Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1265-W/08
Einbringung von Gerichtsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1265-W/08vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 15. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
8. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§
273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 12. November 2007 eine Berufung gegen
die Aufforderung zur Entrichtung eines Kostenersatzes vom 23. Oktober 2003 ein
und führte aus, dass diese Quittung rechtswidrig sei und nicht die
Kriterien eines Bescheides erfülle. Er beantrage daher seiner Berufung
stattzugeben, die Festsetzung zu annullieren und Zinsen in der Höhe von
10.67 % per Jahr zu bezahlen.
Diese Berufung wurde mit Zurückweisungsbescheid vom 8.
Jänner 2008 zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich um eine
Aufforderung zur Entrichtung von Gerichtskosten handle. Im gerichtlichen
Exekutionsverfahren anfallende Kosten entzögen sich einer
bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des § 26 AbgEO.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 15. Jänner 2008,
in der ausgeführt wird, dass eine Zahlungsbestätigung für eine zu
Unrecht kassierte Summe vorliege. Die Kosten seien nicht vom Finanzamt zu
bestimmen sondern vom Gericht. Sie seien nicht nachvollziehbar gemacht und somit
rechtswidrig eingetrieben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung ist Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist das
Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im
Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere
Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die
Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung
ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen
Vorschriften gelten sinngemäß auch für die
Zollämter.
Abs. 2 Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts
wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der
Vollstrecker.
Abs. 3 Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der
Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert
über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der
Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung
(Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
Abs. 4 Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die
Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen
entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.
Wie der Bw. richtig erkennt, kommt der Aufforderung des
Vollstreckers kein Bescheidcharakter zu. Die bloße Aufforderung des
Vollstreckers eine auf Grund eines bescheidmäßigen Leistungsgebotes
bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, hat keinen normativen Charakter und stellt
keinen Bescheid dar (VwGH 17.1.992, 91/17/0100).
Eine Berufung gegen eine Aufforderung oder Quittung ist
daher unzulässig (VwGH 11.11.1987, 87/13/0106).
Gegen die Vorschreibung mittels Gerichtsbeschluss
hätte innerhalb der im Beschluss angegebenen Frist bei Gericht Rechtsmittel
erhoben werden können, die Gerichtszahlen und der Umstand, dass
Rechtsgrundlage der Vollstreckung ein Gerichtsbeschluss ist, ist der
Aufforderung zu entnehmen gewesen.
Die Berufung wurde somit zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
daher abzuweisen.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1265-W/08
- Stammnummer
- 34500
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF