Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0401-G/05
Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0401-G/05vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. P.G.inS., vom 23. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. September 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am
17. Juli 2003 verstorbenen I.G. gab der erbl. Sohn Herr Dr. P.G. (in
der Folge auch Berufungswerber genannt) aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten
Nachlass der Verstorbenen die unbedingte Erbserklärung ab. Im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis sind unter den Aktiva v.a. zwei
Liegenschaften und ein Liegenschaftsanteil mit einem dreifachen Einheitswert von
insgesamt 55.158,69 € sowie ein Guthaben eines Wertpapierdepots in der
Höhe von 30.705,00 €, in den Passiva insbesondere die Forderung
des erbl. Sohnes für ein Darlehen anlässlich der Anschaffung einer der
oben genannten Liegenschaften auf Grund einer mündlichen Vereinbarung in
Höhe von 60.000,00 € enthalten.
Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom 9. September
2004 die Erbschaftssteuer in Höhe von 4.368,91 € vor, wobei bei
der Berechnung der Bemessungsgrundlage die Forderung des erbl. Sohnes für
das Darlehen ohne Nachweis unberücksichtigt blieb.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, "dass er seiner Mutter anlässlich des
Kaufes einer Liegenschaft in R., wofür sie nicht genug Geld hatte, dieses
Haus aber als vermeintliches Ertragsobjekt unbedingt kaufen wollte, das fehlende
Geld borgte. Sie habe damals, um sich von ihrer Krebskrankheit abzulenken, das
Haus umbauen und vermieten wollen, wozu es aber dann nicht mehr gekommen sei."
Es gäbe keine schriftliche Vereinbarung, aber eine Zeugin, die Ehegattin
des Berufungswerbers, die auch bezeugen könnte, dass im Lauf der Jahre noch
wesentlich mehr an die Mutter verborgt worden sei. Als Nachweis wurde die
Einzahlung der Grunderwerbsteuer in der Höhe von 87.500,00 €
für das betreffende Kaufobjekt vom Konto des Berufungswerbers
beigelegt.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes teilte der
Berufungswerber mit, dass er in den Jahren 1998 bis 2000 an seine Mutter
1,117.500,00 S (entspricht 85.390,58 €) ausbezahlt hätte;
als Nachweis wurden Auszahlungsbelege der Bank bzw. die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer vorgelegt; Darlehensrückzahlungen hätte seine Mutter
nicht getätigt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Der Bescheid wurde damit begründet, dass nach
§ 983 ABGB ein Darlehensvertrag dadurch entstehe, dass jemanden
eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben
wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte
zurückzugeben. Die Rückzahlungsverpflichtung bilde einen wesentlichen
Bestandteil des Darlehensvertrages. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei
die Voraussetzung für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen, dass die Verträge nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Würden schriftliche
Vereinbarungen fehlen und seien keine eindeutigen Abmachungen über
Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung gemacht worden, so sei davon
auszugehen, dass ein derartiger Vertrag zwischen fremden Personen nie vereinbart
worden wäre. Laut den Angaben des Berufungswerbers seien bereits seit 1998
Zahlungen an die Mutter getätigt, es seien jedoch bis zum Tod der Mutter
keinerlei Rückzahlungen geleistet worden.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, "dass er es als
äußerst ungerecht empfinde, dass er bereits versteuertes Geld nun ein
zweites Mal mit der Finanz teilen müsse." Außerdem sei ein
Überweisungsbeleg für die Bezahlung der Grunderwerbsteuer von seinem
Konto ein untrüglicher Beweis für den Geldfluss, auch seine Gattin
könne einige Geldübergaben bezeugen. Die Tatsache, dass seine Mutter
keine Rückzahlungen geleistet habe, könne kein Beweis dafür sein,
dass sie von ihm kein Geld erhalten hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die
Geldleistungen des Berufungswerbers an oder für seine Mutter bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer
Berücksichtigung finden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb
von Todes wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3.
Zweckzuwendungen.
Nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 20 Abs. 5 ErbStG regelt, dass Schulden und Lasten,
die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes
stehen, nicht abzuziehen sind.
Die in den Passiva des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses aufscheinende Forderung des erbl. Sohnes für
ein Darlehen anlässlich der Anschaffung einer der im Erwerb enthaltenen
Liegenschaften auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit seiner Mutter in
Höhe von 60.000,00 € bzw. bei den im Rechtsmittelverfahren
vorgebrachten Geldleistungen an die Mutter basieren auf schuldrechtlichen
Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich des Wertes des
Reinnachlasses nicht an den Beschluss des Gerichtes, mit dem das
eidesstättige Vermögensbekenntnis zu Gericht angenommen worden ist,
gebunden (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung schuldrechtlicher Verträge
zwischen nahen Angehörigen für ihre steuerliche Wirksamkeit
erforderlich, dass die Vereinbarungen
1.) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil
sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten,
2.) eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3.) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. u.a. VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209, VwGH 29.3.2006, 2001/14/0221 und VwGH 26.7.2006,
2001/14/0122).
Bei nahen Angehörigen muss besonders vorsichtig
geprüft werden, ob die formelle rechtliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht.
Sind die angeführten Voraussetzungen bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt, so kann der
Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gegeben sein.
Bei zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen
Verträgen über langfristige Darlehen ist für deren steuerliche
Anerkennung insbesondere die Sicherung des Rückzahlungsanspruches
erforderlich (vgl. BFH 14.4.1983, IV R 198/80, BStBl II 555).
Im ggst. Fall bringt der Berufungswerber vor, dass eine
Forderung für ein Darlehen anlässlich der Anschaffung einer der oben
genannten Liegenschaften auf Grund einer mündlichen Vereinbarung in
Höhe von 60.000,00 € besteht bzw. dass von ihm Geldleistungen an
die Mutter in den Jahren 1998 bis 2000 in Höhe von 1,117.500,00 S
(entspricht 85.390,58 €) erbracht wurden, wofür es aber weder
schriftliche Vereinbarungen gibt, noch wurden über den gesamten Zeitraum
Rückzahlungen geleistet.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass
derartige Rechtsgeschäfte nicht unter den gleichen Bedingungen zwischen
Fremden abgeschlossen worden wären. Es fehlen auch die sonstigen
Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der Verträge zwischen nahen
Angehörigen.
Von der Einvernahme der Ehegattin des Berufungswerbers wird
aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0401-G/05
- Stammnummer
- 34488
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF