Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0828-K/07
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 205 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0828-K/07vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom
27. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. August 2007 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. August 2007 wurde der
Antrag des Bw. auf Auszahlung von Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, Verzinsungen seien erstmals auf Abgaben ab dem
Veranlagungsjahr 2000 anzuwenden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
27. August 2007. Der Bw. brachte vor, der Verzinsungsantrag sei
für die Zeit vom 23. Dezember 2002 bis 4. Juli 2007
gestellt worden. Es handle sich zwar um die Einkommensteuer für das
Jahr 1995, die Steuerschuld sei jedoch erst durch Nachforderung mittels
Bescheid im Jahr 2002 entstanden. Vor dem Jahr 2000 habe keine
Forderung und somit auch keine Zinsforderung bestanden. Alle nachträglichen
Bescheide das Jahr 1995 betreffend seien aufgehoben worden und somit sei
auch jener Bescheid ungültig, der den Bw. zu einer Zahlung von
€ 4.584,19 verpflichtet habe. Das Geld sei daher zu Unrecht in der
Finanzkasse gelegen und sei daher viereinhalb Jahre einer vernünftigen
Verzinsung entzogen gewesen. Der Bw. führte weiter aus, er
könne - da alle relevanten Fakten nach dem Jahr 2000
aufgetreten seien - die Abweisung seines Antrages rechtlich nicht
nachvollziehen. Wäre der Nachforderungsbescheid hingegen rechtskräftig
geworden, dann hätte er Zinsen an die Finanzverwaltung zu zahlen gehabt.
Dies sei ein Paradefall für die Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, die Bestimmung des § 205 BAO sei erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1999 entstanden ist. Für eine Verzinsung der
Einkommensteuer für das Jahr 1995 seien die Voraussetzungen nicht
gegeben.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. führte aus, der
Abgabenanspruch habe seine Grundlage in einer nach dem
31. Dezember 1999 durchgeführten Betriebsprüfung. Es handle
sich daher um eine im Jahr 2002 neu hervorgekommene Forderung. Dieser
Zahlungsaufforderung, die sich letztlich als nicht rechtens erwiesen hat, sei er
nachgekommen. Das zu Unrecht an die Finanzverwaltung bezahlte Geld sei der
ansonsten erfolgten Verzinsung entzogen gewesen, dadurch sei ihm ein erheblicher
Vermögensnachteil entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Diese Regelung wurde mit BGBl I 2000/142
(Budgetbegleitgesetz 2001) in die BAO eingefügt. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat es keine Verzinsung solcher Differenzbeträge
(Anspruchszinsen) gegeben.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war die
Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 205 BAO für die
Einkommensteuer für das Jahr 1995 strittig. Gemäß
§ 323 Abs. 7 BAO ist § 205 BAO in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl I 2000/142 erstmals auf Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden
ist.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., der Abgabenanspruch
sei erst mit Erlassung der Nachforderungsbescheide im Jahr 2002 entstanden,
ist fest zu halten, dass der Abgabenanspruch für die
Einkommensteuer 1995 bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, für das
die Veranlagung vorgenommen wurde, entstanden ist (§ 4 Abs. 2
Ziffer 2 BAO). Da der Abgabenanspruch somit unabhängig von einer
behördlichen Tätigkeit entstanden ist, kam es auf die
bescheidmäßige Festsetzung nicht an
(Ritz,
BAO3
§ 4
Rz 2). Abgabenbescheide sind hinsichtlich der Abgabenart und der Höhe
des Abgabenanspruches in der Regel bloß deklarativ. Ein Abgabenbescheid
bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem
Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (VwGH 25.6.1996, 94/17/0419).
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1995 ist somit am
1. Jänner 1996 entstanden, weswegen für die
Einkommensteuer 1995 die im § 205 BAO geregelten
Anspruchszinsen nicht zum Tragen kommen konnten.
Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der
Abgabenzahlungsanspruch; das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag
bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung
(§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des
Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen
(VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080). Die Bestimmung des § 323
Abs. 7 BAO stellt auf das Entstehen des Abgabenanspruches und nicht
auf die Entstehung des Abgabenzahlungsanspruches ab. Die Festsetzung mit
Bescheid vom 15. November 2002 wirkte sich lediglich auf den
Abgabenzahlungsanspruch aus.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Erweist
sich ein Stammabgabenbescheid (hier Einkommensteuerbescheid) nachträglich
als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so
wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Entgegen der
Ansicht des Bw. wurde im Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid betreffend
Einkommensteuer 1995 vom 15. November 2002 kein
Anspruchszinsenbescheid erlassen. Hinsichtlich der monierten Verletzung des
Gleichheitssatzes und somit eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes ist fest zu stellen, dass die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in den Kompetenzbereich des
Verfassungsgerichtshofes fällt.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0828-K/07
- Stammnummer
- 34484
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF