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Findok · Richtlinien

VB-0330

5.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

überholte Fassung (bis 14.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2010gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 14.08.2010.

Wortlaut laut Findok

5.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Bei der Einfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung zwingend bei den zugelassenen Eingangsstellen an der EU-Außengrenze zu erfolgen. Die Waren sind daher bei einer solchen Eingangsstelle zur Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung zu gestellen. (3) Bei der Ausfuhr ist die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung haben die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der Gemeinschaft zu begleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0041-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 14.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF