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BMF-010219/0131-VI/4/2008
Selbständige Buchhalter und selbständige Buchhalter GmbHs - Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung
geltende FassungInfoBMF-010219/0131-VI/4/2008vom 13.05.2008
Wortlaut laut Findok
Selbständige Buchhalter waren im
Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetz (WTBG) 1999 in der Fassung vor Inkrafttreten
des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG, BGBl. I Nr. 161/2006, in Kraft getreten
mit 1. Jänner 2007) unter § 1 Abs. 1 Z 4 genannt und erzielten daher
bis einschließlich 2006 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988. Die Steuer für die mit dieser
Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze hatten sie nach vereinnahmten
Entgelten zu berechnen (§ 17 Abs. 1 erster Satz UStG 1994).
Nach Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetzes sind
selbständige Buchhalter (diese gehören nach § 229d Abs. 2 WTBG
1999 idF BGBl. I Nr. 161/2006 der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an) nicht
mehr zu den Wirtschaftstreuhandberufen zu zählen. Dementsprechend stellen
(ab 2007 erzielte) Einkünfte aus der selbständigen Ausübung eines
Bilanzbuchhaltungsberufes (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Lohnverrechner)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (siehe EStR
2000 Rz 5211 idF des Wartungserlasses 2007), so dass die Istbesteuerung nach
§ 17 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 nicht mehr zur Anwendung kommt.
§ 17 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sieht die Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten für Unternehmer vor, die hinsichtlich ihrer
Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 EStG 1988
nicht buchführungspflichtig sind. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die
Buchführungspflicht eingetreten ist, muss der Unternehmer auf die
Sollbesteuerung übergehen (§ 17 Abs. 3 UStG 1994).
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der
geänderten Einkünftequalifizierung bereits ab 2007
buchführungspflichtige selbständige Buchhalter und selbständige
Buchhalter GmbHs ihre Umsätze für 2007 weiter nach vereinnahmten
Entgelten abrechnen und erst mit Beginn des Jahres 2008 auf die Sollbesteuerung
wechseln.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0131-VI/4/2008
- Stammnummer
- 34509
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF