Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0792-L/05
Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0792-L/05vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F und der E Bw, Landwirte in Adresse,
vom 3. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 28. Februar 2005 betreffend die Ergebnisse der
Bodenschätzung in der Katastralgemeinde U entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bodenschätzungsergebnisse werden wie folgt festgestellt:
|
Klassenfläche
Nr. Sonderfläche Nr.
|
Grundstücks
Nr.
|
Klasse
|
Wertzahlen
Bodenzahl/Ackerzahl Grünlandgrund-/Grünlandzahl
|
8
|
1, 2,
3
|
sL,Scho 3 D
|
53/54
|
8 a
|
1
|
sL,Scho 3 D
|
53/45
|
8 b
|
1
|
sL,Scho 3 D
|
53/39
|
10
|
4, 8
|
sL/Scho 2 D
|
62/63
|
10 a
|
4, 8
|
sL/Scho 2 D
|
62/51
|
11
|
9,5,6,2
|
sL 2 D
|
73/73
|
11 a
|
6, 2,
3
|
sL 2 D
|
73/61
|
13
|
3
|
L,Scho II b 3
|
12 Hu
|
14
|
7
|
L II b 2
|
55/53
|
15
|
4
|
sL,Scho 4 D
|
45/43
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in U mit in
dieser Katastralgemeinde gelegenen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken.
Im Jahr 1955 wurden alle in der
Katastralgemeinde U gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
erstmalig der Bodenschätzung unterzogen.
Die rechtskräftigen
Ergebnisse der 1955 durchgeführten Erstschätzung wurden im Jahr 2004
gemäß
§ 2 BoSchätzG überprüft. Dabei
kam es zu einer Abänderung der Klassen, die eine Anhebung der Wertzahlen
zur Folge hatte. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten, welche in
der Zeit vom 28. Jänner bis zum 28. Februar 2005 im Gemeindeamt U
und in den Diensträumen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur
allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. In der öffentlichen
Bekanntmachung über die Auflegung der
Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde
darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten
Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind. Weiters
wurde darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf
des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten
Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben
die Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung. Sie führten aus, dass die
Parzelle Nr. 6 mit der Wertzahl 61 zu hoch bemessen sei, weil in dieser Parzelle
durch eine von der Energie AG verlegte Stromleitung der natürliche
Bodenaufbau verändert und die Ertragsfähigkeit entsprechend vermindert
worden sei. Die Parzelle werde lange, etwa den halben Tag, beschattet. Der
Oberboden sei mit großen und mittleren Steinen durchsetzt und zudem der
Boden seichtgründig, was die Bearbeitung erschwere und den Verschleiß
der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe. In trockenen Jahren seien die
Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit
herauf. Zu den Parzellen Nr. 7 mit der Wertzahl 73 (richtig 53), Nr. 5
mit der Wertzahl 73, Nr. 2 mit der Wertzahl 73 führten sie ebenfalls aus,
dass der Oberboden mit großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und
zudem der Boden seichtgründig sei, was die Bearbeitung erschwere und den
Verschleiß der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe. In trockenen Jahren
seien die Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche
weit herauf. Zur Parzelle Nr. 3 mit der Wertzahl 61 führten sie
aus, dass sich hier eine frühere Ablagerungsstelle für die gesammelten
Steine befinde. Bei normalen und trockenen Jahren sei der Ertrag sehr gering bis
nicht vorhanden. Im Grundbesitzbogen sei diese Fläche als Streuwiese
angegeben, was dem tatsächlichen Ertragsniveau entspreche. Zur
Parzelle Nr. 1 mit den Wertzahlen 53 und 45 führten sie aus, dass der
Oberboden mit großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der
Boden seichtgründig sei. In trockenen Jahren seien die Erträge
besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Die
Beschattung reiche im August über die gesamte Wiese, der Grünschnitt
müsse auf sonnige Flächen ausgebracht werden, was einen ereblichen
Mehraufwand und einen geringeren Ertrag bedeute. Die anderen Schnitte seien in
etwas geringerem Ausmass ebenso betroffen. Zur Parzelle Nr. 4 mit den
Wertzahlen 63 und 51 führten sie aus, dass auch dort der Oberboden mit
großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden
seichtgründig sei, was die Bearbeitung erschwere. Der schotterige
Unterboden reiche weit herauf. Zudem sei die halbe Fläche einer starken
Beschattung unterworfen, was den Ertrag und die Bewirtschaftung
erschwere. Weiters hielten die Berufungswerber zu allen angeführten
Parzellen fest, dass die Methode mit dem Schlagbohrer bei ihren
Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich sei, da die mittleren und
großen Steine verdrängt würden und bei der visuellen Beurteilung
nicht mitberücksichtigt würden. Es sei ihnen ein Rätsel, dass
sich die Ertragslage seit der letzten Feststellung im Jahr 1956 um 50%
verbessert haben soll. Sie ersuchten daher das Finanzamt, die Ergebnisse
der Bodenschätzung nochmals zu überprüfen und in ihrem Sinne zu
berichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. Juli 2005 gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der Berufung
teilweise statt. Die Klassenfläche 15 (Grundstück 4 ) wurde als
sL,Scho3D mit der Wertzahl 45/43 geschätzt (Vergleichsfläche BMSt 59).
Die Sonderfläche 10b (Grundstück 1) wurde als sL,Scho2D mit der
Wertzahl 62/48 geschätzt (Vergleichsfläche LMSt 4). Die
Klassenfläche 8 (Grundstück 2) wurde als sL,Scho3D mit der Wertzahl
53/54 geschätzt (Vergleichsfläche LMSt 4). Die übrigen
Schätzungsergebnisse, insbesondere die Klassenfläche 11 und die
Sonderfläche 11a wurden unverändert belassen. In der
Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des
Berufungsbegehrens im Rahmen eines Lokalaugenscheines Ermittlungen
durchgeführt habe. Die dabei erhobenen Ertragsbedingungen
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse) seien mit dem in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Musterstücken verglichen worden und die Wertzahlen der
streitgegenständlichen Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs
abgeleitet worden. Bei diesem Vergleich hätten sich die im Spruch der
Berufungsvorentscheidung angeführten Änderungen der
Klassenflächen und Wertzahlen ergeben.
Mit Eingabe vom 3. August
2005 beantragten die Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, die sie als 2. Berufung
bezeichneten. Die Berufung gilt deshalb wiederum als unerledigt. Sie
wiederholten das Berufungsbegehren und brachten ergänzend vor, dass die
Parzelle Nr. 6 mit der Wertzahl 61 zwar neu begangen, aber ihrer Ansicht
nach zu unrecht nicht verändert worden sei. Sie seien auch nicht mit der
unveränderten Bewertung der Parzellen Nr. 7 und 5 mit 73 Punkten
einverstanden. Die Parzelle Nr. 3 - als Hutweide angeführt -sei
ebenfalls zu unrecht nicht verändert worden, da hier kaum ein nennenswerter
Ertrag zu erzielen sei. Unverständlich sei auch, dass die Parzelle
Nr. 1 mit der Wertzahl 53/45 auf 62/48 erhöht worden sei, da ihrer
Ansicht nach bereits die erste Bewertung zu hoch war. Seitens der
Berufungswerber sei kein Verständnis vorhanden, warum die Neubewertung von
2004 mit einer Steigerung der Wertzahlen um bis zu 50% verbunden sei. Auch vor
50 Jahren sei eine korrekte Bewertung erfolgt und die Böden hätten
sich nicht in diesem Ausmaß verbessert. Bei der Neubegehung im April
hätten die Berufungswerber als Grundbesitzer auf die praktischen
Erfahrungswerte und Gegebenheiten hingewiesen, welche aber nicht bis kaum
beachtet worden seien. Nach Ansicht der Berufungswerber sollte daher mehr
Mitsprache bei der Beurteilung der Böden möglich sein, da sie ihre
Böden kennen würden und die Ertragslage abschätzen
könnten.
Das Finanzamt Braunau Ried
Schärding legte die Berufung am 7. September 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur
Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte
sich der technische Leiter der Bodenschätzung über die
natürlichen Ertragsbedingungen (Gelände, Boden- und
Wasserverhältnisse, Klima) der strittigen Flächen. Im Rahmen dieser
Vorbereitung besichtigte er am 10. Oktober 2005 die
berufungsgegenständlichen Flächen. Dabei wurden Bodenprofile durch
Aufgrabung freigelegt und Bohrproben entnommen. Die Aufgrabungen wurden
insbesondere zur genaueren Ermittlung des Grobanteiles im Boden (im
gegenständlichen Fall Kies und Schotter) durchgeführt.
Am 5. Oktober 2007
fand ein Lokalaugenschein statt, an
welchem die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Berufungswerber
sowie der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates
teilnahmen. Zunächst stellte der technische Leiter der Bodenschätzung
Dipl.Ing. Richter, der auch Mitglied des Landesschätzungsbeirates ist,
anhand der Schätzungskarten die Ergebnisse der Erstschätzung und der
Überprüfung gegenüber und erläuterte die Veränderungen,
die sich bei der Überprüfung ergeben hatten. Er las die Berufung und
den Vorlageantrag vor und gab einen Überblick über die
natürlichen Ertragsbedingungen der strittigen Grundstücke.
Anschließend erfolgte die gemeinsame Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke. Bei den angefochten
Schätzungsergebnissen der Grundstücke Nr. 4, 1, 2, 3, 5, 7 und 6
handelt es sich um die Klassen- bzw. Sonderflächen Nr. 8a, 10, 10a,
11, 11a, 13, 14 und 15. Diese in den Schätzungskarten des Finanzamtes
dargestellten Flächen wurden im Gelände aufgesucht und hinsichtlich
ihrer Boden-, Gelände- und Wasserverhältnisse untersucht und
geschätzt. Dabei wurden von einer Hilfskraft stichprobenweise Bohrproben
entnommen, die von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates unter
Zugrundelegung geeigneter Bundesmustermusterstücke (BMSt) und
Landesmusterstücke (LMSt) und unter Zuhilfenahme des Acker- und
Grünlandschätzungsrahmens an Ort Stelle geschätzt wurden. Bei der
Entnahme der Bohrproben wurde auch auf die Wünsche des bei der Begehung
anwesenden Berufungswerbers eingegangen. Zur Schätzung wurden
folgende Musterstücke als Vergleichsflächen herangezogen: BMSt
36 Wolfpassing, bewertet als sL 2 D, Wertzahlen 74/77 BMSt 92
Mayrlambach, bewertet als sL/Scho 4 D, Wertzahlen 46/49 BMSt 141
Arnsdorf, bewertet als L I b 1, Wertzahlen 68/65 LMSt 1
St. Peter, bewertet als sL/L,Scho 3 D, Wertzahlen 64/65 LMSt 4
Haigermoos, bewertet als sL,Scho 3 D, Wertzahlen 54/55
Bei dieser Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke stellten die Mitglieder des
Landesschätzungsbeirates (unabhängig von den angefochtenen
Schätzungsergebnissen) die Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen neuerlich fest. Über die Ergebnisse
dieser Schätzung wurde nach dem Lokalaugenschein beraten und darüber
eine Niederschrift erstellt. Die auf diese Weise erfolgte, nach §
12 Abs. 2 BoSchätzG erforderliche Anhörung des
Landesschätzungsbeirates wurde bei den mit dieser Berufungsentscheidung
festgestellten Bodenschätzungsergebnissen berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich
nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von
Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu
unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst
nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die
kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32
Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und
Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der
gemäß
§ 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden
Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses
Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen.
Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen
zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt
eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und
nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die
Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige
Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und
welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung
eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den
bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der
Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen
Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf
kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich
anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und
4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die
Bundes- und Landesmusterstücke.
Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen
Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz
(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche
erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung
der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom
Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
(Abs. 5).
Bis zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur
allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der
1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung am 4. Dezember 1997, in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08
550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 17. Dezember
1999, und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 21. Dezember 2000.
Die nicht als Musterstücke
ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach
§ 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten
Bodenflächen sind gemäß
§ 7 BoSchätzG nach
ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland
(und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1
BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die
Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen
landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit
beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart,
die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die
Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu
berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2
BoSchätzG sind für das
Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und
Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der
Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen
bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze
Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen
ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die
Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl
zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3
BoSchätzG sind für das
Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die
Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG
sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den
Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG
sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und
Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der
Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind
(Abs. 2).
Bei der Bewertung der
Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche
Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck
gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei
die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher
klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit
19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge
600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach
geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der
Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die
Bodenzahl festzustellen. Abweichungen
von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der
klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur
gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden
durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Ackerzahl.
Beim Grünland werden
ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima-
und Wasserverhältnisse ergibt sich die
Grünlandgrundzahl, wobei
einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und
einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt
werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten
(Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder
Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben
erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der
unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen
mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 85 festgestellt wurden
und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die
Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke
entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der
14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der
Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen
Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen
aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und
Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen
aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen
dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m
Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben.
Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus
ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die
Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit
der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der
Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt
sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit,
Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende
Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der
rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und
eingewertet.
Alle übrigen Flächen der
Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den
Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen
Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und
Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den
Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt.
Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst.
Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der
Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und
Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen
Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den
Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit -
abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse
zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer
durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander
unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt.
Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten
(Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen,
Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Lage
der berufungsgegenständlichen Grundstücke Die
strittigen Grundstücke liegen auf einer Niederterrassenflur der S
(Seehöhe ca. 390 m) und sind mit Ausnahme einer Böschung eben.
Die
natürlichen Ertragsbedingungen im Überblick:
Was die
Bodenbeschaffenheit und die Entstehung
des Bodens betrifft, handelt es sich überwiegend um mittel- und
tiefgründige Lockersedimentbraunerden, die aus kalkhaltigen und kalkfreien
fluviatilen Fein- und Grobsedimenten (sandige Lehme, Kies und Schotter)
hervorgegangen sind. Je nach Gründigkeit des Bodens und Anteil an
Fein- und Grobsedimenten herrschen unterschiedliche
Wasserverhältnisse, die als gut
versorgt und mäßig trocken bis trocken einzustufen sind.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse wurden Klimadaten unterstellt, die auf den Grundlagen
der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 basieren und mit
dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der
rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt
wurden. Nach diesem Klimaberechnungsmodell sind in der KG U bei der
gegebenen Seehöhe von 390 m folgende Regionalklimawerte zu unterstellen:
14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 18,5° C
Jahresmitteltemperatur: 8,2° C Wintertemperatur: -1,3° C
Wärmesumme 2973° C Klimastufe nach Temperatur: b1
Klimastufe nach Wärmesumme: b1 Jahresniederschlagsmenge: 939
mm
Feststellungen
betreffend die einzelnen Klassenflächen
(Sonderflächen): Den Einwendungen der Berufungswerber
hinsichtlich der einzelnen Klassenflächen und Sonderflächen werden die
nachfolgenden Ausführungen entgegen gehalten und die Änderungen dieser
Flächen sowie der Wertzahlen (Bodenzahl/Ackerzahl bzw.
Grünlandgrund-/Grünlandzahl) wie folgt begründet:
Klassenfläche
14 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: L II b 2
55/53 Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 7. Die
Untersuchung ergab eine überwiegend tiefgründige, kies- und
schotterhaltige Lockersedimentbraunerde. Das Schätzungsergebnis wird im
Vergleich mit BMSt 141 als richtig erachtet. Die Behauptung der Berufungswerber,
dass dieses Grundstück mit der Wertzahl 73 geschätzt sei, erweist sich
als unrichtig, da die Grünlandzahl in den Schätzungsergebnissen mit 53
ausgewiesen ist.
Klassenfläche
11 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL 2 D 73/73,
Sonderfläche 11a: 73/61 Diese Klassenfläche betrifft die
Grundstücke Nr. 2, 9 , 5 und 6. Beim Boden dieser Fläche handelt es
sich bei um eine tiefgründige Lockersedimentbraunerde mit einem geringen
Kies- und Schottergehalt. Im Vergleich mit dem BMSt 36 erweist sich das
Schätzungsergebnis als richtig. Der Einwand, dass die Verlegung einer
Stromleitung auf Parzelle 6 den natürlichen Bodenaufbau verändert habe
und die Ertragsfähigkeit dadurch vermindert sei, kann aufgrund der
vorgefundenen und vom Landesschätzungsbeirat gegutachteten
Bodenverhältnisse nicht nachvollzogen werden.
Klassenfläche
13 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: L/Scho II b 3¯ 12
Hu Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 3. Es
handelt sich bei dieser Klassenfläche um eine am Waldrand gelegene
Böschung, deren Boden aus einer kiesigen und schotterigen
Lockersedimentbraunerde besteht. Aufgrund der eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeit wurde sie vom Finanzamt als Hutweide mit der Wertzahl
12 Hu geschätzt. In Anlehnung an BMSt 159 wird das
Schätzungsergebnis als richtig erachtet. Der Einwand der Berufungswerber,
dass diese Fläche mit der Wertzahl 61 geschätzt sei, ist nicht
richtig.
Klassenfläche
10 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL/Scho 2 D 62/63,
Sonderfläche 10a: 62/51 Diese Klassenfläche betrifft die
Grundstücke Nr. 4, 1, 2 und 3. Die Untersuchungen auf dem Grundstück 4
ergaben eine überwiegend tiefgründige Lockersedimentbraunerde, die in
den oberen Bodenhorizonten einen geringen Schotteranteil aufweist, die unterste
Bodenschicht vorwiegend aber aus Schotter besteht. Im Vergleich mit LMSt 1 wird
das Schätzungsergebnis auf diesem Grundstück als richtig erachtet. Der
Einfluss des im Osten angrenzenden Waldes wurde in den
Schätzungsergebnissen des Finanzamtes mit einer ca. 30 m breiten
Sonderfläche berücksichtigt (Sonderfläche 10 a, Waldabschlag
20%). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Waldeinfluss
damit sehr großzügig Rechnung getragen, sodass eine Absenkung der
Wertzahlen als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Das Grundstück
1 und Teile der Grundstücke 2 und 3 weisen eine mittel- bis
tiefgründige Lockersedimentbraunerde auf, die mit Kies und Schotter
durchsetzt ist. Im Vergleich mit dem Landesmusterstück 4 werden diese
Flächen als sL, Scho 3 D eingestuft. Da sie hinsichtlich der
Bodenbeschaffenheit der Klassenfläche 8 entsprechen, werden sie in diese
einbezogen. Es ergibt sich damit auf den Grundstücken 1, 2 und 3 eine
Herabsetzung der Wertzahlen auf 53/54. Die ursprüngliche
Waldsonderfläche 10 a wird im Bereich des Grundstückes 1 auf
8 b abgeändert. Bei dieser tritt stellenweise ein hoher Schottergehalt
auf. Diese Abweichung wird mit einem Abschlag von 5% für Schotterriedel
berücksichtigt, was zu einer Herabsetzung der Wertzahlen auf 53/39
führt.
Sonderfläche
8a zu Klassenfläche
8 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL, Scho 3 D
53/45 Diese Waldsonderfläche berührt das Grundstück Nr. 1.
Das Schätzungsergebnis wird im Vergleich mit LMSt 4 als richtig
erachtet.
Klassenfläche
15 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL/Scho 3 D
49/47 Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 4. Die
Fläche weist eine mittelgründige bis seichtgründige
Lockersedimentbraunerde mit unterschiedlich hohem Kies- und Schottergehalt auf.
Sie wird unter Zugrundelegung von BMSt 92 als sL, Scho 4 D eingestuft, wobei die
Wertzahlen auf 45/43 herabgesetzt werden.
Hinsichtlich der in der Berufung bei
allen Grundstücken angeführten
Umstände, wonach der Oberboden mit mittleren und großen Steinen
durchsetzt und zudem seichtgründig sei (was die Arbeit erschwere), die
Erträge in trockenen Jahren besonders niedrig seien und der schotterige
Untergrund weit heraufreiche, wird bemerkt: Beim Lokalaugenschein hat sich
gezeigt, dass bei den einzelnen Grundstücken deutliche Unterschiede in der
Gründigkeit und in der Zusammensetzung des gesamten Bodenprofils
(Feinboden, Kies und Schotter) bestehen.Es ist unbestritten, dass diese Bodenunterschiede einen Einfluss auf die
Bearbeitung, sowie auf die Wasser- und Nährstoffspeicherfähigkeit und
somit auch auf die Ertragsfähigkeit
haben.Dies wurde im
berufungsgegenständlichen Fall auch in den Bodenklassen und Wertzahlen zum
Ausdruck gebracht.Der Einwand, dass
der Boden seichtgründig sei, trifft allerdings, wie sich bei der
Untersuchung herausgestellt hat, nur stellenweise zu.
Der Behauptung der
Berufungswerber, die Methode mit dem Schlagbohrer sei bei ihren
Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich, weil die mittleren und
größeren Steine verdrängt und bei der visuellen Beurteilung
nicht mitberücksichtigt würden, wird entgegengehalten, dass bei
Durchführung der Bodenschätzungzur Feststellung des Grobanteiles im
Bodenneben der Entnahme von Bohrproben
auch Aufgrabungen durchgeführt wurden.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die von Dipl.Ing. Richter
am 10. Oktober 2005 hinsichtlich des Schottergehaltes durchgeführten
Erhebungen in die Beurteilung der Bodenverhältnisse einbezogen.
Die Ergebnisse der Feststellungen,
die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, wurden im Schätzungsbuch und in
der Schätzungskarte (in grüner Farbe) berücksichtigt. Die
entsprechenden Teile hievon, auf denen diese Entscheidung beruht, sind
maßgebliche Bestandteile derselben. Die abgeänderte
Schätzungskarte und das abgeänderte Schätzungsbuch werden in den
Beilagen übermittelt.
Zum besseren Verständnis
werden die Beschreibungen der maßgeblichen Musterstücke, ein
Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Aus den
angeführten Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilagen:
Schätzungskarte Schätzungsbuch Beschreibung der
Bundesmustermusterstücke Nr. 36 Wolfpassing, Nr. 92 Mayrlambach,
Nr. 141 Arnsdorf und Nr. 159 St.Ulrich Beschreibung der
Landesmustermusterstücke Nr. 1 St. Peter und Nr. 4
Haigermoos Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen
Linz, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BundesmusterstückLandesmusterstückKlassenflächeSonderflächeWertzahlSchottergehaltLockersedimentbraunerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0792-L/05
- Stammnummer
- 34485
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF