Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0809-K/07
Gesamtgrad der Behinderung von unter 50 vH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0809-K/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.W., yx, vom 8. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 17. September
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Tochter N.S. (geb. 11) ab Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für
ihre Tochter N.S., geb. 11, ab Juli 2007. Die Tochter sei psychisch krank
(Selbstmordversuche), verweigere jeglichen Kontakt mit Ämtern und
Behörden. Es werde um einen Hausbesuch des untersuchenden Arztes
gebeten.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter wurde im Rahmen eines Hausbesuches am 6. August
2007 von Dr. K.B., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. Er erstellte
folgendes Gutachten:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Betr.: N.S., Vers. Nr.: 00, Untersuchung am: 2007-08-06 16:00
Hausbesuch, Identität nachgewiesen durch: x
Anamnese: Eigenanamnese, die AST ist
alleine zu Hause, hat sich gerade fertig gemacht um mit einer Freundin weg zu
gehen. Sie berichtet, dass sie sehr viel unterwegs sei, seit heute auch wieder
arbeiten würde, hätte eine Stelle bei F. in T. bekommen, würde
mit dem Zug hin- und herfahren. Sie hätte 4 Jahre Volksschule besucht, dann
4 Jahre Hauptschule besucht, danach 1/2 beim BFZ und danach 1 1/2 Jahre Lehre
als Restaurantfachfrau in K. im Stadtkaffee gemacht, sie hätte
aufgehört und 1/2 Jahr das Abendgymnasium in K. besucht, dann abgebrochen
und nicht mehr erwerbstätig gewesen, sie hätte massive psychische
Probleme gehabt, auch 2 Selbstmordversuche durchgeführt, zuletzt im
Dezember 2006 wo sie auch am Zentrum f. seelische Gesundheit stat. gewesen
wäre, jetzt fühle sie sich wieder wohl, hätte wieder
Zukunftsperspektiven, belastend wäre ihre Familiensituation, die Mutter,
selbst psychisch krank, würde sie ständig als psychisch krank
abstempeln, wolle dass sie weiter eine Psychotherapie mache und Tabletten nehme,
voriges Jahr hatte sie Therapien im SOS Kinderdorf, jetzt brauche sie keine
mehr, nehme auch keine Tabletten, es ginge ihr wieder gut.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Keine.
Untersuchungsbefund:
18 10/12 jährige Frau in gutem AEZ
160cm/55kg, keine Dysmorphie- oder Infektzeichen, Sensorium frei, Gangbild
gerade, keine cardiorespiratorischen Dekompens Ationszeichen, unauff.
somatischer Status. Status psychicus/Entwicklungsstand:
bewusstseinsklar, in allen Qualitäten
orientiert, keine Denkstörung, keine Halluzinationen oder Wahnideen, im
Antrieb leicht gesteigert, im Verhalten adäquat, die Stimmung eher gehoben,
keine sensitiven Bezüge, klar distanziert von, suizidalen Gedanken,
Intelligenz nicht grob gestört
Relevante vorgelegte Befunde:
2007-02-01 ZENTRUM F. SEELISCHE GESUNDHEIT
1. stat. Aufenthalt von 10.12.2006 bis14.12.2006; Dg. akute
Belastungsreaktion Vergiftung mit Antipsychotika und Neuroleptika; multiple
oberfl. Verletzungen des Unterarmes; stabil entlassen, keine.
Diagnose(n): Z. n. akuter
Belastungsreaktion Richtsatzposition: 585 Gdb: 0% ICD: F43.0
Rahmensatzbegründung: Unt. RS,
abgelaufenes Ereignis, keine auffallende Psychopathologie. Gesamtgrad der
Behinderung: 0 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2007-09-12 von B.K., Arzt für
Allgemeinmedizin. zugestimmt am 2007-09-14 Leitender Arzt: A.G..
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 17. September 2007 den
Antrag vom 14.5.2007 (richtig: 18.7.2007) ab, weil durch das Bundessozialamt
keine Behinderung festgestellt worden sei.
Die Bw. erhob am 8. Oktober 2007 Berufung gegen den
Abweisungsbescheid. Im Einzelnen führte sie aus:
"Da der Arzt mit mir nicht gesprochen hat -
sondern nur mit N., sie ist psychisch bis August noch nicht so weit, da sie am
12.1.07 den zweiten Selbstmordversuch hatte. Sie hatte jede Behandlung und
anderen Amtsweg nicht besucht, da Sie noch nicht in der Lage war. Es war von mir
aus eine schwere Aufgabe bis ich (sie) so weit gebracht hat. In der Beilage lege
ich den Befund bei. Aktenkundig ist ein Arztbrief vom Zentrum für
seelische Gesundheit vom 2.1.2007, eine Bestätigung von Dr. G. vom
26.09.2007 ("Wegen psychischer Verhaltensstörungen und Depressionen ist die
Patientin seit ca. 3 Jahren bei uns in Behandlung").
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat ersucht idF das
Bundessozialamt im Schreiben vom 4. Jänner 2008 um Erstellung eines
weiteren fachärztlichen Gutachtens. Die von der Bw. übermittelten
Unterlagen (Befunde, Einspruch, Arztbrief vom 2. Jänner 2007,
Versicherungsdatenauszug) wurden dem Schreiben an das Bundessozialamt
beigelegt.
Nachstehendes Gutachten wurde vom Bundessozialamt
erstellt:
Betr.: N.S., Vers. Nr.: 00 , Aktengutachten
erstellt am 2008-02-11. Anamnese: Die Mutter kommt alleine zur
Untersuchung, da bereits ein Vorgutachten vorhanden ist und aktuelle Befunde
vorliegen, wird ein Aktengutachten erstellt. Die Mutter berichtet, dass sie ihre
Tochter zu keiner Behandlung bringe, sie bringe sie immer wieder auch nicht aus
dem Bett. Sie hatte schon 2 Selbstmordversuche in einem halben Jahr. Die Mutter
lebe in ständiger Angst und ist ebenfalls schon bei Dr. Kr. in Behandlung.
Der Vorgutachter Dr. B. hatte sie aber alleine zu Hause angetroffen, als sie
sich gerade zum Ausgehen fertig gemacht habe. Ihm habe sie erzählt, dass
sie sehr viel unterwegs ist und jetzt auch wieder zu Arbeiten beginne. Aus dem
Arztbrief vom 2.01.2007 Zentrum für seelische Gesundheit geht hervor, dass
sie einen Suizidversuch mit 20 Stk. Risperdal unternahm, sie wollte aber nicht
sterben, sich eigentlich nur entspannen und sie spricht von einer
Kurzschlusshandlung. Da sich während des Aufenthaltes keine weitere
wesentliche Psychopathologie gezeigt hatte und Frau S. bezüglich ihrer
Pläne kongruent und glaubwürdig wirkte, wurde sie nach einigen Tagen
wieder entlassen. Diagnose: akute Belastungsreaktion, Vergiftung durch
Antipsychotika und Neuroleptika, multiple oberflächliche Verletzungen des
Unterarms. Ein Arztbrief der Kinderpsychiatrie vom November 2002 liegt noch vor.
N. wurde tagklinisch abgeklärt, Diagnose: sonstige kombinierte Störung
des Sozialverhaltens und der Emotionen, Entwicklungskrise, durchschnittliche
Intelligenz, abweichende Elternsituation, Disharmonie in der Familie,
inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre
Kommunikation. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
dzt. keine Untersuchungsbefund:
Aktengutachten Status psychicus/Entwicklungsstand: Laut
Mutter ist ihre Tochter schwer psychisch krank, sodass sie immer wieder ihre
Betreuung und Hilfe braucht, dies geht soweit, dass die Mutter selbst schon an
einer Burn-out Symptomatik leidet. N. ist es aber wahrscheinlich im Gegenzug
sehr gut möglich, bei Behandlung und Begutachtern den Eindruck zu
hinterlassen, dass sie sehr gut alleine zu Recht komme. So gibt es auch keinen
längerfristigen stationären Aufenthalt und keinerlei Behandlungen
durch entsprechende Fachleute obwohl ihr dies nahe gelegt wurde.
Relevante vorgelegte Befunde: 2007-01-02 ZENTRUM FÜR
SEELISCHE GESUNDHEIT Akute Belastungsreaktion, Vergiftung durch
Antipsychotiker und Neuroleptiker, multiple oberflächliche Verletzungen des
Unterarms. Diagnose(n): akute
Belastungsreaktion Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD: F43.0
Rahmensatzbegründung: unterer Rahmennsatz, da keine
längerfristige stationäre wie auch ambulante Behandlung angenommen
wurde. Frau S. sieht sich selber als nicht krank. Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich w e n i g e r als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erstellt am
2008-02-11 von L.H., Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie. zugestimmt am 2008-02-15, Leitender Arzt: A.G..
Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde
der Bw. am 26. Februar 2008 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 teilte die Bw. mit,
dass ihre Tochter schon 14 monatlich keine Regel mehr hat; das sei auch
psychisch bedingt. Dies habe sie der "Frau Doktor" nicht dazugesagt.
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte das
Schreiben der Bw. am 5. März 2008 dem Bundessozialamt zur Stellungnahme.
Mit e-mail vom 12. März 2008 teilte die leitende
Ärztin des Bundessozialamtes, Dr. A., mit:
"Die vorliegende Aussage (Ausfall der
Menstruation) bedingt keine Änderung der Einschätzung. Im Rahmen der
vorliegenden Belastungsreaktion (eingeschätzt mit 30 %) und nach
Rücksprache mit Dris. L., können entsprechende Symptome auftreten.
Eine Therapie wird weder ambulant noch stationär durchgeführt."
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte das
Schreiben der Bw. zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
Im Schriftsatz vom 30. März 2008 nahm die Bw. hiezu
Stellung:
"Was muss noch alles passieren, dass mein Kind 2
Jahre Familienbeihilfe bekommt. Mein Kind ist physisch krank laut meinem
Hausarzt Dr. G. und Dr. Kr. (Psychologe). würde sie (in) 2 Jahren in
Frühpension geschickt werden. Ist das nicht ein Zeichen, dass sie 14 Monate
keine Regel hat lt. Dr. Fr. (Frauenarzt), ist sie physisch (gemeint: psychisch)
sehr labil. Ich würde sie gerne 1 Woche Tag und Nacht einladen, dass Sie
die Wirklichkeit sehen. Es ist leider traurig, dass eine Mutter mit ihrem Kind
um etwas so kämpfen muss. Gruß R.W.".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Feststellung des
Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat also nach den Bestimmungen des §
8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des
anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt, vgl.
VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Die ärztliche Bescheinigung bildet die Grundlage
für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern
das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 21.2.2001,
96/14/0139; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinnes des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß
des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde am 6. August 2007 im Rahmen eines
Hausbesuches vom Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. B., untersucht. Zur
Untersuchung bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr.
L., am 11. Februar 2008 erschien die Tochter nicht. Vielmehr kam die Mutter. In
Anbetracht des Vorgutachtens und des Vorliegens aktueller Befunde erstellt die
Fachärztin - unter Berücksichtigung der Vorbringen der Mutter - ein
Aktengutachten. Die Sachverständigen Ärzte stellen die
übereinstimmende Diagnose, dass eine akute Belastungsreaktion bei der
Tochter vorliege. Beide Sachverständige reihten die Erkrankung von N.S.
unter Abschnitt V der angeführten Verordnung unter e)
Psychosen des manisch-depressiven und
schizophrenen Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den
letzten Jahren vorläufig als "bionegativer Persönlichkeitswandel",
"Entwurzelungsdepression" usw. bezeichneten Zustandsbilder: 585 -
Defektzustände nach akuten Schüben,ein. Dabei ist eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Hundertsätzen) von 0 - 100
vorgesehen. Der Erstgutachter stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 0 %
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend fest. Die Zweitgutachterin gelangte
unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bw. zu einem Gesamtgrad
der Behinderung von 30 vH voraussichtlich weniger als 3 Jahre anhaltend.
Diese Einschätzung wurde - nach dem Vorbringen der Bw.
vom 3.3.2008 - neuerlich überprüft. Sowohl die Sachverständige
Ärztin wie die leitende Ärztin des Bundessozialamtes gelangten zu dem
Ergebnis, dass der Ausfall der Menstruation keine Änderung der
Einschätzung bewirke.
Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der
höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten
Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der
Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu
behandeln haben (vgl. zB VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.4.2004, 2003/14/0105),
lässt den eingeschätzten Behinderungsgrad von 30 vH mit einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung mit
30 vH aufgrund des schlüssigen Gutachtens den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Die im Schriftsatz vom 30. März 2008 vorgebrachten
Argumente und Verweise auf Aussagen von Ärzten (Hausarzt Dr. G.,
Psychologen Dr. Kr. und des Frauenarztes Dr. Fr.), wonach die Tochter in "zwei
Jahren in Frühpension geschickt werden würde" bzw. sie physisch
(gemeint: psychisch) sehr labil sei, sind - angesichts der Ausführungen im
ärztlichen Gutachten Dris. L., nicht von Relevanz.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das über
das Bundessozialamt erstellte fachärztliche Sachverständigengutachten
mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, der ärztlichen Wissenschaft
und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht.
Es war auch dem von der Bw. vorgelegten Schreiben vom
3.3.2008 kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten
Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu
ziehen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass gerade die Vorbringen
der Bw. im Rahmen des Zweitgutachtens berücksichtigt worden sind und es so
zu einer Erhöhung der Einschätzung des Grades der Behinderung auf 30
vH gekommen ist.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen,
widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der ärztlichen
Sachverständigen abzugehen.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte deshalb im Rahmen
der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des
(Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 % mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Somit sind
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei einem
Behinderungsgrad des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlich für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Klagenfurt,
am 25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0809-K/07
- Stammnummer
- 34489
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF