Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung bei Überschreitung der Zukaufsmenge bei einem Weinbaubetrieb
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weinzukäufe eines pauschalierten Landwirtes, welche über einen längeren Zeitraum (hier 5 Jahre) deutlich über der Zukaufsgrenze des § 30 Abs. 9 BewG liegen, rechtfertigen die Annahme des begründeten Verdachtes einer Abgabenhinterziehung.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. gemäß
§ 161 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Juni 2002 gegen den Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG vom 27. Mai 2002 des Finanzamtes Krems, dieses vertreten durch OR Dr.
Margit Tscheppe als Amtsbeauftragte, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 hat das Finanzamt Krems als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zu SN XXX ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes
vorsätzlich
als für die steuerlichen Angelegenheiten der M. GesnbR
verantwortlicher Gesellschafter
A) durch Nichtbeachtung der Zukaufsgrenzen ( § 30
BewG.) unrichtige Umsatzsteuererklärungen ( StNr. 1) für die Jahre
1995 bis 1999, Einkommensteuererklärungen ( StNr. 2) für die Jahre
1995 bis 1997 und Einkommensteuererklärungen ( StNr. 3 ) für die Jahre
1995 bis 1997 ( BP Bericht TZ 13,15,22 und 25 vom 21.12.2000) eingereicht und
sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO bewirkt hat, dass für
1995 bis 1999 Umsatzsteuer in der Höhe von S
419.301,-- ( StNr. 1)
1995 bis 1997 Einkommensteuer in der Höhe von S
70.490,-- ( StNr. 2)
1995 bis 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 75.088,--(
StNr. 3) verkürzt wurde
und
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-6/2000 in
Höhe von S 59.468,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten ( StNr. 1)
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Beschwerde vom 26. Juni 2002.
Dem Bf. werde zur Last gelegt durch Nichtbeachtung der
Zukaufsgrenzen Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben. Der durchschnittliche
Hektarertrag von rund 6.000 Litern sei in den Prüfungsjahren 1995 bis 1997
nicht erreichbar gewesen, aus diesem Grund sowie aus der gesteigerten Nachfrage
nach Rotwein, sei ein erhöhter Zukauf getätigt worden. Dem Bf. sei
bewusst geworden, dass in Hinkunft die Pauschalierung als
nichtbuchführungspflichtiger Weinbauer nicht aufrecht zu erhalten sei,
daher habe er am 2. Mai 2000 einen Gewerbeschein für den Weinhandel
gelöst. Ab diesem Zeitpunkt seien die Weineinkäufe als Gewerbebetrieb
behandelt worden.
Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass bereits ab dem
Jahr 1995 von einem Gewerbebetrieb auszugehen war, wobei durch das Fehlen einer
Belegsammlung der Nachweis von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzugsbeträgen
gefehlt habe.
Der Bf. beantrage die Jahre 1995 bis 1999 als
Beobachtungszeitraum zu werten und den angefochtenen Bescheid - mangels
Vorliegens der subjektiven Tatseite - aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder in Folge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist,
Anzeigefrist ) festgesetzt wurden.(gültige Fassung bis 13. 1.1999)
Gemäß
§
33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. ( gültige Fassung ab
13. Jänner 1999)
Gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat den Betriebsprüfungsbericht vom 21. Dezember 2000 zum
Anlass genommen, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Der Bf. und seine Gattin betreiben einen Weinbaubetrieb im
Bereich des Finanzamtes Krems. Nach den unter TZ 13 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 21. Dezember 2000 aufgelisteten
Feststellungen wurden in den Jahren 1995 bis 1997 7,49 ha und in den Jahren 1998
und 1999 7,78 ha bewirtschaftet.
Der Zukauf in Litern / ha
betrug 1995 2.555 ,1996 4.152 ,1997 4.101, 1998 2564 und 1999 2.641.
Gemäß
§ 30 Abs. 9 BewG darf für die Annahme eines einheitlichen
Weinbaubetriebes die Zukaufsmenge pro Hektar 1.500 l Wein nicht
übersteigen.
Diese Grenzen wurden im Prüfungszeitraum
überschritten, daher fällt der Weinbaubetrieb nicht mehr unter die
Pauschalierungsverordnung, sondern stellt einen Gewerbebetrieb dar.
Die Umsätze aus dem Weinhandel waren daher mit 20 %
der Umsatzsteuer zu unterziehen, wobei an Hand der Kellerbücher die
Verkaufserlöse von Wein, Traubensaft, Wein- und Obstbrand ermittelt
wurden. Die Vorsteuerbeträge mussten mangels Belegvorlage im
Schätzungsweg ermittelt werden, wobei die Höhe der für
Investition und Betriebskosten
anerkannten Vorsteuern mit 50 % des errechneten
Umsatzsteuerbetrages angenommen wurden.
In Ermangelung der Möglichkeit Jahresabschlüsse
zu erstellen, waren auch die erzielten Gewinne im Schätzungsweg zu
ermitteln. Als Schätzungsparameter wurden die Pauschalierungsverordnung
für Weinbau und im Fremdvergleich gewonnene Kennzahlen herangezogen . Der
Gewinn aus dem Weinhandel wurde danach im Ausmaß von 20 % der
Bruttoerlöse aus dem Weinhandel bestimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ist zu dem Schluss gekommen, dass der begründete Tatverdacht gegeben ist.
Bestritten wird durch den Bf. nicht die Einstufung als Gewerbebetrieb, sondern
lediglich das Vorliegen einer Verschuldenskomponente. Unter Absatz 3 der
zweiten Seite wird, wenn auch ohne Hinweis auf einen konkreten Zeitpunkt der
Erkenntnis ausgeführt, dass dem Bf. bereits bewusst war, dass er in
Hinkunft die Pauschalierung als nicht buchführungspflichtiger Weinbauer
nicht aufrechterhalten könne. Dazu vermeint die Rechtsmittelbehörde,
dass die Zukaufsgrenze im Prüfungszeitraum eklatant überstiegen wurde
und diese Grenze einem Weinbauer bekannt sein muss. Eine Behauptung des Fehlens
der Kenntnis der Zukaufsgrenze liegt nicht vor, daher war unter
Berücksichtigung der auffallenden Differenzen - im Jahr 1996 wurden
beispielsweise 37.755 Liter erzeugt und 31.095 Liter zugekauft - davon
auszugehen, dass die Abgabenverkürzungen zumindest ernstlich für
möglich gehalten wurden.
Bei Zukaufsmengen von 2.555 bis
4.152 Liter pro Hektar über einen Zeitraum von 5 Jahren ist sohin der
begründete Tatverdacht der Abgabenhinterziehung gegeben.
Die Beschwerde war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/02
- Stammnummer
- 3453
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF