerpflichtige auf einer Bettenstation
betreut werde, verfehlt und sei von der begründenden Behörde
ausdrücklich gegen die gesetzliche Bestimmung des § 34
EStG 1988 gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die
Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
|
(2)
|
Den
Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
|
(3)
|
Die
Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 leg. cit.
lautet:
|
"(1)
|
Die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
|
(2)
|
Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben
bekanntgeben."
§ 166 leg. cit.
lautet: "Als Beweismittel im Abgabenverfahren
kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist."
§ 167 leg. cit. lautet:
|
"(1)
|
Tatsachen,
die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
|
(2)
|
Im
übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht."
§ 34 EStG 1988
in der für die Streitjahre geltend Fassung lautet:
|
"(1)
|
)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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|
1.
|
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
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|
2.
|
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
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|
3.
|
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
|
|
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
|
(2)
|
Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
|
(3)
|
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
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(4)
|
...
|
...
|
...
|
(6)
|
Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
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-
|
...
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|
-
|
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
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|
-
|
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
|
|
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
§ 35 EStG 1988 in der für das
jeweilige Streitjahr gültigen Fassung lautet:
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"(1)
|
Hat
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
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-
|
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
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|
-
|
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
|
|
-
|
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106
Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 gewährt wird,
|
|
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage),
so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu
|
(2)
|
Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
|
|
1.
|
in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
|
|
2.
|
in
denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
|
|
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
|
|
-
|
Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
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|
-
|
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
|
|
-
|
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
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|
-
|
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art.
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(3)
|
...
|
...
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...
|
(5)
|
Anstelle
des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
|
...
|
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem
Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zur
tragenden Aufwendungen so lange nicht als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen
abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
verursacht werden.
Ritz, BAO³, Tz 12 zu § 115, und den
dort beispielsweise genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. November 2003, 98/14/0008; 17. Dezember 2003,
99/13/0070; und 25. Februar 2004, 2003/13/0117, zufolge tritt der
Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofs generell bei Begünstigungsbestimmungen in den
Hintergrund.
Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 EStG ergibt
sich, dass der Gesetzgeber die Frage der Beurteilung der Behinderung der
eigenständigen Beurteilung der Abgabenbehörde entzogen und dafür
ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für
diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und
der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Insofern stellte die rechtsfreundliche Vertreterin mit dem
Vorbringen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mandantin, ohne der
Abgabenbehörde Gewissheit über den Bestand eines Zusammenhangs der
Kosten für Beherbergung & Verpflegung in dem in Rede stehenden
Altersheim mit einer Krankheit zu verschaffen, Verhältnisse dar, die nur
die Abgabenpflichtige aufklären hätte können. Der Mangel an
Beweisen für den Bestand eines Anspruches der Bw. auf die Pflegestufe 1 in
den Streitjahren sprach für die Verletzung von Beweisvorsorgepflichten,
aufgrund dieser eine Verletzung der Bw. durch die angefochtenen Bescheide in
einem Recht nicht offensichtlich war. Damit trafen die Bw. die damit verbundenen
finanziellen Nachteile.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-W/08
- Stammnummer
- 34554
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF