Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0710-G/07
Arbeitsmittel einer Integrations- und Stützlehrerin bzw. Sprachheilpädagogin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-G/07vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 5. Juni 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2006
entschieden:
Der Berufung
wird - im eingeschränkten Umfang - Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist - nach erfolgter Einschränkung des
Berufungsbegehrens laut Vorhaltsbeantwortung vom 17. April 2008 - nur mehr, ob
Ausgaben für Spiele und (Klein-)Spielzeug in Höhe von 268,18 Euro
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen.
Dabei geht es um Folgendes:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin - mit einer
Zusatzausbildung für Sonderpädagogik - an der X-Schule. Sie wird
an ihrer Schule als Integrations- und Stützlehrerin bzw. als
Sprachheilpädagogin beschäftigt und arbeitet dabei mit Kindern
zusammen, die einer besonderen Betreuung und Lernförderung bedürfen.
Diese Betreuung findet teils in den, größtenteils aber
außerhalb der Klassen statt. Die berufungsgegenständlichen Spiele und
Spielzeuge werden von der Bw. hauptsächlich für die
Schwerstbehinderten verwendet. Es sollen damit Sinne angesprochen,
Farbunterschiede, Zählen, Zuordnen gelernt und die Motorik gefördert
werden. Eine Anschaffung derartiger Gegenstände (Kleinmaterial) wäre
zwar grundsätzlich auch über die Schule möglich. Da aber der
diesbezügliche Dienstweg relativ langwierig ist, besorgt die Bw. diese oft
unmittelbar benötigten Gegenstände selbst. (Die von der Schule zur
Verfügung gestellten Beträge werden von der Bw. meist für
größere Anschaffungen, Bücher, etc. verwendet). Die
berufungsgegenständlichen Spiele und Spielzeuge - mit in den meisten
Fällen nur geringfügigen Einzelpreisen - werden von der Bw. zT in
der Schule, wo aber nicht so viel Platz ist, zT zu Hause aufbewahrt. Diese
Gegenstände werden auch immer wieder kaputt bzw. verschwinden früher
oder später. Manchmal werden die Kinder damit auch belohnt (vgl.
Niederschrift vom 4. April 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 fallen auch
Ausgaben für Arbeitsmittel unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff,
wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und zwar
unabhängig davon, ob derartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsmittel ausdrücklich anordnet (vgl. Doralt,
EStG9, § 16
Tz 133).
Der Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund des
glaubwürdigen o.a. Vorbringens der Bw. davon aus, dass die
berufungsgegenständlichen Spiele und Spielzeuge tatsächlich
ausschließlich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Bw.
verwendet werden.
Somit steht aber dem begehrten Werbungskostenabzug nichts
entgegen.
Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, dass
auch das Finanzamt diese Sicht der Dinge nunmehr teilt
(vgl. Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 22. April 2008).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LehrerinIntegrationslehrerinStützlehrerinSprachheilpädagoginArbeitsmittelSpieleSpielzeugWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-G/07
- Stammnummer
- 34495
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF