Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0560-W/08
Keine Nachsicht, wenn Liegenschaftsvermögen die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-W/08vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ATMEA Nefzger
Steuerberatung KG, 1170 Wien, Neuwaldegger Straße 33, vom
9. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 27. August 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. November 2006 brachte der
Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich einer
Abgabenverbindlichkeit in Höhe von € 6.725,41 ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. und
seine Gattin seit 1995 zu gleichen Teilen die Liegenschaft
W., C-Gasse X besitzen würden. Das
Objekt sei stark renovierungsbedürftig gewesen, die Renovierungsarbeiten
hätten sich sehr kostenintensiv gestaltet und hätten vor allem durch
die behördlichen Auflagen in der Schutzzone G. geraume Zeit gedauert,
sodass eine Vermietung erst ab dem Jahr 2000 möglich gewesen sei.
Die Vermietung sei langfristig geplant gewesen und die
Einkünfte daraus wären als Altersvorsorge gedacht gewesen, da nur sehr
geringe Pensionseinkünfte zu erwarten gewesen seien.
Entgegen der ursprünglichen Absicht seien im Jahr 2005
aus familiären Gründen die Mietverträge gekündigt und
Eigenbedarf angemeldet worden. Um den Sohn nach seinem Architekturstudium den
Einstieg in den Beruf zu ermöglichen sei ihm der bisherige Wohnsitz
überlassen worden, während die Eltern ihren Wohnsitz in die
C-Gasseverlegt hätten.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei bei der Untersuchung,
ob Liebhaberei vorliege, nur der Zeitraum bis zur Beendigung der Miete erfasst
und festgestellt worden, dass es sich innerhalb dieses Zeitraumes um keine
ertragsteuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle handle. Bei einem
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren wäre keine Liebhaberei
vorgelegen.
Darüber hinaus sei es zu hohen Vorsteuerkorrekturen
gekommen, da der Berichtigungszeitraum nicht ab Anfall der Investitionen,
sondern ab Zeitpunkt der ersten Vermietung im Jahr 2000 angenommen wurden sei
und die Vorsteuern für 1999 bis 2000 mit 5/10 korrigiert worden
seien.
Aus diesen Titeln seien Steuernachforderungen unter der
Steuernummer xxx/xxxx für die Vorsteuerkorrekturen in Höhe von
€ 29.856,98, wovon derzeit noch € 10.812,62, offen seien und
Einkommensteuernachforderungen unter der Steuernummer yyy/yyyy in Höhe von
€ 15.409,81 und unter der Steuernummer zzz/zzzz in Höhe von
€ 9.925,41, wovon noch € 11.409,81 bzw. € 6.725,41
offen seien, entstanden. Der Rückstand von € 10.812,62 sei mit
Pfandrecht an der Liegenschaft besichert, wodurch nochmals zusätzliche
Kosten von € 622,52 angefallen seien.
Die Nachforderungen aus allen drei Steuernummern habe somit
in Summe € 55.192,20 betragen. Davon seien bereits
€ 26.244,36 entrichtet worden, offen seien insgesamt noch
€ 28.947,84, d.s. ca 52% der ursprünglichen Nachforderung.
Wie aus den beigelegten Kopien ersehen werden könne,
erhalte Herr E. eine Alterspension in Höhe von € 264,18, sowie
eine Altersleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Kammer in Höhe von
€ 309,88. Seine Gattin beziehe eine Alterspension in Höhe von
€ 1.150,55. Da durch die Sanierungskosten der Liegenschaft und der
bereits geleisteten Steuernachzahlung die Barmittel erschöpft seien, die
Einkünfte aus der Vermietung weggefallen seien und die
Pensionseinkünfte gerade die Lebenskosten decken würden, sei die
Bezahlung des offenen Steuerrückstandes ohne Veräußerung von
Liegenschaftsvermögen nicht möglich.
Es werde daher um Abschreibung folgender
Steuerrückstände ersucht:
Steuernummer xxx/xxxx € 10.812,62, Steuernummer
yyy/yyyy € 11.409,81, Steuernummer zzz/zzzz
€ 6.725,41.
Es werde um antragsgemäße Erledigung und
Berücksichtigung ersucht, dass die Hälfte der Steuernachforderung
bereits entrichtet worden sei, die volle Entrichtung der noch offenen
Steuerrückstände mit erheblichen Härten verbunden und nur unter
Vermögensveräußerung finanzierbar wäre.
Mit Vorhalt vom 28. Februar 2007 ersuchte das
Finanzamt für jeden Abgabepflichtigen ein gesondertes Ansuchen
einzubringen.
Das diesbezügliche Antwortschreiben enthielt im
Wesentlichen eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens. Ergänzend wurde
vorgebracht, dass von der den Bw. betreffenden Einkommensteuernachforderungen
derzeit € 6.325,41 offen seien. Vom Steuerrückstand zu
Steuernummer xxx/xxxx seien bereits € 19.044,36, somit 64% und zur
Steuernummer des Bw. € 3.600,00, somit 36% entrichtet worden.
Der Bw. erhalte eine Alterspension in Höhe von
€ 264,18, sowie eine Altersleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Kammer
in Höhe von € 309,88. Da durch die Sanierungskosten der
Liegenschaft und der bereits geleisteten Steuerzahlung die Barmittel
erschöpft seien, die Einkünfte aus der Vermietung weggefallen seien
und die Pensionseinkünfte gerade die Lebenskosten decken würden, sei
die Bezahlung ohne Veräußerung von Liegenschaftsvermögen nicht
möglich.
Es werde daher um Nachsicht des Steuerrückstandes in
Höhe von € 6.325,41 ersucht.
Mit Vorhalt vom 18. April 2007 ersuchte das
Finanzamt um Mitteilung, ob der Bw. für die Instandsetzung des Wohnhauses
Zuschüsse der öffentlichen Hand bekommen habe und um Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben erklärte der
Bw. keinerlei Zuschüsse erhalten zu haben.
Seine Einkünfte (Pension) betrügen ca netto
€ 600,00. Die monatlichen Fixkosten betrügen anteilig
€ 380,19. Der Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, etc. werde von seiner
Gattin bestritten.
Mit Bescheid vom 27. August 2007 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab und führte aus, dass eine sachliche Unbilligkeit
nicht in Betracht komme, da die Festsetzung der Abgaben zu einem vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnis geführt habe. Die Nachforderung sei durch die
Feststellung der Betriebsprüfung entstanden.
Die persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie bestehe in einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Durch die
Nachforderung eines Teiles der aus der Renovierung des Hauses beanspruchten
Vorsteuern wäre die Existenz der Abgabepflichtigen und deren Sohnes, der
sich derzeit im Studium befinde, gefährdet. Jedoch wäre angesichts der
Größe des nunmehr selbst bewohnten Hauses nicht erforderlich, dass
der Sohn jetzt das Häuschen des bisherigen Wohnsitzes bewohne. Durch
Mieteinnahmen aus dem bisherigen Wohnsitz, dem Kleingartenhaus, könnten
Ratenzahlungen ermöglicht werden. Diese würden aber trotzdem
hinsichtlich der Einkommensteuernachforderungen regelmäßig geleistet.
Der Punkt "Andere Vermögensrechte" sei in der Beantwortung der Anfrage vom
18. April 2007 nicht offen gelegt worden. Dabei handle es sich um
Firmenbeteiligungen, Wertpapiere im Inland und Ausland, Fruchtgenussrechte,
Lebensversicherungen, Ansparpläne. Da diese Daten nicht gegeben worden
seien, könne ein durch die Einhebung der Abgabe entstandenes
wirtschaftliches Missverhältnis nicht ermittelt werden. Es wären
seitens der Bw. "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann".
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass das Ansuchen um Nachsicht wegen der Nichtanerkennung der
persönlichen Unbilligkeit, die sich aus der wirtschaftlichen Situation des
Antragstellers, nämlich dem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden
Nachteilen ergeben würden, mit der Begründung abgelehnt worden sei,
dass der Sohn angesichts der Größe des Hauses dieses ebenfalls
bewohnen könne und somit das von ihm zur Zeit benützte, aber auch im
Eigentum seiner Eltern stehende Kleingartenhaus für Mieteinnahmen zur
Verfügung stehen würde. Ferner wären die Wertpapiere und
Vermögensrechte nicht offen gelegt und die bisherigen Finanzamtsraten
regelmäßig entrichtet worden, ein wirtschaftliches
Missverhältnis könne daher nicht ermittelt werden. Dem müsse
entgegengehalten werden, dass das Haus in der C-Gasse in keiner Weise geeignet
sei, für zwei Familien Platz zu bieten. Die früher vermietete Wohnung
im Vordertrakt des Hauses sei sanierungsbedürftig und weder zur Vermietung
noch zur Eigennutzung benutzbar. Dies vor allem durch den desolaten Zustand des
Daches, wobei es an den zur Reparatur nötigen Mitteln fehle.
Die zweite früher als Werkstatt vermietete
Räumlichkeit sei ebenfalls, vor allem durch den Mangel an sanitären
Einrichtungen nicht als Wohnung, sondern höchstens als Lagerschuppen
verwendbar.
Die Hauptwohnung, die vom Bw. und dessen Gattin bewohnt
werde und lediglich einen Sanitärraum und ein Schlafzimmer aufweise, sei
größenmäßig nicht als Wohnung für zwei Familien zu
gebrauchen.
Wäre die Immobilie geeignet, mehreren Familien
Wohnraum zu bieten, hätte man schon einen Mieter gesucht, um
zusätzliches Einkommen zu schaffen.
Sparbücher und andere Vermögenswerte hätten
nicht offen gelegt werden können, da keine mehr vorhanden seien. In der
Beilage werde ein Auszug der Bank übermittelt, woraus der Nullstand zum
26. Februar 2007 ersichtlich sei. Ferner würden Kontoauszüge
des PSK-Kontos übermittelt, woraus der durch die Ratenzahlungen
kontinuierlich abnehmende Kontostand zu ersehen sei. Die Mittel zur Finanzierung
der durch die Betriebsprüfung veranlassten Steuernachzahlungen würden
aus der Auflösung von Lebensversicherungen, Bausparverträgen und dem
Verkauf von Kraftfahrzeugen stammen. Diese Mittel seien nun erschöpft und,
um die Existenz nicht zu gefährden, hätten die Raten der letzten
Monate nicht mehr beglichen werden können.
Der Bw. beziehe lediglich eine Mindestpension und besitze
keine Barmittel mehr, die zur Begleichung des offenen Rückstandes
ausreichen würden. Es liege sohin eine persönliche Unbilligkeit vor
und eine Ablehnung des Nachsichtsansuchens würde auf Grund der schweren
Herzerkrankung des Bw. auch ein beträchtliches gesundheitliches Risiko
für diesen mit sich bringen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Dieser erließ am 4. März 2008
nachstehenden Vorhalt:
"1.)
Laut Vermögensverzeichnis vom 7. Mai 2007 bestehen neben den
Abgabenschuldigkeiten keine weiteren Verbindlichkeiten.
Eine
Grundbuchsabfrage betreffend
EZXXKGG.(C-GasseX ) ergab, dass ein Pfandrecht zu
Gunsten der BAWAG in Höhe von ATS 7,150.000,00 intabuliert
ist.
Um
Aufklärung wird ersucht.
Wann
und mit welchen Mitteln erfolgt(e) die Rückzahlung? Bitte um Bekanntgabe
der Höhe des aushaftenden Betrages.
2.)
Laut Berufung ist die früher als Werkstatt verwendete Wohnung mangels
sanitärer Einrichtungen nicht als Wohnung, sondern höchstens als
Lagerschuppen verwendbar.
Gemäß
Mietvertrag vom 3. Jänner 2000 bestand der Mietgegenstand aus 2
Räumen, UZ (vermutlich Umkleidezimmer),
Dusche und
WC.
Weiters
lässt die Höhe der Mietkosten bzw. des Mieterlöses (monatlich ATS
6.500,00 für 45m²) auf einen einwandfreien Zustand des Mietobjektes
schließen, wobei der Mieter im Mietvertrag bestätigte, das Objekt in
einem guten brauchbaren Zustand übernommen zu haben.
Um
Stellungnahme wird ersucht.
3.)
In der Berufung führen Sie weiters aus, dass die früher vermietete
Wohnung im Vordertrakt sanierungsbedürftig sei und wegen des desolaten
Zustandes des Daches weder zur Vermietung noch zur Eigennutzung benutzbar
sei.
Gemäß
den vorliegenden Akten wurde die Wohnung im Vordertrakt von Ihrem Sohn gemietet.
Die Mietkosten betrugen laut Vertrag vom 3. Jänner 2000
ATS 6.100,00 für 46m², was ebenfalls auf einen einwandfreien
Zustand des Mietobjektes schließen lässt. Auch in diesem Vertrag wird
der gute brauchbare Zustand bestätigt.
Bei
dieser Höhe der Mietkosten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Zustand
der Wohnung nicht einwandfrei ist.
Laut
Berufung bewohnt Herr M.E. derzeit den
bisherigen Wohnsitz.
Da
Ihr Sohn für die Wohnung in der
C-Gasse Miete entrichtet hat, erscheint
es unwahrscheinlich, dass er nunmehr den bisherigen Wohnsitz unentgeltlich
benützt.
Davon
abgesehen ist er nach wie vor an der Adresse
C-Gasse gemeldet.
Um
Aufklärung wird ersucht.
4.)
Gemäß Aktenlage wurden in den Jahren 1997 bis 2000 ca
€ 218.000,00 (ATS 3 Mio) und im Jahr 2001 ca € 9.300,00 (ATS
128.000,00) investiert. Demnach müsste das Gebäude generalsaniert
sein.
Gemäß
Ihrer Darstellung befindet sich das Haus in der
C-Gasse jedoch in keinem guten
Zustand.
Um
Stellungnahme wird ersucht.
5.)
Laut Nachsichtsansuchen wurden die Mietverträge aus "familiären
Gründen" gekündigt. Bitte um konkretere
Ausführungen."
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass das Pfandrecht der BAWAG bereits am 18. März 1999
aufgehoben worden sei. Die Löschung aus dem Grundbuch sei bisher aus
Kostengründen nicht beantragt worden.
Die Rückzahlung sei aus dem Verkauf einer näher
bezeichneten Liegenschaft mit einem Verkaufspreis von ATS 7,600.000,00
erfolgt.
Zu Beginn der Vermietung seien die Räume zwar in einem
für eine Werkstatt brauchbaren Zustand gewesen. Auf Grund bereits
bestehender Mängel sei es aber bereits zu diesem Zeitpunkt nicht
möglich, die Räume für Wohnzwecke zu vermieten.
Infolge der Benützung als Werkstatt sei die Wohnung
natürlich noch stärker renovierungsbedürftig, insbesondere im
Bereich der Sanitäreinrichtungen. Da der Familie aber die nötigen
Mittel fehlen würden, sei eine Sanierung nicht möglich.
In der Zeit, als die Wohnung im Vordertrakt vermietet
gewesen sei, hätte das Dach durch viele, meist in Eigenregie durch
Flickarbeiten dicht gehalten werden können, die Wohnung sei deshalb in
einem guten brauchbaren Zustand geblieben. Die Miete von ATS 6.100,00 sei
zu diesem Zeitpunkt angemessen gewesen, da die Dachschäden noch keine
Auswirkungen auf die Wohnqualität bewirkt hätten und der Zustand der
Wohnung noch einwandfrei gewesen sei.
Mittlerweile seien die Dachschäden aber schon so
groß geworden, dass kein Mieter mehr habe gefunden werden können,
eine Reparatur aber nur noch durch Professionisten möglich sei. Dazu
würden jedoch die Mittel fehlen.
Der Sohn habe für die Wohnung
C-GasseMiete entrichtet. Das sei ihm
möglich gewesen, da er in dieser Zeit neben seinem Studium einer
Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei und daraus genügend
Einkünfte erzielt habe.
In der Folge habe sei Studium an der TU aber so viel Zeit
erfordert, dass ihm eine Nebenbeschäftigung nicht mehr möglich sei.
Darüber hinaus habe ihm in der Wohnung nicht mehr genug Platz für
seine Arbeiten zur Verfügung gestanden. Auch liege die Wohnung so knapp an
der Straße, dass die regelmäßig in kurzer Distanz
vorbeiratternden Linienbusse ein konzentriertes Arbeiten fast unmöglich
machen würden.
Um ihrem Sohn die Ausbildung zu erleichtern, hätten
sich die Eltern aus moralischen und sittlichen Gründen gezwungen gesehen,
ihm das Haus in P. unentgeltlich zu überlassen. Sie seien ihrerseits von P.
in die bisher vermietete große Wohnung in der
C-Gasseübersiedelt, so dass diese
auch nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Diese an sich ungeplante
Beendigung der Vermietung hätte zur Folge gehabt, dass die
abgabenbehördliche Prüfung Liebhaberei festgestellt habe und so die
zum Teil noch offene Forderung entstanden sei.
In den Jahren bis 2001 seien ATS 3.000,000,00 in die
Sanierung investiert worden. Wie man sich an Ort und Stelle überzeugen
könne, hätten die Mittel, die aus der
Liegenschaftsveräußerung gestammt hätten, nicht ausgereicht, das
gesamte Objekt zu sanieren. Der vordere Teil des Hauses und vor allem des Daches
hätte noch nicht repariert werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie
Stoll, BAO, Handbuch,
Seite 583).
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinne der
Bestimmung des § 236 BAO setzt im allgemeinen voraus, daß die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder für den Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches
Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im
subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (vgl.
z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1990,
89/13/0010).
Nach herrschender Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Nachsichtsverfahren Sache des
Abgabepflichtigen, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann.
Der Bw. begründet das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit damit, dass es ihm auf Grund der niedrigen
Pension nicht möglich sei, die aushaftenden Abgabeschuldigkeiten in
Höhe von ca € 6.000,00 zu entrichten.
Gemäß Lohnzettelauskunft bezog der Bw. im Jahr
2007 unter Berücksichtigung der SV-Beiträge von der PVA eine Pension
in Höhe von € 3.875,73 und von der Kammer Bezüge in Höhe von
€ 4.715,48, insgesamt somit € 8.591,21. Das monatliche
Einkommen betrug daher € 715,93.
Daraus folgt, dass derzeitige Einkommen des Bw. auch unter
Berücksichtigung der Pensionsanpassung unter dem Existenzminimum liegt. Die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bw. werden somit nicht gerade durch die
Einbringung des Nachsichtsgegenständlichen Betrages verursacht.
Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden,
dass der Bw., wie sich aus dem bisherigen Vorbringen und den vorliegenden Akten
ergibt, Hälfteeigentümer der Liegenschaften in G. und P. ist.
Der Wert der (lastenfreien) Liegenschaft in G. beträgt
laut Angabe der Bw. ca. € 550.000,00, anteilig somit etwa
€ 275.000,00. Der Wert der anderen Liegenschaft wurde vom Bw. nicht
bekanntgegeben.
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich
übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer
besonderen Härte entgegen. Dazu kommt noch, dass auch bei Gewährung
einer Nachsicht der Bw. alleine mit seiner Pension nicht in der Lage wäre,
die Kosten für die Reparatur des Daches ohne Gefährdung des
notwendigen Unterhaltes oder der Substanz des Liegenschaftsvermögens zu
bestreiten (ähnlich VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).
Weiters darf im vorliegenden Fall nicht außer Acht
gelassen werden, dass der Sohn, der das Haus in P. unentgeltlich bewohnt und
derzeit über kein Einkommen verfügt, bereits das dreißigste
Lebensjahr überschritten hat und damit in absehbarer Zeit sein Studium
beenden und in das Berufsleben eintreten wird, wodurch er in die Lage versetzt
wird, Miete zu entrichten bzw. einen neuen Hausstand zu gründen, wodurch
das Haus zur Vermietung oder Verkauf frei stünde.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der erheblichen Härte,
die sich aus einer sofortigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ergeben
würde, mit einer Zahlungserleichterung in Form einer Stundung - unter
Voraussetzung der Sicherstellung der Forderungen auf der Liegenschaft -
entgegengetreten werden.
Können nun Zahlungserleichterungen Härten aus der
Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es gemäß der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Abgabennachsicht (vgl, VwGH
14.1.1991, 90/15/0060 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 Abs.
1 BAO konnte die beantragte Maßnahme nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-W/08
- Stammnummer
- 34473
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF