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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1265-W/08

Einbringung von Gerichtsgebühren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1265-W/08vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 15. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 8. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. brachte am 12. November 2007 eine Berufung gegen die Aufforderung zur Entrichtung eines Kostenersatzes vom 23. Oktober 2003 ein und führte aus, dass diese Quittung rechtswidrig sei und nicht die Kriterien eines Bescheides erfülle. Er beantrage daher seiner Berufung stattzugeben, die Festsetzung zu annullieren und Zinsen in der Höhe von 10.67 % per Jahr zu bezahlen. Diese Berufung wurde mit Zurückweisungsbescheid vom 8. Jänner 2008 zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich um eine Aufforderung zur Entrichtung von Gerichtskosten handle. Im gerichtlichen Exekutionsverfahren anfallende Kosten entzögen sich einer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des § 26 AbgEO. Dagegen richtet sich die Berufung vom 15. Jänner 2008, in der ausgeführt wird, dass eine Zahlungsbestätigung für eine zu Unrecht kassierte Summe vorliege. Die Kosten seien nicht vom Finanzamt zu bestimmen sondern vom Gericht. Sie seien nicht nachvollziehbar gemacht und somit rechtswidrig eingetrieben worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung ist Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter. Abs. 2 Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker. Abs. 3 Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen. Abs. 4 Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen. Wie der Bw. richtig erkennt, kommt der Aufforderung des Vollstreckers kein Bescheidcharakter zu. Die bloße Aufforderung des Vollstreckers eine auf Grund eines bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, hat keinen normativen Charakter und stellt keinen Bescheid dar (VwGH 17.1.992, 91/17/0100). Eine Berufung gegen eine Aufforderung oder Quittung ist daher unzulässig (VwGH 11.11.1987, 87/13/0106). Gegen die Vorschreibung mittels Gerichtsbeschluss hätte innerhalb der im Beschluss angegebenen Frist bei Gericht Rechtsmittel erhoben werden können, die Gerichtszahlen und der Umstand, dass Rechtsgrundlage der Vollstreckung ein Gerichtsbeschluss ist, ist der Aufforderung zu entnehmen gewesen. Die Berufung wurde somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen.   Wien, am 28. April 2008

Normen und Schlagworte

Einbringung von Gerichtsgebühren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1265-W/08
Stammnummer
34500
Gültig
28.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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