Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0071-W/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, genügend Verdachtsgründe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0071-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es genügt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf., vertreten durch Ingeborg Gerschlager, wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24.
Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vom 3. September 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 23.
September 2002, Strafnummer XXX, gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass dieser im
Bereich dieses Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für 12/2001, 1 und 3/2002 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von zusammen 5.027,41 Euro bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten
Beschwerde vom 24. Oktober 2002 wird begründend ausgeführt, dass der
Bf. als Soll-Versteuerer regelmäßig seine Umsatzsteuer geleistet
habe. Der Prüfer habe jedoch die Umsatzsteuer nach dem Ist-System
berechnet. Zudem wurde nur ein Zeitraum von 4 Monaten herangezogen, wodurch sich
naturgemäß
Überschneidungen ergeben. Die vorgeworfenen
Verkürzungen stimmen dem Grunde und der Höhe nach nicht. Es wird
ersucht, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um die Argumente
persönlich vorbringen zu können.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Am 22. Mai 2002 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum November 2001 bis März 2002 durchgeführt und
anhand der vorgelegten Bankauszüge die Einnahmen der Umsatzsteuer
unterzogen, woraus sich die verfahrensgegenständlichen Nachforderungen
errechnen. In der Beschwerde wurde nur ausgeführt, dass der Bf.
Sollversteuerer und nicht Istversteuerer - wie vom Betriebsprüfer
angenommen - sei, ohne darzulegen, dass oder ob die im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung errechneten Umsatzsteuerbeträge in anderen
Zeiträumen bereits erfasst wären. Allein mit diesem Hinweis ist
für die Beschwerde nichts gewonnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite
wird darauf hingeweisen, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit
Umsatzsteuervoranmeldungen bereits Gegenstand einer abgabenbehördlichen
Prüfung vom 12. Jänner 2000 waren, sodass zumindest ab diesem
Zeitpunkt auch Anhaltspunkt für die subjektive Tatseite vorliegen. Es ist
daher derzeit der Verdacht einer Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat bzw. in welcher Höhe die Verkürzung
bewirkt wurde, ist dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ist über
Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Mangels gesetzlicher
Möglichkeit konnte daher dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Beschwerdeverhandlung nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-W/02
- Stammnummer
- 3447
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF