Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/02
Selbstanzeige, Prävalenz des § 33 Abs. 1 i.V.m. 13 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-W/02vom 17.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei Einzahlungen nach Erstattung einer Selbstanzeige von der Möglichkeit einer Verrechnungsweisung des § 214 Abs. 4 lit. c BAO kein Gebrauch gemacht wurde, sind Zahlungen auf die älteste verbuchte Abgabenschuld zu verrechnen. Verbleiben die von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben hiedurch ungetilgt, verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung.
Erfüllt ein strafrelevanter Sachverhalt objektiv sowohl den Tatbestand von Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG als auch den diesbezüglich prävalenten Tatbestand einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 i.Vm. § 13 FinStG, ist jedenfalls auch eine Prüfung der subjektiven Tatseite zu letzterem vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, am 17. Februar 2003 in
der Finanzstrafsache gegen Frau Bw.. gemäß
§ 161 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
16. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden, vertreten
durch OR Dr. Ulrike Mifek, nach der am 17. Februar 2003 in Anwesenheit
der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin VB Karin
Stenzl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden hat als Finanzstrafbehörde erster
Instanz mit Erkenntnis vom 12. September 2002 , SN XXX die Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 3.750,-- verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit
wurde gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen
ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185
FinStrG mit € 363,-- bestimmt.
Nach diesem Schuldspruch hat die Bw. das Vergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt,
indem sie
vorsätzlich
unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate 8,9,11/1999 in Höhe von S 136.587,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und
formgerechte Berufung vom 16. Oktober 2002.
Die Berufung wird damit begründet, dass die Bw.
fristgerecht Selbstanzeige erstattet habe und die Abgaben entrichtet worden
seien.
Die Berufung enthält einen Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung und begehrt Einstellung des Verfahrens.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu
bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide
verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B
102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des §
98 Abs. 3 FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Am 28. Oktober 2000 reichte die Bw. vor Beginn einer
Umsatzsteuersonderprüfung eine Selbstanzeige betreffend die bisherige
Unterlassung der Entrichtung und Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Februar bis Dezember 1999 ein. Die
verfahrensgegenständlichen Beträge für August , September und
November 1999 wurden nach Abschluss der Prüfung am 27. Dezember 2000
verbucht. Folgende Zahllasten sind angefallen:
August 1999 S 42.423,--, September 1999 S 38.690,--,
November 1999 S 55.474,--
Die Zahlungsfrist für die Abgabenschuldigkeiten war
der 5. Februar 2001.
Im Zeitpunkt der Einbuchung der
Zahllasten bestand auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von
S 620.993,--
Gemäß
§
29 Abs.1 FinStrG wird , wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat
insoweit straffrei , als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge , die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann , den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub " zwei Jahre
" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden
Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der
Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Bis zum Fälligkeitstermin wurden 11 saldowirksame
Gutschriften bzw. Einzahlungen bewirkt, jedoch weder eine Verrechnungsweisung
betreffend der einbezahlten Beträge erteilt, noch mit der
Abgabenbehörde eine Ratenvereinbarung geschlossen.
Der Saldo des Abgabenkontos am Tag des Ablaufes der
Zahlungsfrist lag geringfügig über dem Rückstand am Tag der
Einbuchung der Abgaben, die inkriminierten Beträge waren am
5.2. 2001 zur Gänze ausständig. Eine Entrichtung
entsprechend den Abgabenvorschriften im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ist
daher nicht gegeben.
Wenn bei einer Einzahlung von der Verrechnungsregel des
§ 214 Abs. 1 BAO kein Gebrauch gemacht wurde, sind Zahlungen auf die
älteste verbuchte Abgabenschuld zu verrechnen. Verbleiben die von der
Selbstanzeige betroffenen Abgaben hiedurch ungetilgt, verliert die Selbstanzeige
ihre strafbefreiende Wirkung.
In Sinne der Judikatur des VwGH
zur Prävalenz eines Umsatzsteuerdeliktes nach
§ 33 Abs. 1 i V 13 FinStrG betreffend Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer war im Zuge der mündlichen Verhandlung zu klären,
ob die Bw. allenfalls eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1999 ernstlich
für möglich gehalten habe. Dazu führte sie aus, stets über
eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt zu haben und in der Lage
gewesen zu sein richtige Umsatzsteuermeldungen tätigen zu können.
Unter Berücksichtigung der erweiterten Entscheidungsgrundlagen ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu dem Schluss gekommen, dass zu Recht
von einem Umsatzsteuerdelikt im Voranmeldungsstadium ausgegangen wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages ( der ungerechtfertigten
Abgabengutschrift ) geahndet.
Dies wäre im gegenständlichen Fall ein Betrag in
der Höhe von S 273.174,-- ( entspricht € 19.852 ,32,-- )
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Schadensgutmachung und den Beitrag zur Wahrheitsfindung , als
erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
Auf der Basis dieser Strafzumessungserwägungen erwies
sich die ausgesprochene Geldstrafe als aus general- wie auch
spezialpräventiver Sicht sachadäquat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto Nr. 5504.16 des Finanzamtes Baden zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Wien,
17. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/02
- Stammnummer
- 3455
- Gültig
- 17.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF