Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3120-W/02
Kind ständig im Ausland (Schulbesuch in Polen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3120-W/02vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Februar 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 2. Februar 2001 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Dezember 2000 legte
die Berufungswerberin (Bw.), polnische Staatsbürgerin, die für ihre
drei Enkelkinder (mit österreichische Staatsbürgerschaft) laufend die
Familienbeihilfe bezogen hatte, dem zuständigen Finanzamt u.a. für die
Enkelin E., geb. am Datum, eine Schulbesuchsbestätigung einer Schule in
Polen vor.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 8.
Jänner 2001 ersuchte das Finanzamt die Bw. um Bekanntgabe, seit wann genau
sich die Enkelin in Polen aufhalte, sowie um Vorlage des Meldezettels über
die Abmeldung in Kopie. Die Bw. legte eine Bestätigung der Schule (Y,) vom
8.März 2002 in beglaubigter Übersetzung vor, wonach die Enkelin im
Schuljahr 2000/01 Schülerin der zweiten Klasse sei und ihre Schulausbildung
gemäß dem geltenden Schulprogramm mit dem Reifezeugnis im Mai 2003
abschließen werde.
Am 17.März 2001 beantragte
die Bw., deren Einreise nach Österreich laut eigenen Angaben auf dem
eingereichten Formular im Jahr 1991 erfolgte, die Weitergewährung
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Enkelin ab Jänner
2001.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2001 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 5
Abs.4 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Das Kind besuche in Polen die
Schule, kurzfristige Besuche bei der Bw., auch wenn sie regelmäßig
erfolgten, würden keinen Anspruch begründen.
In der gegen den Abweisungsbescheid vom 2. Februar 2001
eingebrachten Berufung vom 22 Februar 2001 führte die Bw. aus:
"Meine
Enkelin ... hat am 99.99.1998 ihre Mutter
verloren, ihren Vater hatte sie nie gekannt. Der Tod der Mutter kam mitten in
ihrer Pubertät und löste in ihr einen Schock aus, der dazu
führte, dass sie sich gegen mich und ihre beiden Geschwister wandte. Dies
führte in der Folge dazu, dass sie von Zuhause auszog und aufhörte, zu
lernen, was mit einem Schulausschluss drohte. Alle diese Tatsachen sind sowohl
am AJF 22 als auch am BG Donaustadt amtskundig und dort allenfalls
nachzuprüfen. E. zog ins
Krisenzentrum und drohte, sozial zu verkommen.
Als
einzigen Ausweg sah ich, sie der Obhut einer guten Intenatschule mit
christlichem Geist zu überantworten, um einerseits die Konflikte innerhalb
der Familie zu lösen und andrerseits zu versuchen, sie auf einen
ordentlichen Lebensweg zurückzuführen.
Leider
waren meine finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichend, um
E. einer solchen Schule in Österreich
anzuvertrauen (z.B. Sacre Coeur Pressbaum, Ursulinerinnen, Dominikanerinnen).
Daher entschloss ich mich, sie in eine gleichwertige Schule nach Polen zu geben.
Mit der Familienbeihilfe war und bin ich imstande, diese Schule zu
finanzieren.
Die
Schulerfolge und E. s Entwicklung
bestätigen die Richtigkeit meiner Entscheidung. Sie ist auf dem besten Weg
dazu, die Schule mit gutem Erfolg in 2 Jahren zu beenden und hat auch die
kritische Phase weitgehend überwunden.
E.
hält sich im Ausland nur zu diesem Zwecke auf. Wenn jedoch die
Familienbeihilfe gestrichen wird, werde ich nicht mehr imstande sein, diese
Schule zu bezahlen, was einen negativen Einfluss auf Ihre Entwicklung haben
wird. Die drei Kinder meiner Tochter, die ich zu erhalten habe, leben am Rande
des sozialen Minimums - ich erhalte lediglich ein Verwandtenpflegegeld und meine
Mindestrente (2.800,00 ATS) aus Polen.
In
meinem Verständnis dient die Familienbeihilfe dazu, der Familie zu helfen,
den Kindern eine adäquate Ausbildung und Entwicklung zu ermöglichen.
Ich ersuche Sie daher, meiner Berufung stattzugeben."
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab und führte in der
Berufungsvorentscheidung sinngemäß aus, dass für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe. Da die Enkelin sich aus sozialen Gründen in einer Schule in Polen
befinde und nur kurzfristige Besuche bei der Bw. stattfänden, sei ein
ständiger Aufenthalt in Österreich nicht gegeben. Die in der Berufung
angeführte Begründung, die Enkelin befinde sich aus Kostengründen
in einem Internat in Polen, sei außer Betracht zu lassen, weil durch
diesen Tatbestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe erwirkt werden
könne.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Bw.
auf die in der Berufung vorgebrachte Begründung und brachte ergänzend
vor:
"... Bei dem
Auslandsaufhalt meiner Enkelin handelt es sich lediglich um einen
vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung. Dies geht aus dem
Zweck des Aufenthaltes als auch aus der aufenthaltsrechtlichen Stellung meiner
Enkelin in Polen (siehe beil. "Meldebestätigung eines Ausländers
für vorübergehenden Aufenthalt")
hervor.
Tatsache ist
außerdem, dass ich weiterhin für die Betreuung meiner Enkelin
aufkomme. Da meine Enkelin ja weiterhin das Zentrum ihrer Lebensinteressen in
G. hat, sich hier auch außerhalb der
Ausbildungszeiten aufhält, sind sämtliche Betreuungsaufgaben weiterhin
gegeben. Sohin kann von einem ständigen Aufenthalt in Polen im Sinne des
Gesetzes keine Rede sein.
III)
Des
weiteren unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, wenn sie in
der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass ein
ständiger Aufenthalt in Österreich nicht gegeben sei und deshalb kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Schon allein aus dem Wortlaut der
angewandten Norm ist jedoch nicht auf einen ständigen Aufenthalt in
Österreich als Anspruchsbegründung abzustellen, sondern umgekehrt auf
einen ständigen Aufenthalt im Ausland als
Anspruchsausschließungsgrund. Dieser Ausschließungsgrund ist jedoch
wie aus dem Sachverhalt ersichtlich nicht gegeben, weshalb die Abweisung meines
Antrages in rechtswidriger Weise erfolgte.
IV)
Bei
mängelfreier Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und
verfassungsgemäßer Interpretation der anzuwendenden Norm hätte
die belangte Behörde weiters zur Auffassung gelangen müssen, dass der
gegenständliche Auslandsaufenthalt meiner Enkelin lediglich ihrer
Ausbildung dient, dh schon allein dem Grunde nach lediglich einen
vorübergehenden Auslandsaufenthalt darstellt, und die Abweisung meines
Antrags sachlich nicht gerechtfertigt
ist.
Die zitierte Norm kann wohl
nur dahingehend ausgelegt werden, dass für Kinder, die keinen Bezug zu
Österreich (mehr) haben bzw. diesen in absehbarer Zeit auch nicht wieder
herstellen wollen und für die keine Aufwendungen mehr für Erziehung,
Obsorge, Ausbildung etc seitens der Erziehungsberechtigten geleistet werden
müssen, keine staatliche Unterstützung gewährt werden
soll.
Der Verfassungsgerichtshof
geht in ständiger Judikatur davon aus, dass die Familienbeihilfe eine
Betreuungshilfe darstellt. Da ich - wie oben dargelegt - aber weiterhin die
Betreuung meiner Enkelin besorge, besteht mE auch weiterhin ein Anspruch auf
Gewährung der
Familienbeihilfe.
Die Abweisung
meines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe erfolgte somit auch in
sachlich nicht gerechtfertigter, sohin verfassungswidriger Weise."
Mit Ergänzungsvorhalt vom
9. Jänner 2002 ersuchte das Finanzamt die Bw. um Bekanntgabe wo sich
die Enkelin in der nichtschulischen Zeit aufhalte, ob die Enkelin die
Wochenenden und Ferien in Polen oder in Österreich bei den Eltern oder
Großeltern verbringe, sowie wann und wo die Enkelin der Bw. immer in
Österreich aufhältig sei.
Mit Niederschrift vom
21. Februar 2002 hielt das Finanzamt die anlässlich einer
persönlichen Vorsprache der Bw. erfolgte Vorhaltsbeantwortung wie folgt
fest:
"Zum Vorhalt vom 9.1.2002
kann ich wie folgt Stellung
nehmen:
Frage 1) Aufenthaltsort der
Enkelin E. in der Nichtschulischen
Zeit:
Meine Enkelin befand sich
ständig in W. im
y.; ab Juni 2001 musste aus finanziellen
Gründen das Internat aufgegeben werden und besucht seither die Tagesschule
"Z. für Erwachsene" in
W. . (Tagesschule Montag bis Samstag); -
eine entsprechende Bestätigung lege ich hiermit
vor.
Meine Enkelin wohnt alleine in
meiner Wohnung in W. (Polen) während
dieser Ausbildungszeit. Sie besitzt eine vorübergehende
Aufenthaltsbewilligung bis 20.3.2003 in
Polen.
Meine Enkelin kann daher nur
- wenn keine Schule ist - nach Hause zu mir kommen; die Besuche sind aber aus
Kostengründen und Zeitgründen eher beschränkt möglich
(5 Std. Fahrzeit G. -
W. ; 45 Euro hin und
zurück)
Meine Enkelin hat nur
eine Waisenpension von 124 Euro pro Monat, andere Einkünfte hat Sie
nicht.
Meine Enkelin ist in
G. gemeldet (siehe
Beilage).
Sämtliche Kosten
werden daher von mir (Bw.) für meine Enkelin übernommen. Meine Enkelin
ist daher wie bereits bekannt gegeben hauptsächlich in Polen
aufhältig.
Ich hoffe damit
den Vorhalt zufrieden stellend beantwortet zu haben."
Die von der Bw. im
Berufungsverfahren erwähnten Unterlagen ("Meldebestätigung eines
Ausländers für vorübergehenden Aufenthalt" sowie
Schulbesuchsbestätigungen in beglaubigter Übersetzung aus dem
Polnischen, österreichischer Meldezettel) wurden vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.a des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für
volljährige Kinder, sofern die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
näher festgelegten Voraussetzungen zutreffen. Kinder iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes sind nach § 2 Abs. 3 leg. cit. die
Nachkommen einer Person.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG (in der im
strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung) haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben gemäß der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung des
§ 3 FLAG 1967 (BGBl. Nr. 367/1991) Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in seiner Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt war.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. Nr.
201/1996* besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Mit Änderung durch BGBl.142/2000,
Artikel 71, hat der Absatz 4 des § 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1.
Jänner 2001 - ohne inhaltliche Änderung - die Bezeichnung "Absatz 3"
erhalten.
*Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (vgl. § 50g Abs.2).
Ein solches Abkommen
mit Polen existierte im strittigen Zeitraum nicht. Ebenso war Polen im
strittigen Zeitraum noch nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
Union.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967
in der ab 2001 geltenden Fassung desBGBl. 142/2000 (vorher Abs.5) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe besteht.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der
vorgelegten Unterlagen bzw. der Angaben der Bw. unbestritten, dass die seit
Monat 2001 volljährige Enkelin der Bw. jedenfalls seit dem Schuljahr
2000/2001 (laut vorgelegter
Schulbestätigung vom 31.08.2000)
eine private Allgemeinbildende Schule mit Öffentlichkeitsrecht in Polen
besuchte und anfangs auch im privaten Internat der Schule untergebracht war. Ab
Juni 2001 wurde das Internat (laut Bw. aus finanziellen Gründen)
aufgegeben, die Enkelin der Bw. besuchte anschließend eine Tagesschule
für Erwachsene (Ausbildungsdauer laut Bestätigung der Schule vom
12.9.2001 vier Jahre -acht Semester). Sie wohnte allein in einer Wohnung der Bw.
in Polen. Besuche der Enkelin bei der Bw. in Österreich waren aus
Kostengründen und Zeitgründen eher beschränkt
möglich.
Dass die Bw. selbst, die sowohl in Österreich als auch
im Ausland einen Wohnsitz hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet hat, ist nicht strittig, weil die beiden anderen Enkelkinder der
Bw. laut Aktenlage im Haushalt der Bw. in Österreich leben und in
Österreich die Schule besuchen.
Strittig ist, ob die Enkelin E. sich infolge des
Schulbesuches in Polen iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967
ständig im Ausland aufhält.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3
FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat
jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Daher unterbricht auch das Verbringen der Ferien in Österreich den
ständigen Aufenthalt im Ausland nicht. (VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160,
8.06.1982, 82/14/0047, 28.11.2002, 2002/13/0079).
Wenn im § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967
Fiktionen für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger
Berufsausübung aufgestellt werden, hat dies für die Prüfung eines
ständigen Auslandsaufenthaltes iSd § 5 Abs. 4 FLAG 1967 (im
strittigen Zeitraum: Abs.3) eines in Schulausbildung stehenden Kindes keine
Bedeutung (VwGH 20.06.2000, 98/15/0016).
Dem Argument der Bw., es handle sich lediglich um einen
vorübergehenden Aufenthalt der Enkelin zum Zwecke der Ausbildung, ist daher
entgegenzuhalten: Der Schulbesuch der Enkelin in Polen wurde zumindest
auf voraussichtlich vier Jahre (acht Semester) angelegt. Dabei handelt es sich
um einen Zeitraum, der nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt
zu beurteilen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein sich
über zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder (jedenfalls)
als ständig iSd § 5 Abs. 4 (bzw. nunmehr Abs.3) FLAG1967 zu
beurteilen (VwGH 20.06.2000, 98/15/0016).
Dass die Enkelin der Bw., als österreichische
Staatsbürgerin, nach den Bestimmungen in Polen vorerst nur eine für
drei Jahre - jedoch nicht für einen bestimmten Zweck ausgestellte -
Meldebestätigung erhalten hat, beweist, entgegen den Ausführungen im
Vorlageantrag, nicht, dass die Enkelin sich nur vorübergehend iSd
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland aufhält. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass grundsätzlich auch
Schüler, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort
aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern nicht im
Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich
glaubhaft gemacht werden kann. (VwGH 2002/14/0103).
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt somit nur auf den
ständigen Aufenthalt ab, ohne zu unterscheiden, welche Beweggründe
diesen Aufenthalt bewirkten. Es ist damit auch ohne Belang, dass der Aufenthalt
des Kindes im Ausland laut den Angaben der Bw. aus Kostengründen und im
Interesse des Kindes erfolgte. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund der
Ausbildungsdauer zweifellos nicht von einem nur vorübergehenden Aufenthalt
der Enkelin der Bw. im Ausland auszugehen. Durch die laut den Angaben der Bw.
seltenen, wenn auch regelmäßigen Aufenthalte in Österreich
(Besuche der Enkelin außerhalb der Ausbildungszeiten) wird der
ständige Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen.
Da nach den vorstehenden Ausführungen durch den
ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967
ein Ausschließungsgrund vorliegt, ist der Umstand, dass sämtliche,
von der Waisenpension der Enkelin nicht gedeckten Kosten von der Bw. getragen
werden, nicht weiter relevant.
Ebenso erübrigen sich damit auch Ermittlungen,
inwieweit die Bw. für ihre Enkelin Anspruch auf Familienleistungen in Polen
hatte - die Bw. hat laut eigenen Angaben dort eine Wohnung und bezieht
Pensionseinkünfte aus Polen - weil dadurch nur ein zusätzlicher
Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 vorliegen
könnte.
Von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 3
FLAG 1967 sind im Übrigen auch österreichische Staatsbürger
erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland, außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, aufhalten (vgl. VwGH 18.09.2003, 2000/15/0204).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3120-W/02
- Stammnummer
- 34487
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF