Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2802-W/06
Entgeltliche Übertragung eines auf einer von einem Kleingartenverein gepachteten Liegenschaft errichteten Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2802-W/06vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch nnn., vom
18. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 13. Juli 2006, Erfassungsnummer zzz., betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 7. Juni 2006 schlossen Herr K., NNOrt, als abtretende
Partei einerseits und die Ehegatten Bw. (Bw.) und FrauNN als übernehmende
Partei andererseits eine Vereinbarung nachstehenden Inhalts (auszugsweise
Wiedergabe):
"I. Gegenstand
Herr K. ist aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des
Bezirksgerichtes xx. vom ttmmjj, GZ ZzZ, ergangen in der Verlassenschaft nach
der am TTMMJJJJ verstorbenen XNN alleiniger Nutzungsberechtigter des Hauses und
zwar ein Einfamilienhaus bestehend aus Vorzimmer, Wohn- und Esszimmer,
Küche, Schlafzimmer, Bad und WC, welches auf Grundstück Nummer zZz
Landw. Genutzt, in ungefährem Ausmaß von zzZm², inneliegend in
der der Stadt Wien zur Gänze eigentümlichen Liegenschaft Grundbuch ZZZ
NOrt, Einlagezahl Zzz, im Kleingartenverein XY Gr. ZZz/Parz. xy, errichtet ist
und laut Bestimmungen des Unterpachtvertrages unselbständiges
Liegenschaftszubehör darstellt, welches vom Unterpächter weder
veräußert noch belastet werden darf. Bei Beendigung des
Unterpachtverhältnisses steht dem Unterpächter ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz für die vorhandenen Baulichkeiten, Kulturen und Anlagen
nach den Bestimmungen des Kleingartengesetzes zu. Die Ehegatten FrauNN und BW.
haben mit dem Kleingartenverein "XY" bereits einen Unterpachtvertrag über
die oben genannten Parzelle abgeschlossen, welcher in Kopie als Beilage ./A
angeschlossen ist.
II. Vereinbarung
Herr K., im Folgenden kurz abtretende Partei genannt,
überträgt hiemit an die Ehegatten FrauNN und BW., und diese, im
Folgenden kurz übernehmende Partei genannt, übernehmen den im Punkt I.
dieses Vertrages näher bezeichneten Anspruch auf Aufwendungsersatz jeweils
zur Hälfte hinsichtlich der im Punkt I. beschriebenen Parzelle, wobei
insbesondere Aufwendungsersatz für das errichtete Gebäude samt allem
rechtlichen und faktischen Zubehör besteht, insbesondere samt dem in der
Küche und im Bad des vertragsgegenständlichen Hauses befindlichen
Inventar, so wie die abtretende Partei dieses besessen und benützt hat oder
zu besitzen und zu benützen berechtigt war, um den beiderseits
einvernehmlich vereinbarten Abtretungspreis in der Höhe von €
160.000,00."
Punkt 5.4. des erwähnten Unterpachtvertrages
lautet:
"Wird das Unterpachtverhältnis durch einen in Punkt
3.3. der genannten Gründe aufgelöst, dann hat (haben) der (die)
Unterpächter die auf der Kleingartenparzelle vorhandenen Baulichkeiten,
Kulturen und Anlagen dort zu belassen. Dafür steht ihm (ihnen) gegen den
Generalpächter ein Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grundlage und nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 KlGG insbesondere für die zu belassenden
Baulichkeiten zu, soferne sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden
sind. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, insbesondere
infolge Beendigung des Generalpachtvertrages, dann gelten die in § 16 Abs.
2 und Abs. 3 KlGG festgesetzten Regeln über den Aufwendungsersatz in
jeweils gültiger Fassung."
Mit dem o.a. Bescheid vom 13. Juli 2006 setzte das
Finanzamt daraufhin unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung gegenüber dem
Bw. Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 2.800,00 fest, wobei es von
einer Bemessungsgrundlage von € 80.000,00 ausging. Ein gleich lautender
Bescheid erging auch an die Ehegattin des Bw.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 18.
Juli 2006 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte er dazu
aus, der o.a. Vereinbarung sei zu entnehmen, dass es sich bei
gegenständlichem Objekt nicht um ein Superädifikat handle, sondern um
unselbständiges Liegenschaftszubehör, welches nicht im Eigentum des
Unterpächters, sondern des Kleingartenvereins stehe (Verpächter). Der
Unterpachtvertrag enthalte ein ausdrückliches Verbot der
Veräußerung oder Belastung dieses Zubehörs. Dem
Unterpächter stehe im Falle der Vertragsauflösung lediglich ein
Aufwandersatz für Baulichkeiten, Kulturen und Anlagen zu. Die erwähnte
Vereinbarung beziehe sich ausdrücklich auf diesen Anspruch auf
Aufwendungsersatz, welcher von der abtretenden Partei K. an die
übernehmende Partei Frau FrauNN und Herr BW. jeweils zur Hälfte
abgetreten worden sei. Die übernehmende Partei habe auf Grundlage dieser
Vereinbarung kein Eigentumsrecht erworben, sondern lediglich den Anspruch auf
Aufwendungsersatz, welcher bisher Herrn K. gegen den Verpächter
(Kleingartenverein) zugestanden sei, übernommen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Oktober 2006 als unbegründet ab. Von der
zuständigen Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes sei das betreffende
Gebäude als Superädifikat bewertet worden. Für eine
unterschiedliche Betrachtung des Begriffes "Gebäude auf fremden Grund und
Boden" im Bewertungsrecht und im Grunderwerbsteuerrecht bestehe im Hinblick auf
die Einheit des Steuerrechts keine Veranlassung (VwGH vom 5. September 1974, Zl.
216/73). Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes xx. sei das
Eigentumsrecht an dem Superädifikat Herrn K. zugewiesen worden. Dieser
Erwerb sei auch der Erbschaftssteuer unterzogen worden. Herr K. habe nun das
Superädifikat entgeltlich an die übernehmende Partei weitergegeben,
sodass die nunmehrigen Eigentümer im Falle der Auflösung des
Unterpachtvertrages einen Ersatzanspruch für das Gebäude
gegenüber dem Generalpächter haben. Gem. § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG
unterliege der entgeltliche Erwerb eines Superädifikates der
Grunderwerbsteuer.
Der Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 9. November
2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wiederholte darin sein bisheriges
Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass das betreffende Gebäude
auch nach den Bestimmungen des vorherigen Unterpachtvertrages mit XNN, und
sodann mit deren Alleinerben K. als unselbständiges
Liegenschaftszubehör zu klassifizieren gewesen sei und somit nicht im
Eigentum der Genannten gestanden sei. Die Tatsache, dass das betreffende
Gebäude von der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes
(irrtümlicherweise) bewertet worden sei und in der Verlassenschaft als
Superädifikat einbezogen worden und als solches der Erbschaftssteuer
unterzogen worden sei, könne der übernehmenden Partei nicht zum
Nachteil angelastet werden, da die Einstufung als Superädifikat von
vornherein nicht dem Vertragsverhältnis mit dem Verpächter entsprochen
habe. Die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer würde im gegebenen Fall die
von Anfang an unrichtige Bewertung des Gebäudes als Superädifikat
prolongieren.
Der Bw. setzt sich im Vorlageantrag auch mit dem in der
Berufungsvorentscheidung genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
auseinander und meint, diese Entscheidung treffe nicht die Problematik des
vorliegenden Falles. Das Erkenntnis knüpfe in seinem Rechtsatz eindeutig an
die (sachenrechtliche) Erwerbung des Gebäudes an. Da im
streitgegenständlichen Fall eine Erwerbung eines Gebäudes im
sachenrechtlichen Sinn überhaupt nicht stattfinde, könne auch die
bezahlte Ablösesumme nicht als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
iSd genannten Erkenntnisses eingestuft werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (in der Folge kurz: GrEStG) unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, u.a. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 2 Abs. 2 GrEStG stehen den Grundstücken
gleich:
Z. 1. Baurechte und
Z. 2. Gebäude auf fremdem Boden.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bw. die Höhe der
durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzten Grunderwerbsteuer
nicht in Zweifel zieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 12. Dezember 1985, Zlen. 85/16/0064, 0065, zu
den mit den eingangs wiedergegebenen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes
1987 gleich lautenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 u.a.
tragend ausgeführt:
"Der Begriff des 'Gebäudes auf fremdem Boden' ist im
Grunderwerbsteuergesetz nicht näher bestimmt. Er ist auch dem ABGB fremd
und deckt sich nicht mit dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB.
Dieser Begriff ist ein Begriff des Steuerrechts. Das Grunderwerbsteuergesetz
umschreibt den Begriff des Gebäudes nicht. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse
gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist,
ein Gebäude (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April
1981, Zl. 16/2338/80, Slg.Nr. 5573/F, und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des 'Gebäudes
auf fremdem Boden' erfasst also - entgegen der bisher vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen Rechtsansicht - nicht nur Superädifikate im Sinne des §
435 ABGB. Er erfasst auch Gebäude, die nach dem Grundsatz 'superficies solo
cedit' dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in Bezug auf ein solches
Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses
im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Dieser zuletzt genannte und - gegenüber den
Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiäre
(Ersatz-)Tatbestand stellt darauf ab, ob der maßgebende Rechtsvorgang es
einem anderen als dem Eigentümer rechtlich oder wirtschaftlich
'ermöglicht', das Grundstück auf 'eigene Rechnung zu verwerten'. Da
diese Möglichkeit durch einen 'Rechtsvorgang' verwirklicht sein muss, setzt
§ 1 Abs. 2 GrEStG eine Verwertungsbefugnis voraus, deren zivilrechtlichen
Inhalt das Gesetz allerdings im Einzelnen weder näher umschreibt noch
seinen Umfang abgrenzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
30. April 1981, Zl. 16/3281/80, Slg.Nr. 5582/F, dargelegt, dass der
rechtserheblichen Tatsache des Bestehens der Möglichkeit zur Verwertung
eines Grundstückes auf eigene Rechnung nur die Bedeutung zukommen
könne, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Bezug auf das
Grundstück eine andere (Verwertungs-)Macht, z.B. durch Verfügung
über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitz- und
Nutzungsberechtigter ausüben zu können."
Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - z.B.
in Form einer Pacht oder eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte -
reicht allein nicht aus, um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht sprechen zu können. Es müssen hiezu noch
besondere Umstände kommen, die dem Beschwerdeführer eine solche
Stellung einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung des
Grundstückes auf eigene Rechnung ermöglichen (VwGH vom 30. Juni 2005,
Zl. 2004/16/0250).
Ausgehend vom besagten grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff
des "Gebäudes auf fremdem Boden" kann es dahingestellt bleiben, ob das
gegenständliche Kleingartenhaus ein Superädifikat im Sinn des §
435 ABGB oder ein Gebäude war, das - wie vom Bw. vorgebracht - als
unselbständiges Liegenschaftszubehör zu betrachten war.
Maßgeblich ist im vorliegendem Zusammenhang, dass dem
Bw. als Unterpächter auf Grund der streitgegenständlichen Vereinbarung
laut Punkt 5.4 des Unterpachtvertrages und entsprechend den Bestimmungen des
Kleingartengesetzes allenfalls auch der Ersatz der von ihm für die
Baulichkeiten getätigten Aufwendungen - wenn sie den Bauvorschriften
entsprechend errichtet worden sind - zuzuerkennen ist, die wiederum vom
Generalpächter nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 5 KlGG vom neuen
Unterpächter oder nach § 9 Abs. 1 KlGG bei Beendigung des
Generalpachtverhältnisses vom Grundeigentümer begehrt werden
können. Damit ist sowohl dem Erbauer eines solchen Gebäudes auf
fremdem Grund als auch dem Generalpächter und letztlich auch dem
Unterpächter eine Verwertungsmöglichkeit eingeräumt, die
über die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - etwa im Rahmen
eines Pachtvertrages oder eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte -
entscheidend hinausgeht.
Der Bw., der selbst einräumt, auf Grundlage der
erwähnten Vereinbarung den Anspruch auf Aufwendungsersatz, welcher bisher
Herrn K. gegen den Verpächter zustand, übernommen zu haben, konnte
daher mit seinem Einwand, es liege kein "Erwerb von Gebäuden auf fremden
Boden" vor, nicht durchdringen. Es ist vielmehr iSd vorzitierten Rechtsprechung
festzustellen, dass der streitgegenständliche Rechtsvorgang dem Tatbestand
nach § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu
unterwerfen war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2802-W/06
- Stammnummer
- 34493
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF