Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/08
In welchem Umfang ist die Erbschaftssteuer bei nachfolgender Betriebsveräußerung auf die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn anzurechnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-F/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Bröll
Gasser Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom
9. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
14. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit
125.552,63 €
(1,727.641,79
ATS)
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte
gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0107-F/06 vom 6.
November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie erläuterte
darin:
1) Die
Anrechnung der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer aus der
Betriebsveräußerung müsse mit mindestens dem Betrag erfolgen,
welcher rechnerisch der Ermäßigung der Erbschaftssteuer für den
fiktiven Fall entspreche, dass die (latente) Einkommensteuer auf jene stillen
Reserven von der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden
könnte, die bei einer nachfolgenden Betriebsveräußerung zur
Aufdeckung gelangt sind.
2) Was
die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer betreffe, sei die belangte
Behörde zu Unrecht von einem saldierten Wert ausgegangen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat zu den in
Beschwerde gezogenen Punkten ausgeführt:
1) In diesem
Punkt liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. § 24
Abs. 5 EStG 1988 umfasst nicht eine Ermäßigung der Einkommensteuer in
diesem Ausmaß. Sollten stille Reserven, die im Rahmen der
Betriebsveräußerung der Einkommensteuer unterworfen werden bei dem
vorangegangenen unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der Erbschaftssteuer -
aus welchen Gründen immer - nicht erfasst worden sein und damit keine
Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine
"Doppelbelastung der stillen Reserven",
auf welche § 24 Abs. 5 EStG 1988 abstellt,
nicht vor.
2) Es trifft
zu, dass für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer von den
ungekürzten Aktiva ausgegangen werden muss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens wurde in Übereinstimmung mit dem steuerlichen Vertreter
der Berufungswerberin nachstehende Neuberechnung durchgeführt, die auch der
Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übermittelt und von ihr
nicht beeinsprucht wurde (Berechnung in ATS):
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Belastungsprozentsatz
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|
Versicherung,
Sterbegeld
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47.324,42
|
Versicherung
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445.860,97
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Guthaben
Bank
|
147.446,02
|
Guthaben
Finanzamt
|
135.587,94
|
Wertpapiere
|
142.751,55
|
Betriebsvermögensanteil
PersGes
unsaldiert
|
4,083.831,50
|
zusammen
|
5,002.802,40
|
ErbSt
laut endgültigem Bescheid vom 22.3.2006
|
304.542,96
|
Belastungsprozentsatz
= 304.542,96 : 50.028,0240 =
|
6,09%
|
Der
ErbSt unterworfene stille Reserven
|
|
Betriebsvermögensanteil
PersGes unsaldiert
|
4,083.831,50
|
Buchwerte
anteilig
|
-
3,223.642,39
|
stille
Reserven
|
860.189,11
|
anrechenbare
ErbSt
860.189,11 x 6,09%
|
52.385,52
|
ESt
laut Bescheid vom 14.2.2006
|
1,811.617,91
|
anrechenbare
LSt
|
-
31.590,60
|
anrechenbare
ErbSt
|
-
52.385,52
|
ergibt
Einkommensteuer
2001
|
1,727.641,79
|
Betrag
in €
|
125,552,63
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 29. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anrechnung ErbschaftssteuerVeräußerungsgewinnstille Reserven BelastungsprozentsatzDoppelbelastungBetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/08
- Stammnummer
- 34514
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF