Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0019-K/06
Handelsvertreter als steuerliches U-Boot; Strafbemessung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-K/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H. wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die
Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Mai 2006, StrNr.
00 bzw. Sp I-36/06, nach der am 29. März 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Manfred Pressler sowie der
Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende
erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafhöhe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
sechsunddreißig
Tage
verringert
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des
Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Mai
2006 zu StrNr. 00 wurde H schuldig gesprochen, weil er als Einzelunternehmer [im
Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt] vorsätzlich
1.) unter Verletzung
1.a.) seiner abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht [im Sinne der §§ 119, 120, 139
Bundesabgabenordnung (BAO)] betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine
Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in
Höhe von € 485,45 bewirkt hat, indem er [gegenüber dem
zuständigen Finanzamt den Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit
als Handelsvertreter und] die von ihm [daraus] erzielten Umsätze nicht
bekanntgab [, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches die genannte Abgabe nicht mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte,]
1.b.) seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht [im Sinne der §§ 119 139 BAO] betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 eine Verkürzung der bescheidmäßig
festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von € 1.969,46 zu bewirken
versucht hat, indem er [gegenüber dem zuständigen Finanzamt] die von
erzielten Betriebseinnahmen [bzw. Umsätze] nicht bekanntgab [, wodurch die
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in genannter Höhe unterbleiben
sollte],
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Jahre 2003, 2004
sowie 1-4/2005 [gemeint offenbar: betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner 2003 bis April 2005] die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 16.686,43 bewirkt
und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat, sowie
3.) [ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen -] eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [nach §§ 119 139
BAO] verletzt hat, indem er für das Jahr 2002 die
Einkommensteuererklärung verspätet und für das Jahr 2003 die
Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung nicht mehr eingereicht
hat.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm.
§ 21 Abs. [1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.500,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit €
363.-- bestimmt.
In seinen
Feststellungen führte der Erstsenat im Wesentlichen aus [Ergänzungen
des Berufungssenates in eckiger Klammer], dass der Beschuldigte H betreffend das
Veranlagungsjahr 2001 [den Beginn seiner gewerblichen bzw. unternehmerischen
Tätigkeit als Handelsvertreter beim Finanzamt nicht angezeigt hat,] keine
[Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer entrichtet hat, sowie keine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, obwohl er bereits
unternehmerisch tätig gewesen ist und Umsätze erzielte, weshalb eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 485,45 eingetreten
ist.
Auch betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 hat H [- nachdem seine selbständige Tätigkeit
dem Fiskus bekannt geworden war - ]versucht, sich [die Bezahlung von]
Umsatzsteuern zu ersparen, indem er dem Finanzamt in den Abgabenerklärungen
nicht sämtliche Erlöse bzw. Umsätze offenlegte, sodass es ohne
[ergänzende] Überprüfung durch die Abgabenbehörde zu einer
um € 1.969,46 zu niedrigen Festsetzung der Umsatzsteuer gekommen
wäre.
Obwohl anlässlich einer
Umsatzsteuernachschau am 22. Juli 2002 ausdrücklich über seine
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten belehrt, reichte H in der
Folge wider besseres Wissen weder Voranmeldungen ein noch entrichtete er
entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuern, weshalb betreffend [die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember] 2003 eine Verkürzung
von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von [insgesamt] €
3.925,03, betreffend [die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember]
2004 eine solche in Höhe von [insgesamt] € 6.291,40 und betreffend
[die Voranmeldungszeiträume] Jänner bis April 2005 in Höhe von
[insgesamt] € 6.400,-- eingetreten ist.
In konsequenter Verfolgung
seines Zieles, nicht alle Umsätze dem Finanzamt bekannt zu geben, hat der
Beschuldigte auch seine Abgabenerklärungen nicht bzw. nicht rechtzeitig
eingereicht. So hat er die Einkommensteuererklärung für 2002 erheblich
verspätet und die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2003
überhaupt nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt.
[Eine nachträgliche
Entrichtung der strafrelevanten Abgaben hat laut den Angaben des
Amtsbeauftragten nicht stattgefunden.]
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd sein bislang tadelloses Vorleben, das reumütige
Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben
ist, als erschwerend die vielen Tatwiederholungen über einen Zeitraum von
mehreren Jahren hinweg und die Deliktskonkurrenz im Form des Zusammentreffens
mit den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Unter Beachtung der eher
beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei daher eine
Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und
schuldangemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai
2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er verdiene monatlich etwa
€ 800,-- netto und werden davon ca. € 250,-- mtl. durch
Exekutionen einbehalten. Ihm verbleiben zum Leben monatlich lediglich
€ 350,--. Davon müsse er auch noch Miete bezahlten. Er sei im 52.
Lebensjahr und würde es für ihn nach Verbüßung der
Ersatzfreiheitsstrafe sehr schwer werden, noch einmal eine Arbeit zu
finden.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat stellte der Berufungswerber klar, dass sich
die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe richtet.
Eine
Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das
gegenständliche Rechtsmittel richtet sich somit konkret gegen die Höhe
der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher
bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Die auf die
Strafbemessung eingeschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich
teilweise als berechtigt.
Zur Strafausmessung ist
nämlich auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters.
Gemäß Abs.2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht oder
nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs.5 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 51 Abs.2 leg.cit.
mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,-- geahndet.
Dabei ist gemäß
§ 21 Abs.2 FinStrG die einheitliche Geldstrafe jeweils nach der
Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen in Höhe von € 485,45
+ € 1.969,46 + € 16.686,43, insgesamt somit € 19.141,34, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 38.282,68.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 11.124,28, was einen Rahmen von etwa €
27.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 13.500,--
zu verhängen gewesen.
Als mildernd ist zu bedenken
ist die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten bzw. sein
bislang tadelloses Vorleben, sein vor dem Erstsenat abgelegtes reumütiges
Geständnis, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch der
Abgabenhinterziehung geblieben ist.
Als erschwerend waren die
Vielzahl der deliktischen Angriffe und das Zusammentreffen der
Abgabenhinterziehungen mit den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1
lit.a FinStrG zu berücksichtigen.
Da der Beschuldigte laut
Aktenlage nicht mehr unternehmerisch tätig ist, tritt der
spezialpräventive Aspekt der Strafe in den Hintergrund.
Aber auch der
generalpräventive Aspekt des Strafzweckes ist - siehe oben - im
gegenständlichen Fall zu bedenken. So erfordert die Dimension des
Fehlverhaltens eine spürbare Bestrafung, um andere Täter in der
Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. Werden im
Bereich der Umsatzsteuer Abgabendelikte aufgedeckt, erscheint eine konsequente
Strafrechtspflege erforderlich, um die berechtigten Interessen der Republik
Österreich zu verteidigen.
In der Gesamtschau kann in
Abwägung dieser Argumente der obgenannte Ausgangswert leicht auf einen
Betrag von € 12.000,-- abgemildert werden.
Eine weitere Verringerung ist
dem Berufungssenat insbesondere aus Gründen der Generalprävention
verwehrt.
Laut seinen eigenen Angaben vor
dem Berufungssenat ist H derzeit bei einer Reinigungsfirma als Arbeiter
tätig, wobei er ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich €
800,-- erzielt. Er ist sorgepflichtig für ein Kind (Alimente/Monat
€ 161,--) und geschieden. Er besitzt laut seinen Angaben kein
positives Vermögen und hat außer den Abgabenschulden noch
Verbindlichkeiten in der Höhe von € 30.000,--.
Die geschilderte Sorgepflicht
berechtigt zur Verringerung des Sanktionswertes um € 3.000,-- auf €
9.000,--; die angespannte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten
ermöglicht nochmals einen Abschlag um die Hälfte, sodass sich
tatsächlich die vom Erstsenat ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von
€ 4.500,-- (das sind lediglich 11,75 % des Strafrahmens) als tat- und
schuldangemessen erweist.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass der
Umstand einer schlechten Finanzlage bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe
außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Dies ergäbe bei einer
tageweisen Berechnung als gleichsam exakten Wert pro € 250,-- einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe.
So gesehen, wäre -
ausgehend vom obigen Zwischenwert von € 9.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe
von sechsunddreißig Tagen gerechtfertigt gewesen.
Im vorliegenden Fall hat der
Spruchsenat die Ersatzfreiheitsstrafe aber mit fünfundvierzig Tagen
festgesetzt.
Die Höhe der
Ersatzfreiheitsstrafe war daher anzupassen.
Die
Festsetzung der Verfahrenskosten durch den Erstsenat entspricht der Bestimmung
des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG und erweist sich daher als
rechtens.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
29. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-K/06
- Stammnummer
- 34525
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF