Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0126-F/08
Vergütung von Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-F/08vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. September 2007 betreffend
Vergütung von Normverbrauchsabgabe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der berufungswerbende Verein ist laut eigener Angabe eine
soziale Dienstleistungseinrichtung, die Menschen mit Behinderungen im
Jugendlichen- und Erwachsenenalter differenzierte Wohn- und
Beschäftigungsmöglichkeiten anbietet. Am 10. September 2007
stellte er mit dem Formular NOVA 1 den Antrag auf Vergütung der
Normverbrauchsabgabe (im Folgenden: NoVA) in Höhe von 1.964,48 €
gemäß
§ 12 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. 1991/695
(im Folgenden: NoVAG) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges der
Marke Ford Transit Variobus 280K. Dieses Fahrzeug wurde laut Rechnung vom
2. September 2007 von einem Neu- und Gebrauchtwagenhändler (HF) in
gebrauchten Zustand um brutto 22.000 € erworben und am
4. September 2007 auf den berufungswerbenden Verein zugelassen. Als
Verwendungszweck wurde der ausschließliche oder überwiegende Einsatz
für den privaten Rettungsdienst angegeben. Aufgrund dieser Verwendung sah
der Berufungswerber die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Z 3 NoVAG ("Vorgänge in Bezug auf
....Kraftfahrzeuge.....für Zwecke der Krankenbeförderung) als
erfüllt und den Vergütungsanspruch für die geltend gemachte NoVA
als gegeben an.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
28. September 2007 mit der Begründung ab, ein
Vergütungsanspruch bestehe nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene
Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen sei (was nach
Meinung des Finanzamtes im antragsgegenständlichen Fall offensichtlich
nicht gegeben war).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Berufung, die der Berufungswerber wie folgt begründete: Der Erstbesitzer
des Fahrzeuges, eine Leihwagenfirma, habe das Fahrzeug an den Autohändler
verkauft. Die Leihwagenfirma sei bezüglich der NoVA begünstigt gewesen
und habe diese beim Verkauf des Fahrzeuges vorschriftsmäßig
abgeführt. Das in Rede stehende Fahrzeug sei in der Folge an den
Berufungswerber inklusive NoVA weiterverkauft und von diesem als
ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst
bestimmt zur Kraftfahrzeugsversicherung angemeldet worden. Dadurch begründe
sich der begünstigte Sachverhalt. Der Verein arbeite mit öffentlichen
Mitteln und werde dadurch zu einem sorgfältigen und sparsamen Umgang mit
finanziellen Ressourcen angehalten. Eine Nichtrückerstattung der
Normverbrauchsabgabe würde zur Folge haben, dass durch den Kauf des
gebrauchten Fahrzeuges Mehrkosten in Höhe von ca. 2.000 €
entstünden, die nicht für die Betreuung von Menschen mit Behinderung
zur Verfügung stünden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt am 28. Jänner
2008 direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG
sind ua. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der
Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, von der
Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung
(§ 12 Abs. 1 Z 3).
Nach
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem
Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu
vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG vorliegt.
Die im Wege der Vergütung bewirkten NoVA-Befreiungen
sind vorerst bei der Lieferung bzw. Verleasung voll NoVA-pflichtig und werden
daher dem Fahrzeugerwerber bzw. Leasingnehmer voll in Rechnung gestellt. Erst
der Zulassungswerber kann mit entsprechendem Nachweis, dass es sich um ein
für einen begünstigten Zweck zugelassenes Fahrzeug handelt, die
Rückvergütung der in Rechnung gestellten NoVA beantragen. Der
Vergütungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn der unmittelbar
vorangegangene Erwerb oder das unmittelbar vorangegangene Anmieten des
Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war. Dies ergibt sich aus dem
Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 NoVAG, wonach eine von
einem Unternehmen zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung zu
vergüten ist (vgl. dazu Aigner, Gaedke, Grabner, Tumpel, "Das Auto im
Steuerrecht", 2. überarbeitete Auflage, S 223; UFS 7.2.2007, RV/0588-S/06
und UFS 4.9.2007, RV/0379-K/07). Sollte ein Unternehmer ohne Erfüllung
eines abgabepflichtigen Tatbestandes NoVA berechnet, weiterverrechnet und auch
abgeführt haben, so käme dennoch nicht die Vergütung, sondern
eine Berichtigung gemäß
§ 201 BAO in Betracht (vgl.
Kortner, Praxiskommentar zum UStG 1994 - NoVAG 1991, Band IV, S 2 zu § 12).
Der Käufer des Fahrzeuges hätte allenfalls einen zivilrechtlichen
Anspruch auf Rückerstattung des zuviel bezahlten Betrages gegenüber
dem Verkäufer.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:
Laut im Akt befindlicher Zulassung wurde das in Rede stehende Fahrzeug bereits
am 31. August 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen. Wie der
Berufungswerber selbst ausführt, wurde es zunächst von einem
Autovermietungsunternehmen, der RGmbH, vermietet und mit Rechnung vom
30. April 2007 an ein Autohandelsunternehmen, der GOHG, verkauft. Der
Verkauf wurde mit 12 % NoVA belastet, da der Verkauf die Steuerpflicht
gemäß
§ 3 Z 4 NoVAG ausgelöst hatte. In
der Folge gelangte das Fahrzeug an HF, der es an den berufungswerbenden Verein
verkaufte. Dieser Verkauf löste aber keine NoVA-Pflicht aus, da keiner der
steuerbaren Vorgänge des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG (in der
Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 2007/24) erfüllt war.
Dementsprechend ist in der Rechnung vom 2. September 2007, Rechnungsnummer
F2201111, auch keine Normverbrauchsabgabe, sondern lediglich der Bruttopreis und
die aus diesem herausgerechnete Umsatzsteuer ausgewiesen. Dies zeigt, dass auch
der Fahrzeughändler selbst den Verkauf an den Berufungswerber nicht als
normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang ansah. Erst in einer zweiten Rechnung
vom 17. September 2007, Rechnungsnummer F2201121, also nach der
Antragstellung und nur zum Zwecke der NoVA-Vergütung, wurden vom
Nettobetrag (18.333,34 €) noch 12 % an Normverbrauchsabgabe
herausgerechnet und mit einem Betrag von 1.964,29 € ausgewiesen. Der
Umstand, dass im Kaufpreis indirekt Normverbrauchsabgabe (allerdings in einer
anderen als der geltend gemachten Höhe) enthalten war, weil auf einer
Vorstufe der Verkaufskette ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang dabei
war, berechtigt indes nicht zur NoVA-Vergütung, weil eben, wie oben
ausgeführt, der unmittelbar vorangegangene (und nicht irgendein
davorliegender) Vorgang abgabenpflichtig gewesen sein muss. Da dies im
Berufungsfall nicht gegeben war, bestand kein Vergütungsanspruch, mag auch
die in der Zulassung angegebene Verwendung des Fahrzeuges begünstigt im
Sinne des § 3 Z 3 NoVAG sein. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-F/08
- Stammnummer
- 34481
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF